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Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell

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根据 06 七月, 2026 的最新数据,频道保持稳定运转。过去 30 天订阅人数变化为 -5,过去 24 小时变化为 2,整体触达仍然可观。

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IMPFPROPAGANDA AUF TOURNEE Liebe Community, Von der Band „Kraftklub“ hatte ich vorher noch nie etwas gehört – bis am 9.3.2021
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IMPFPROPAGANDA AUF TOURNEE Liebe Community, Von der Band „Kraftklub“ hatte ich vorher noch nie etwas gehört – bis am 9.3.2021 deren Sänger Felix Kummer auf Instagram schrieb: „ABER DIESE TOUR WIRD STATTFINDEN! Und wenn ich dafür im Sommer in eure Hood kommen muss, um euch den Impsaft höchstpersönlich in die Arme zu bolzen.“ https://www.instagram.com/p/CMM2tbVBfah/?img_index=1 Der Kontext dieser Äußerung: die Verärgerung über die Lockdown-bedingte Absage zweier Kraftklub-Konzerte. Verbunden mit der Hoffnung auf die C-Spritze – die dann aber nach Meinung von Felix Kummer gefälligst auch alle zu nehmen hätten. Wie man der Neuen Westfälischen vom 6.7.2026 https://www.nw.de/lokal/bielefeld/mitte/24368566_Mit-Fotos-und-Video-So-war-der-Auftritt-von-Kraftklub-in-Bielefeld-vor-12.000-Fans.html. entnehmen kann, ist die Band auch dieses Jahr wieder auf Tournee. Aber wir sollten nicht vergessen, für welch Agenda sich der Sänger dieser Band hergegeben hat. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

SOLLTEN DIE USA HEUTE NACHT GEGEN BELGIEN VERLIEREN… … wird Donald Trump (Zutreffendes bitte ankreuzen; Mehrfachnennungen möglich) ___ den belgischen Botschafter einbestellen ___ bei den Video-Schiedsrichtern anrufen, damit alle belgischen Tore annulliert werden, zur Not auch erst nach dem Abpfiff ___ die belgische Nationalmannschaft in Guantanamo inhaftieren, bis der belgische Fußballverband sie aus dem WM-Turnier zurückzieht, ___ das in den USA belegene Vermögen der FIFA einfrieren, falls die FIFA das Spiel nicht wiederholen lässt ___ 100% Zölle auf Einfuhren aus allen Ländern erheben, in denen die FIFA eine Niederlassung unterhält, falls die FIFA das Spiel nicht wiederholen lässt ___ Sonstiges (weiter reicht meine Phantasie gerade nicht…) Im Ernst: FIFA-Chef Gianni Infantino hat diese Entwicklung ganz maßgeblich zu verantworten. Hätte er die FIFA-Statuten ernst genommen, hätte er den USA die Absage der gesamten WM für den Fall in Aussicht gestellt, dass die USA den somalischen Schiedsrichter Omar Artan nicht einreisen lässt und der iranischen Nationalmannschaft nicht erlaubt, sich für die gesamte Dauer ihrer WM-Teilnahme auf US-Territorium aufzuhalten. Und er hätte diese Ankündigung wahrgemacht, wenn die USA nicht eingelenkt hätten. Aber offenbar ist Herrn Infantino die Macht näher als das Recht. Denn wie wir wissen, setzten sich die USA mit ihren Einreisebestimmungen durch und durften die Bedingungen ignorieren, unter denen die USA als Austragungsort der Fußball-WM den Zuschlag erhalten hatten. Und eben dies hat nun seine Fortsetzung darin gefunden, dass die Rot-Sperre gegen den US-Spieler Folarin Balogun auf Intervention von Donald Trump von der FIFA ausgesetzt wurde. https://www.kicker.de/trump-gibt-anruf-bei-infantino-zu-1234325/artikel Was haben wir in Zukunft noch zu erwarten, wenn Politiker sich ungebeten in sportjuristische Entscheidungen einmischen?

In Kreisen jener, die den herkömmlichen Parteien und deren Politikern ohnehin schon tief misstrauen, kann dies die Sorge nähren, dass die Fahrerin des Fluchtautos gerade wegen dieser personellen Verbindung von einem Haftbefehl verschont geblieben sein könnte. Es wird die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, ein solches Misstrauen zu zerstreuen, indem sie ergebnisoffen ermittelt. Es gilt einerseits die Unschuldsvermutung, andererseits aber auch das Gebot, den staatlichen Strafanspruch, wenn er denn bestehen sollte, ohne Ansehen der Person durchzusetzen und erforderlichenfalls zu sichern – wenn nötig, eben auch mithilfe eines Haftbefehls. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

