ar
Feedback
Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell

Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell

الذهاب إلى القناة على Telegram

Jura-Professor, Uni Bielefeld

إظهار المزيد

📈 نظرة تحليلية على قناة تيليجرام Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell

تُعد قناة Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell (@martinschwab) في القطاع اللغوي الألمانية لاعباً نشطاً. يضم المجتمع حالياً 12 103 مشتركاً، محتلاً المرتبة 704 في فئة القانون والمرتبة 919 في منطقة ألمانيا.

📊 مؤشرات الجمهور والحراك

منذ تأسيسه في невідомо، حقق المشروع نمواً سريعاً وجمع 12 103 مشتركاً.

بحسب آخر البيانات بتاريخ 04 سبتمبر, 2026، تحافظ القناة على نشاط مستقر. خلال آخر 30 يوماً تغيّر عدد الأعضاء بمقدار -22، وفي آخر 24 ساعة بمقدار -1، مع بقاء الوصول العام مرتفعاً.

  • حالة التحقق: غير موثّقة
  • معدل التفاعل (ER): يبلغ متوسط تفاعل الجمهور 93.36‎%. وخلال أول 24 ساعة من النشر يحصد المحتوى عادةً 41.96‎% من ردود الفعل نسبةً إلى إجمالي المشتركين.
  • وصول المنشورات: يحصل كل منشور على متوسط 11 299 مشاهدة. وخلال اليوم الأول يجمع عادةً 5 079 مشاهدة.
  • التفاعلات والاستجابة: يتفاعل الجمهور بانتظام؛ متوسط التفاعلات لكل منشور يبلغ 212.
  • الاهتمامات الموضوعية: يركز المحتوى على مواضيع رئيسية مثل teil, schwab, martin, grüße, studie.

📝 الوصف وسياسة المحتوى

يصف المؤلف القناة بأنها مساحة للتعبير عن الآراء الذاتية:
Jura-Professor, Uni Bielefeld

بفضل وتيرة التحديث المرتفعة (أحدث البيانات بتاريخ 05 سبتمبر, 2026) تحافظ القناة على حداثتها ومستوى وصول مرتفع. وتُظهر التحليلات تفاعلاً نشطاً من الجمهور، ما يجعلها نقطة تأثير مهمة ضمن فئة القانون.

12 103
المشتركون
-124 ساعات
-87 أيام
-2230 أيام

جاري تحميل البيانات...

جذب المشتركين
سبتمبر '26
سبتمبر '26
+8
في 2 قنوات
أغسطس '26
+78
في 73 قنوات
Get PRO
يوليو '26
+73
في 81 قنوات
Get PRO
يونيو '26
+76
في 86 قنوات
Get PRO
مايو '26
+62
في 61 قنوات
Get PRO
أبريل '26
+97
في 67 قنوات
Get PRO
مارس '26
+50
في 62 قنوات
Get PRO
فبراير '26
+85
في 51 قنوات
Get PRO
يناير '26
+404
في 160 قنوات
Get PRO
ديسمبر '25
+749
في 159 قنوات
Get PRO
نوفمبر '25
+255
في 89 قنوات
Get PRO
أكتوبر '25
+246
في 165 قنوات
Get PRO
سبتمبر '25
+255
في 138 قنوات
Get PRO
أغسطس '25
+257
في 115 قنوات
Get PRO
يوليو '25
+271
في 133 قنوات
Get PRO
يونيو '25
+237
في 138 قنوات
Get PRO
مايو '25
+330
في 149 قنوات
Get PRO
أبريل '25
+154
في 105 قنوات
Get PRO
مارس '25
+371
في 184 قنوات
Get PRO
فبراير '25
+477
في 180 قنوات
Get PRO