DER SECHSFACHMORD VON STADE UND DIE FAHRERIN DES FLUCHTAUTOS Liebe Community, Der furchtbare Sechsfach-Mord von Stade wirft die Frage nach der Rolle einer Frau auf, die am Steuer des PKW saß, mit dem der Täter zu flüchten versuchte. Es wird die Frage aufgeworfen, warum gegen diese Frau kein Haftbefehl erlassen, ja vielleicht noch nicht einmal beantragt wurde. Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO darf Untersuchungshaft nur gegen jemanden angeordnet werden, der einer Straftat dringend verdächtig ist und in dessen Person ein Haftgrund besteht. Im Fall der Fahrerin des Fluchtautos von Stade steht die Frage im Raum, ob sie Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) geleistet hat. Sollte diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehen, wäre der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Diese Vorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn jemand der täterschaftlichen Begehung eines Mordes, sondern auch dann, wenn jemand der Beihilfe zum Mord dringend verdächtig ist (siehe etwa BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – AK 90/23, Rn. 25). WENN also die Fluchtfahrerin von Stade dringend verdächtig sein SOLLTE, Beihilfe zum Mord geleistet zu haben, lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vor. OB ein solcher dringender Tatverdacht besteht, ist derzeit unklar und kann von außen ohne Kenntnis der Ermittlungsakten nicht beurteilt werden. In den Medien lesen wir zum einen, dass die Frau, die das Fluchtauto fuhr, enge Verbindungen zur Familie des Kindes hatte, dessen Vater seinerseits dringend verdächtig ist, die sechs Morde in Stade begangen zu haben, und der mittlerweile auch in U-Haft sitzt. Sie soll sogar die Patentante des Kindes gewesen sein und noch kurz vor der Bluttat versucht haben, sich medienwirksam für den Kindesvater einzusetzen. Siehe WELT vom 3.7.2026: https://www.welt.de/vermischtes/article6a44ca7788b80dfa50d933f6/stade-patentante-soll-vor-der-tat-20-seitiges-schreiben-an-medien-verschickt-haben.html Zum anderen lesen wir, dass die Fahrerin des Fluchtautos nichts von dem Vorhaben des Kindesvaters gewusst haben will, in der Einrichtung, in der das Kind untergebracht war, die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mithilfe einer Schusswaffe zu ermorden; sie soll ihrerseits vom Kindesvater mit vorgehaltener Schusswaffe gezwungen sein, mit dem Wagen loszufahren, um vom Tatort zu entkommen. Siehe BILD vom 3.7.2026: https://www.bild.de/regional/niedersachsen/6-tote-in-stade-schwiegermutter-von-spd-politiker-fuhr-fluchtwagen-6a46a6272a7c6edbda63d771 Sollte die letztgenannte Version zutreffen, ließe sich der Vorwurf der Beilhilfe zum Mord nicht aufrechterhalten. Während der Fahrt zum Tatort (auch da soll die Frau schon den Wagen gesteuert haben) hätte dann nämlich der nach § 27 Abs. 1 StGB erforderliche Gehilfenvorsatz gefehlt: Wegen Beihilfe wird nur bestraft, wer weiß oder mindestens billigend in Kauf nimmt, einem anderen bei dessen Straftat zu helfen. Und nach der Tat konnte keine Beihilfe mehr zum Mord geleistet werden, weil dieser bereits vollendet war. Dann bliebe allenfalls noch der Vorwurf der versuchten Strafvereitelung übrig (§ 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB), der aber – da die Frau dann selbst an Leib und Leben bedroht gewesen wäre – nach § 34 StGB wegen Notstandes gerechtfertigt gewesen wäre. Inwieweit die Darstellung, die Fahrerin des Fluchtautos habe vorher von nichts gewusst und sei hinterher mit vorgehaltener Waffe zum Losfahren gezwungen worden, glaubhaft ist, lässt sich von außen weder im bejahenden noch im verneinenden Sinne beantworten. Die Frage, warum gegen sie aktuell kein Haftbefehl vorliegt, wird vermutlich auch deshalb in einer so drängenden Weise gestellt, weil es sich um die Schwiegermutter eines SPD-Landtagsabgeordneten handelt. Siehe n-tv vom 2.7.2026: https://www.n-tv.de/panorama/Schwiegermutter-von-SPD-Politiker-Kurku-fuhr-Fluchtwagen-in-Stade-id31042084.html

#UNSEREDEMOKRATIE™ IN AKTION Liebe Community, In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit ihren Botschaften immer weniger Mensch
#UNSEREDEMOKRATIE™ IN AKTION Liebe Community, In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit ihren Botschaften immer weniger Menschen in unserem Land auf der geistigen Ebene erreichen, greifen linke Extremisten immer schamloser zur Gewalt. Dieses Mal traf es Journalisten von Apollo News, die vom AfD-Parteitag in Erfurt berichten wollten. Fragen wirft auch die Rolle der Gerichte auf. Nachdem das Verwaltungsgericht Weimar ein von der Stadt Erfurt verhängtes Versammlungsverbot auf den Zufahrtswegen zum Parteitagsgelände außer Vollzug gesetzt hatte, hatte die Stadt Erfurt dagegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Weimar eingelegt. Mir ist nicht bekannt, dass über diese Beschwerde mittlerweile entschieden worden wäre – obwohl es dafür längst höchste Zeit wäre. Demokratische Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

Wenn man Kriegsberichterstattung zur Kenntnis nimmt, darf man, so meine ich, erst einmal gar nichts glauben – egal von welcher Seite. Und es kann bei der Einordnung der Berichterstattung helfen, die Frage zu stellen, wer von dem Krieg profitiert. Finanzieren vielleicht dieselben Akteure, die die berichtenden Medien finanzieren, auch die Rüstungsindustrie? Wenn ja: Kann das vielleicht einen Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung haben? Wie verhält es sich mit der Möglichkeit, dass einzelne Akteure beide Seiten des Krieges finanzieren? Werden dann vielleicht auch die Medien auf beiden Seiten finanziert? Der EuGH hat die Chance verpasst, diesen Fragen auf den Grund zu gehen. Der EuGH legitimiert mit seinem Urteil vom 2.7.2026 – C-67/25 knallharte Pressezensur. In einer liberalen Demokratie ist dies nicht hinnehmbar – und zwar völlig unabhängig davon, wie man den Sender RT Deutsch inhaltlich bewertet. Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh), wo es schlicht heißt „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“, wird im hier besprochenen Urteil noch nicht einmal zitiert. Dabei ist die EuGRCh auch für die EU-Rechtsetzungsorgane bindend. Der EuGH hätte daher die Zensur-Verordnungen der EU an Art. 11 Abs. 2 EuGRCh messen müssen – und hat eben dies leider versäumt. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

INFORMATIONSKRIEG MIT DEN MITTELN DES STRAFRECHTS Liebe Community, Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass zur Warnung – in mehrfacher Hinsicht. Es handelt sich um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.7.2026 in der Rechtssache C-67/25. Folgendes war passiert: Vor dem Landgericht Saarbrücken müssen sich mehrere Angeklagte, die auf einem von ihnen verantworteten Blog Videos des Senders RT Deutsch geteilt hatten, wegen des Vorwurfs verantworten, sie hätten eine kriminelle Vereinigung gegründet § 129 StGB) – kriminell deshalb, weil das Teilen dieser Videos gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d (zur Tatzeit noch Buchstabe b) AWG (Außenwirtschaftsgesetz) in Verbindung mit den EU-Verordnungen 833/2014 und 2022/350 unter Strafe stehe. Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Blog nur privat und nicht kommerziell betrieben wurde, und legte dem EuGH die Frage vor, ob nicht-kommerzielle Blog-Betreiber auch als „Betreiber“ im Sinne der genannten EU-Verordnungen (genauer: im Sinne von Art. 2f Absatz 1 VO [EU] 833/2014, der durch VO [EU] 2022/350 eingefügt wurde) angesehen werden können. Ja, entschied nun der EuGH: Betreiber sei jeder, der für die Verbreitung oder die Bereitstellung von Inhalten verantwortlich sei, egal ob er damit Geld verdiene oder nicht. Und wer eben Inhalte des Senders RT Deutsch verbreite, verbreite verbotene Inhalte – verboten deshalb, weil sich dies aus Anhang XV der VO 2022/350 ergebe. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut der oben zitierten Vorschrift, sondern auch deren Zweck: Das Verbot, Inhalte des Senders RT Deutsch zu verbreiten, diene dazu, „die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union“ zu schützen, die durch die systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation, der Verfälschung von Fakten und der Propaganda bedroht werden, die die Russische Föderation über eine Reihe von unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der russischen Führung stehenden Medien führt, um ihre Nachbarländer, die Union und deren Mitgliedstaaten zu destabilisieren und um die militärische Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen, zu unterstützen und voranzutreiben“. Die erste Warnung richtet sich damit an alle Menschen, die auf Ihren Seiten bei Facebook, Instagram, X, & Co. Inhalte gleich welcher Art teilen: Wer Inhalte des Senders RT Deutsch irgendwo teilt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Auch wenn es „nur“ privat geschieht. Ich gehe davon aus, dass die Meldestellen in Deutschland längst ihre Messer wetzen. Die zweite Warnung ist freilich eher gesamtgesellschaftlicher Natur: es ist die Warnung vor einer gefährlichen Fehlentwicklung in der (in diesem Fall europäischen) Justiz. Völlig kritiklos übernimmt nämlich der EuGH das Dogma, dass die Berichterstattung beim Sender RT Deutsch manipulativ und faktenverfälschend sei sowie den Charakter von Propaganda trage. Ob vergleichbare Vorwürfe auch gegen NATO- und Ukraine-freundliche Medien erhoben werden könnten, hinterfragt der EuGH nicht. Es sieht so aus, als gebe es auch für den EuGH „gute“ und „schlechte“ Medien. Warum fällt es ausgebildeten Richtern so schwer, sich der Vorstellung zu öffnen, - dass im Krieg die Wahrheit immer das erste Opfer ist, - dass auch die NATO- und Ukraine-freundlichen Medien eine politische Agenda verfolgen könnten, - dass es vielleicht die Medien auf beiden Seiten mit der Wahrheit nicht so genau nehmen - und dass es daher Aufgabe des kritischen Medienpublikums ist, alle Seiten anzuhören und sich mit der gebotenen Vorsicht ein eigenes Bild zu machen?

DER WAHRE GRUND FÜR DAS SCHEITERN BEI DER WM: FEHLENDE DIVERSITÄT Liebe Community, Jetzt wissen wir endlich, warum die deutsche Fußball-Nationalmannschaft bei der Fußball-WM 2026 die Segel streichen musste: Man ist beim DFB einfach nicht „divers“ genug! Meint jedenfalls die Expertin™ Tabea Kemme: https://www.bild.de/sport/fussball/tv-expertin-fordert-mehr-diversitaet-beim-dfb-blick-von-maennern-auf-maenner-6a46a903fe916cf558e8a41c?dicbo=v2-KP96bzO&cid=kooperation.article.outbrain.desktop.AR_2.ff.bild Was sie damit genau meint, ist – jedenfalls für meinen einsilbigen Verstand – auch nach den Nachfragen der Moderatorin Laura Wontorra nicht deutlich geworden. Aber gut, dass wir endlich wissen, wie der deutsche Fußball wieder in die Erfolgsspur zurückfindet! Ist ja auch zu dumm, dass die Menschen in Deutschland nun, da das WM-Fieber abkühlt, sich wieder für Politik interessieren und daher bemerken, dass z.B. die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden soll, um den die Zahl der krankheitsbedingten Fehltage zu senken https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/krankschreibung-krankheitstage-reform-100.html – was ja bedeutet, dass die Bundesregierung die höheren Krankenstände offenbar ausschließlich darauf zurückführt, dass der deutsche Arbeitnehmer angeblich zu oft blau macht. Belege für diese Annahme? Fehlanzeige! Und fragt jemand danach, warum die Krankenstände ausgerechnet seit Beginn der COVID-Impfkampagne so in die Höhe geschnellt sind? Dafür gibt es nämlich tatsächlich Belege, die in diesem Dokument https://julianeigel.com/wp-content/uploads/Schriftsatz-vom-13.1.2026-signiert-geschwaerzt.pdf auf den Seiten 225 bis 237 nachzulesen sind. Wieder einmal müssen wir der Politik genau auf die Finger schauen. Denn erneut fehlt mir der Glaube, dass die Bundesregierung den Menschen in diesem Lande Gutes will. Es wird nämlich ungeniert weiter an der Kriegsschraube gedreht, und die Empörungs- und Zensurindustrie (pardon Zivilgesellschaft™) wird weiter ungeniert mit Steuermillionen gefüttert. Wachsame Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

AUS DEM AFD-GUTACHTEN DER GESELLSCHAFT FÜR FREIHEITSRECHTE Teil 2 (Fortsetzung von 👆 Teil 1) 1. Es ist natürlich viel zu undifferenziert, eine Haftstrafe für „Richter, Staatsanwalt und Polizeidirektor” zu fordern, vor allem, wenn das Problem – nämlich dass mit zweierlei Maß gemessen wird – nicht allein in der Person der beteiligten Akteure liegt, sondern systemischen Charakter trägt. 2. Aber es ist – leider – liquide beweisbar, dass deutsche Staatsanwälte und deutsche Richter mit zweierlei Maß messen, wenn es um die strafrechtliche Verfolgung von Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) geht. Einen solchen Missstand muss man öffentlich – auch mit überspitzten und selbst mit überzogenen Formulierungen – anprangern dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit auszusetzen. 3. Besonders bemerkenswert ist, dass die Autoren des Gutachtens offenbar nicht das geringste Problem mit der Äußerung der Linken-Politikerin Bianca Deubel „Alle AfDler gehören in die Gaskammer” haben. Ich kann nicht nachvollziehen, dass Bianca Deubel sich dafür nicht vor Gericht verantworten musste. Denn diese Äußerung enthält eine Verherrlichung der schlimmsten Eskalationsstufe der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft und ist damit ganz klar nach § 130 Abs. 4 StGB strafbar. Allein schon die hier gezeigte Passage zeigt, dass die angebliche Ergebnisoffenheit des Gutachtens, die auf der Internetseite der Gesellschaft für Freiheitsrechte betont wird, nur ein Lippenbekenntnis ist. Weitere eklatante Mängel des Gutachtens hat Andreas Rosenfelder in einem lesenswerten Beitrag in der WELT vom 26.6.2026 aufgezeigt: https://www.welt.de/debatte/plus6a3e0acb113e90346dc4d51d/afd-gutachten-die-letzte-patrone-einer-verbotspartei.html. Vor einiger Zeit wurde mir vorgeworfen, ich würde auf meinen Kanälen Werbung für die AfD machen. Das ist ein eklatantes Missverständnis. Mir geht es allein darum, dass die AfD an denselben politischen und rechtlichen Maßstäben gemessen wird wie jede andere Partei. Wer die AfD marginalisieren will, möge deren Angriffsflächen mithilfe von Argumenten identifizieren und dann bitte selbst eine überzeugende Politik anbieten und überzeugende Persönlichkeiten zu deren Umsetzung aufbieten. Mit ihrem anhaltenden Verbots-Gebrüll machen die Gegner der AfD eben diese AfD am Ende nur noch stärker. Man kann die Demokratie nicht dadurch schützen, dass man die politische Konkurrenz verbietet. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

AUS DEM AFD-GUTACHTEN DER GESELLSCHAFT FÜR FREIHEITSRECHTE (Teil 1) Liebe Community, Die „Gesellschaft für Freiheitsrechte” h
AUS DEM AFD-GUTACHTEN DER GESELLSCHAFT FÜR FREIHEITSRECHTE (Teil 1) Liebe Community, Die „Gesellschaft für Freiheitsrechte” hat kürzlich ein Gutachten vorgelegt, das die Verfassungsfeindlichkeit der AfD belegen soll. Grundlage des Gutachtens sind öffentliche Äußerungen von AfD-Politikern. Inklusive Anhang umfasst das Gutachten 3.062 Seiten. https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/GFF_AfD-Gutachten.pdf Der hier gezeigte Ausschnitt aus dem Gutachten ist auf Seite 3.051 des Dokuments zu sehen. Ein AfD-Politiker prangert an, dass die Justiz im Bereich der Bestrafung wegen Volksverhetzung mit zweierlei Maß misst, und fordert strafrechtliche Konsequenzen für die hieran beteiligten Richter und Ermittler. Die hier gezeigte Äußerung wird im Gutachten unter „Potenziell mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Äußerungen” rubriziert. Zu der im Screenshot gezeigten Äußerung ist Folgendes zu bemerken:

Auf einem anderen Blatt steht, wie es um die Moralkompetenz gewählter Politiker in Deutschland bestellt ist. Die Masken-Deals werfen insoweit ein fatales Licht auf die politische Kaste hierzulande. Egal ob ihr Verhalten einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Bisher hat der Deutsche Bundestag keine Anstalten gemacht, das oben geschilderte Schlupfloch zu stopfen. Abgeordnete können ihr Mandat also auch heute noch zu Geld machen – solange sie nur ihre Stimme im Parlament nicht kaufen lassen. Na Hauptsache, die Beleidigung von Politikern wird mit dem nötigen Nachdruck strafrechtlich verfolgt…   Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

MASKEN-DEALS: SPANIEN MACHT ERNST   Liebe Community,   Ein früherer spanischer Minister ist zu einer langen Haftstrafe verurteilt wurden, weil er in der Corona-Zeit millionenschwere Aufträge zur Beschaffung vergeben haben und dabei – und das ist der Grund der Verurteilung – Schmiergelder kassiert haben soll. Das berichtete der Deutschlandfunk am 23.6.2026: https://www.deutschlandfunk.de/spanien-lange-haftstrafe-fuer-frueheren-s-nchez-vertrauten-102.html   Und wie sieht es in Deutschland aus?   Im März 2021 wurde bekannt, dass der CDU-Politiker Nikolas Löbel in dubiose Geschäfte um die Beschaffung von Masken in der Corona-Zeit verwickelt gewesen sein soll. Er legte sein Bundestagsmandat nieder. Die Staatsanwaltschaft, so berichtete die Tagesschau am 9.3.2021, ermittle wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit: https://www.tagesschau.de/loebel-cdu-maskenaffaere-109.html   Wenig später, am 31.3.2021, berichtete die Frankfurter Rundschau, dass gegen Nikolas Löbel wegen Untreue ermittelt werde. Anlass sei aber nicht die Maskenbeschaffung, sondern ein anderer (hier nicht interessierender, jedenfalls nicht mit Corona im Zusammenhang stehender) Vorfall gewesen: https://www.fr.de/politik/nikolas-loebel-cdu-staatsanwaltschaft-mannheimt-ermittelt-untreue-nicht-wegen-maskenaffaere-stuttgart-90295368.html   Eine Anklage gegen Nikolas Löbel hat es vermutlich nie gegeben. Denn andere Abgeordnete, die sich in der Corona-Zeit mit satten Provisionen für Masken-Deals die Taschen vollstopften, wurden für straffrei erklärt. Deshalb durften sich die folgenden Politiker darüber freuen, ihre Provisionen behalten zu dürfen: - Georg Nüßlein und Alfred Sauter (beide CSU), siehe SPIEGEL vom 12.7.2022: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/masken-deals-alfred-sauter-und-georg-nuesslein-duerfen-millionenprovision-behalten-a-39633d22-2807-479f-913e-e1aada76da4a - Marc Hauptmann (CDU), siehe SPIEGEL vom 22.9.2022: https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-maskenaffaere-mark-hauptmann-cdu-darf-997-000-euro-behalten-a-3d247c04-c5c4-4541-90a9-0def519f4633   Das Argument der Gerichte lautete: Die Abgeordneten hätten die Deals nicht im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit eingefädelt. Im Fall Nüßlein/Sauter wird der BGH vom SPIEGEL wie folgt zitiert:   »Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht«   So steht es auch tatsächlich in der einschlägigen Pressemitteilung des BGH: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022107.html   Es war also alles ganz privat und hatte NICHTS (hüstel) mit der Funktion als gewählter Mandatsträger zu tun. Diese Nummer kennen wir ja schon von einem gewissen Daniel Günther in einer Talkshow bei Markus Lanz… – im Ernst: § 108e StGB stellt die Bestechung von Abgeordneten in Bezug auf die Wahrnehmung ihres Mandats unter Strafe, und nach der Lesart des BGH nimmt der Abgeordnete sein Mandat ausschließlich im Parlament wahr, nicht aber, wenn er irgendwo im Hinterzimmer Masen-Deals einfädelt.   Der juristisch maßgebliche Unterschied zwischen den in Deutschland bekannt gewordenen Fällen und dem aktuellen spanischen Fall ist der folgende: In Deutschland waren es Abgeordnete, in Spanien ein Regierungsmitglied. In Deutschland nutzten die oben genannten Abgeordneten ein Schlupfloch im Gesetz, das sich für Minister rechtlich nicht darstellen ließe – mit anderen Worten: Würde in Deutschland ein Minister dabei erwischt, wie er sich im Zuge der Maskenbeschaffung schmieren lässt, würde an einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit kaum ein Weg vorbeiführen.

DIE DEUTSCHE JUSTIZ BEGREIFT ES NICHT   Liebe Community,   Dieses Video über die Verhandlung in der Strafsache gegen Rudolph Bauer vor dem Landgericht Bremen https://www.youtube.com/watch?app=desktop&v=Rf0LMMgWSLQ&ra=m&fbclid=IwY2xjawSna-1leHRuA2FlbQIxMQBzcnRjBmFwcF9pZBAyMjIwMzkxNzg4MjAwODkyAAEeHINulISUsbfSox9wJmjaW9OpZNx08GvxpuPaWZotEewcekYAboELlbJ6yOY_aem_domcyIPr8D-BLrM0T80e4Q dokumentiert eindrucksvoll, dass die deutsche Justiz aktuell in einem schlimmen Fahrwasser schwimmt:   Regierungskonforme Medien dürfen, ohne Strafe fürchten zu müssen, nach Herzenslust Regierungskritiker verächtlich machen, ihnen – und sei es noch so konstruierte – Rechtsextremismusvorwürfe anhängen und dabei sogar Hakenkreuze verwenden.   Demgegenüber werden Kritiker (wie hier Rudolph Bauer, um den es in diesem Video geht), die den autoritären Charakter der Corona-Maßnahmen anprangerten, die Öffentlichkeit davor warnten, wohin die Fehlentwicklungen der Corona-Zeit bei ungebremstem Fortgang führen könnten, und dabei Parallelen zur NS-Zeit zogen, von deutschen Richtern und Staatsanwälten unerbittlich gejagt.   Wie ich hier auf meinen Kanälen berichtet hatte, wurde einer meiner Mandanten wegen ähnlicher „Vergehen” am 31.3.2026 vom Landgericht Magdeburg zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus den Urteilsgründen geht klar hervor, dass die Mitglieder der zuständigen Berufungskammer beim LG Magdeburg nicht ansatzweise begriffen haben, auf welch schlimme Art und Weise in der Corona-Zeit demokratische und rechtsstaatliche Werte durch übergriffige Regierungen geschleift wurden. Ich habe meinem Mandanten geraten, in Revision zu gehen, und diese Revision ist mittlerweile eingelegt und begründet worden. Ob dieser Revision Erfolg beschieden sein wird, bleib abzuwarten.   Das hier verlinkte Video wurde am Tag der Hauptverhandlung am 18.6.2026 gedreht. Am 22.6.2026 folgte dann das Urteil (das in dem Video natürlich nicht mehr verarbeitet werden konnte): Rudolph Bauer wurde wegen Volksverhetzung und Verwendung von NS-Kennzeichen schuldig gesprochen, verwarnt, und die Verurteilung einer Geldstrafe wurde vorbehalten – sozusagen eine Art Geldstrafe auf Bewährung. Auch die Mitglieder der zuständigen Berufungskammer beim Landgericht Bremen haben offenbar nichts begriffen.   Die Meinungsfreiheit in Deutschland ist aktuell bedroht, und die Justiz ist – leider – eine der Quellen dieser Bedrohungen. Sie ist es allein schon deshalb, weil sie mit zweierlei Maß misst. Sie ist es außerdem, weil sie auch vor Hausdurchsuchungen gegen Urheber regierungskritischer Äußerungen nicht Halt macht. Sie ist es ferner, weil sie ungeniert auf der Grundlage von Meldungen durch Denunziationsportale tätig wird (das war sowohl bei Rudolph Bauer als auch bei meinem Mandanten in Magdeburg der Fall), damit deren unheilvolles Wirken perpetuiert und dabei mithilft, dass Deutschland nach und nach in einen autoritären Einschüchterungsstaat abzurutschen droht.   Ich hoffe, dass Rudolph Bauer das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts Bremen ebenfalls nicht auf sich sitzen lässt. Auch ihm steht die Revision offen.   Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

EIN NEUER ARBEITSNACHWEIS   Liebe Community,   Aus Anlass des Strafverfahrens gegen die Offenburger Ärztin Perin Dinekli, die aktuell immer noch unter Anklage wegen angeblich falscher Maskenbefreiungsatteste steht, habe ich am 27.3.2026 ein Interview mit eingeschenkt.tv aufgenommen. https://www.youtube.com/watch?v=EKMCBp8X82s   Im Video selbst werde ich korrekt als Universitätsprofessor, in der Videobeschreibung dagegen fälschlich als Rechtsanwalt bezeichnet. Ich bin kein zugelassener Rechtsanwalt, darf aber in bestimmten Verfahrensarten (z.B. in Strafverfahren gemäß § 138 Abs. 1 StPO, in Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wie ein Anwalt auftreten.   In der Sache geht es um Rechtsbrüche von Politikern und Behörden im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen im Allgemeinen sowie um das Strafverfahren gegen Perin Dinekli im Besonderen. Perin Dinekli hatte mir die Freigabe erteilt, mit eingeschenkt.tv über ihr Verfahren zu sprechen.   Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

Bei alledem dürfen wir niemals Gewalt anwenden – schon gar nicht, wie es aber leider aktuell in Nordirland geschieht, gegeneinander. Und wir dürfen keine Angst haben, dass über uns vielleicht unschöne Dinge in der Zeitung stehen und wir im beruflichen oder privaten Umfeld für unsere kritische Haltung Ärger bekommen: Nichts zu tun ist auf die Dauer viel gefährlicher! Und auch hier dürfen wir – hier komme ich zum Ausgangspunkt zurück – zuversichtlich sein, dass immer weniger Menschen glauben, was in der Zeitung steht. Weil sie nämlich erkannt haben, dass viele Zeitungen eintönig berichten. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

WAS WIR AUS DIESEM ARTIKEL AUF DER HOMEPAGE DER BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG LERNEN KÖNNEN Liebe Community, Kürzlich stieß ich auf diesen Artikel auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/283118/ns-schriftleitergesetz-journalisten-als-staatsdiener/ Der Artikel datiert vom 29.12.2018 und trägt den Titel: „NS-Schriftleitergesetz: Journalisten als Staatsdiener“. Folgende Passage aus diesem Artikel lässt aus meiner Sicht besonders aufhorchen: „Wirtschaftlichen Erfolg hatten die NS-Medien bei den Lesern jedoch nicht. Sie verloren zusehends an Auflage. Viele Bürger waren gelangweilt von der eintönigen Berichterstattung.“ Was lehrt uns das? 1. Parallelen zur abnehmenden Resonanz der herkömmlichen Medien in der heutigen Zeit sind rein zufällig und nicht beabsichtigt. Im Ernst: Die Print-Auflagen etablierter Zeitungen befinden sich seit Jahren im Sinkflug. Ich habe zwar keinen Überblick, inwiefern dieser Rückgang durch Mehreinnahmen bei den Online-Angeboten jener Medien aufgewogen wird. Aber das – vor allem seit der Corona-Zeit zu beobachtende – unaufhaltsame Erstarken neuer Medienangebote lässt sich nach meinem Eindruck nur dadurch erklären, dass die herkömmlichen Medien ein Vakuum hinterlassen haben. Sie haben es deshalb hinterlassen, weil sie eintönig – und zwar eintönig im Interesse des herrschenden politischen Establishments – berichten und das Vertrauen zahlreicher Mediennutzer verloren haben. Es ist aus meiner Sicht kaum vorstellbar, dass sich diese Entwicklung nicht auch ökonomisch niederschlägt. 2. Im Dritten Reich hatten offenbar viel mehr Menschen ein sensibles Störgefühl gegenüber der NS-Propaganda, als wir vielleicht zuvor angesichts dessen, was wir sonst über die NS-Zeit gelernt haben, geglaubt hätten. 3. Das alles hat das NS-Regime aber nicht davon abgehalten, seine totalitäre Agenda knallhart und bis zur totalen (Selbst-)Zerstörung durchzuziehen. Denn der Versuch, die innere Abkehr von der Propaganda in außenwirksames Handeln umzusetzen, war mit massiven persönlichen Gefahren verbunden – sogar mit Gefahr für das eigene Leben. Auch insoweit enthält der hier verlinkte Artikel die aufschlussreiche Information, dass der Widerstand gegen das NS-Schriftleitergesetz (und gegen die damit verbundene totale Gleichschaltung der Medien) überschaubar war. 4. Wenn man also dort, wo man lebt, die Entstehung totalitärer Herrschaftsstrukturen befürchtet und dahingehende Fehlentwicklungen wahrnimmt, reicht es nicht, sich von jenen Medien abzuwenden, denen man nicht mehr vertraut und die man zunehmend als Sprachrohre der Herrschenden wahrnimmt. Man muss sich vielmehr jenen Entwicklungen entgegenstellen, solange das noch möglich ist. Dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland aktuell massiven Angriffen ausgesetzt ist, die – leider – allesamt von Akteuren staatlicher Gewalt ausgehen, habe ich im vergangenen Jahr in mehreren Vorträgen dargelegt (26.10.2025 Weimar, 15.11.2025 Rodgau, 29.11.2026 Halle/Saale, 20.12.2026 Bielefeld). Die aktuellen Versuche der herrschenden politischen Kaste und ihrer Hilfstruppen in den NGOs, rechtsstaatliche und demokratische Strukturen zu schleifen, und das auch noch unter dem Vorwand, die Demokratie schützen zu wollen, fordern unseren Protest geradezu heraus. Mir ist bewusst, dass viele Menschen angesichts unaufhörlicher Horrormeldungen, die seit Jahren tagein, tagaus durch die Kanäle gejagt werden, mürbe geworden sind. Ich kann das sogar bis zu einem gewissen Grad verstehen. Aber es hilft nichts – wir müssen gegen die Zumutungen, die gegen uns seitens der Regierenden ausgerollt werden, konsequent Gesicht zeigen. Vor allem müssen wir dem immer unerträglicher werdenden Kriegsgeheul entschlossen entgegentreten. Bevor es irgendwann zu spät ist.

Ich habe Zweifel, ob diese Auslegung von § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG zutrifft. Denn es geht bei § 15 ResStG darum, Reservisten auf ihre körperliche Eignung für die vorgesehene Verwendung zu untersuchen. Eine Impfung geht über den Zweck einer Untersuchung hinaus. Es mag zwar sein, dass die Bundeswehr im Einzelfall der Meinung sein kann, ein Reservist sei ohne Impfung für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet. Selbst dann aber dient eine Untersuchung nur dazu, diese fehlende Eignung festzustellen, nicht aber dazu, die bisher fehlende Eignung durch eine Impfung herzustellen. Dann mag mit anderen Worten die Bundeswehr davon absehen, den betreffenden Reservisten für die vorgesehene Verwendung heranzuziehen – ihm eine Impfung aufzwingen kann sie ihm im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nicht.   Der Impfduldungspflicht unterliegt ein Reservist erst, sobald er – wohlgemerkt NACH seiner ärztlichen Untersuchung – zur vorgesehenen Verwendung herangezogen worden ist und damit die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt hat – dann gilt für ihn § 71a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG. Wenn der Entwurf in § 23 ResStG die Impfduldungspflicht aus dem bisherigen § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG bewusst nicht übernommen hat, wäre es widersprüchlich, in § 15a Abs. 2 Satz 4 ResStG und die darin enthaltene Verweisung auf § 17a Abs. 2 SG eine solche Duldungspflicht hineinzulesen.   § 15a Abs. 2 ResStG ist praktisch wortgleich dem aktuell noch geltenden § 71 SG nachgebildet. Diese Vorschrift wird, soweit ich das bisher recherchieren konnte, ebenfalls dahin verstanden, dass in ihr selbst noch keine Impfduldungspflicht verankert ist – auch nicht über den Verweis in § 71 Satz 4 SG auf § 17a Abs. 2 SG. Aber selbst wenn es anders liegen sollte, haben wir im ResStG eine andere gesetzliche Ausgangslage – weil nämlich nach dem heute noch geltenden Recht jene, die heute als Reservisten gelten (also Ex-Soldaten und Freiwillige, siehe oben), nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG schon vor ihrer beabsichtigten Verwendung zur Duldung von Impfungen verpflichtet sind. Eine solche Pflicht trifft Reservisten nach dem ResStG gerade nicht. Solange ein Reservist nicht ärztlich untersucht ist, darf er nicht herangezogen werden – und solange er nicht herangezogen wird und die Rechtsstellung eines Soldaten erlangt, darf ihm nicht qua Duldungspflicht eine Impfung aufgenötigt werden.   Das ist allerdings alles mühsame Wortklauberei – Juristen nennen die vorstehende Gedankenoperation eine sog. systematische Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber sollte derartige Unklarheiten indes gar nicht erst aufkommen lassen. Um jegliche Missverständnisse auszuschließen, wäre dem Deutschen Bundestag vielmehr dringend zu raten, § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG (wenn überhaupt – mir ist bei dem ganzen Gesetzesentwurf nicht ganz wohl) nicht in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern in einer modifizierten Form: „§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Absätze 3 und 4 des Soldatengesetzes finden entsprechende Anwendung“. Also § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG mit der Impfduldungspflicht gerade nicht. Dann wäre klargestellt, dass die Pflicht eines Reservisten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht automatisch mit einer Impfduldungspflicht einhergeht.   Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

DER ENTWURF DES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER RESERVE – ALLGEMEINE IMPFPFLICHT DURCH DIE HINTERTÜR?   Liebe Community,   Mehrfach wurde in den vergangenen Tagen auf mehreren Kanälen davor gewarnt, dass der Entwurf des Bundesverteidigungsministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Reserve“ (ResStG) https://www.bmvg.de/resource/blob/6107412/3d3cf023dd1f7bc293a0ff17857f9d97/entwurf-gesetz-zur-staerkung-der-reserve-data.pdf durch die Hintertür eine allgemeine Impfpflicht für weite Teile der Bevölkerung einführen könnte – nämlich für alle, die als Reservisten in Betracht kommen.   Worauf gründet sich die Befürchtung, es gebe eine allgemeine Impfpflicht durch die Hintertür?   Reservisten im Sinne des Gesetzesentwurfs sind nicht nur alle früheren Bundeswehrsoldaten (§ 1 Nr. 1 ResStG-E). sondern darüber hinaus alle, die kraft einer vom Bund angenommenen Wehrpflicht zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden können (§ 1 Nr. 2 ResStG-E) – und das sind im Spannungs- oder Verteidigungsfall grob gesprochen alle Menschen unter 60 Jahre (§ 4 Abs. 5 ResStG). Wenn also der Krieg naht, sind wir alle Reservisten, sofern wir diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben.   Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, frühere Bundeswehrsoldaten zu Wehrdienstleistungen heranzuziehen, aktuell in §§ 59 ff. Soldatengesetz (SG) geregelt ist. Herangezogen werden können darüber hinaus Personen, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben (sog. ungediente Dienstleistungspflichtige, § 59 Abs. 3 Satz 1 SG). Alle diese Personen unterliegen der sog. Dienstleistungsüberwachung, d.h. sie werden registriert und bei Bedarf zu ihrer beabsichtigten Verwendung herangezogen.   Diese Dienstleistungsüberwachung wird nun durch § 22 ResStG-E auf alle Menschen ausgedehnt, die als Reservisten in Betracht kommen – d.h. eben auch auf jene, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall zum Wehrdienst herangezogen werden können.   Während der Dienstleistungsüberwachung sollen den Reservisten nach § 23 ResStG-E zahlreiche Pflichten treffen – aber NICHT die Pflicht, sich impfen zu lassen bzw. eine solche Impfung zu dulden! Bisher gilt eine solche Impfduldungspflicht nach § 77 Abs. 4 Nr. 6 SG für frühere Berufssoldaten oder für jene, die sich freiwillig zu Wehrdienstleistungen verpflichtet haben – aber genau diese Vorschrift wurde nicht in § 23 ResStG übernommen, und zwar absichtlich nicht (siehe Entwurfsbegründung S. 73).   Nun regelt aber § 15 Abs. 2 ResStG-E, dass ungediente Reservisten – also solche, die vorher noch nie Wehrdienst geleistet haben – ärztlich zu untersuchen sind. Auf diese Untersuchung soll nach § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG unter anderem § 17a Abs. 2 SG entsprechende Anwendung finden – und in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Pflicht des Soldaten geregelt, ärztliche Maßnahmen zu dulden, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Genau dieser § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ist die Grundlage für die Pflicht der Bundeswehrsoldaten, Impfungen zu dulden.   Weil aber eben § 15 Abs. 2 Satz 4 ResStG-E eben diesen § 17a Abs. 2 SG ohne jede Einschränkung in Bezug nimmt, befürchten Kritiker, dass die Bundeswehr jetzt die folgende Lawine lostritt: Alle Menschen U60 müssen vielleicht mal kämpfen, wenn der Krieg naht. Also ordnen wir für sie alle eine ärztliche Untersuchung an. Und bei dieser Untersuchung haben sie dann auch die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgeschriebenen Impfungen zu dulden. So bringen wir also die ganzen Spritzen doch noch irgendwie unters Volk.

WAS WIR AUS DER C-KRISE FÜR DIE K-KRISE LERNEN KÖNNEN – RELOADED 1. Es gibt asymptomatische Hitzetote! Man kann an Hitze ster
WAS WIR AUS DER C-KRISE FÜR DIE K-KRISE LERNEN KÖNNEN – RELOADED 1. Es gibt asymptomatische Hitzetote! Man kann an Hitze sterben, ohne die Hitze zu bemerken. 2. Es ist draußen brütende 35 Grad! Sofern das Thermometer in Bielefeld aktuell 16 Grad anzeigt, ist das Fake News und böse Verschwörungstheorie. Warum merkt das keiner? Siehe oben unter 1. 3. Sommerliches Wetter ist eine unsichtbare Gefahr – so tückisch, dass sie von Meteorologen jahrzehntelang unterschätzt wurde (siehe Foto). 4. Der konventionelle H2O-Impfstoff (man nennt ihn auch „Wasser”) schützt nicht mehr ausreichend gegen Hitze. An einer mRNA-Impfung wird intensiv geforscht. 5. Cremen Sie sich ein! Sie schützen sich und andere! 6. Ab einer Außentemperatur von 25 Grad ist ein medizinischer Sonnenschirm mitzuführen und ab 30 Grad ein FFP2-Sonnenhut zu tragen. 7. Wer aus einem Hitzegebiet nach Deutschland einreist, muss 14 Tage in Quarantäne. 8. Die Hitze darf sich nicht ausbreiten! Keiner entfernt sich mehr als 15 km von zuhause!

DIE „TAZʺ UND LINKSEXTREME GEWALT: VERHÖHNUNG DER OPFER, VERHERRLICHUNG DER TÄTER Liebe Community, Am 27.5.2026 berichtete die „tazʺ https://taz.de/Reststrafe-zur-Bewaehrung-ausgesetzt/!6182261/ darüber, dass Lina E., eine Frau, die gemeinsam mit ihren linksextremen Gesinnungsgenossen andere Menschen verprügelt hatte, weil sie dachten, diese seien rechtsextrem, und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden war (siehe dazu Tagesschau vom 19.3.2025), https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/lina-e-urteil-100.html vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen wurde, nachdem sie knapp vier Jahre ihrer Strafe verbüßt hatte. Über die vorzeitige Freilassung von Lina E. mag man in der Sache füglich streiten (dazu noch unten). Was mich heute aber vor allem beschäftigt, ist die Wortwahl, mit der die „tazʺ den Fall in ihrer Berichterstattung aufgreift. Schon im Einleitungstext direkt unter der Artikelüberschrift heißt es: „Die Leipziger Antifaschistin soll Rechtsextreme angegriffen haben.ʺ Die Täterin ist also „Antifaschistin, also jemand, der sich dem Kampf gegen Faschismus verschrieben hat. Also eigentlich eine Gute (oder wie Henning Rosenbusch immer so schön sagt: eine „Gutendeʺ). Die Opfer sind „Rechtsextremeʺ, also böse. Und mit der Formulierung „soll … angegriffen habenʺ wird auch die Tat selbst in Zweifel gezogen – obwohl das Urteil gegen Lina E. seit Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Zweifel klingen bei der „tazʺ im hier verlinkten Artikel auch noch an späterer Stelle an: Lina E. sei verurteilt worden, „weil sie mit anderen Linken zwischen 2018 und 2020 mehrere schwere Angriffe auf Rechtsextreme verübt haben sollʺ. Auch in diesem Satz sind übrigens die Täter einfach nur „linksʺ, die Opfer aber wieder „Rechtsextremeʺ. Der Gedanke, dass die Taten von Lina E. und ihren Komplizen sämtliche Merkmale von Extremismus tragen, kommt dem Autor des „tazʺ-Artikels gar nicht erst in den Sinn. Noch im selben Absatz erfährt der Leser: „Auch drei weitere Antifaschisten wurden damals verurteilt, zu Strafen von bis zu knapp drei Jahren Haft.ʺ Aha, auch die Komplizen von Lina E. sind „Antifaschistenʺ. Und so geht das bis zum Schluss weiter. Die letzte Zwischenüberschrift im hier verlinkten Artikel lautet: „Zuletzt auch Berliner Antifaschist freigelassen” Und darunter der folgende Text: „Die juristische Aufarbeitung der Angriffsserie auf die Rechtsextremen läuft derweil weiter. Neben dem Großprozess in Dresden findet auch in Düsseldorf ein Verfahren gegen Antfaschist*innen statt, denen ebenfalls Angriffe auf Rechtsextreme vorgeworfen werden”. In der Sache habe ich zu dem Artikel zweierlei zu bemerken: 1. Ob Lina E. wirklich der Gewalt abgeschworen hat, kann ich nicht beurteilen. Aber es verletzt mein Gerechtigkeitsempfinden, dass rechtskräftig verurteilte Gewalttäter von der Strafhaft verschont werden, während die Mitglieder der sog. Prinz-Reuß-Gruppe (wenn man da denn überhaupt von einer Gruppe sprechen kann), die noch nicht einmal eine Fensterscheibe eingeworfen haben, seit über drei Jahren in U-Haft sitzen. 2. Aus journalistischer Perspektive ist es legitim, auch rechtskräftige Verurteilungen in Zweifel zu ziehen. Es wäre dann aber hilfreich, wenn der Autor des hier verlinkten Artikels den Leser an den Gründen seines Zweifels teilhaben ließe. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab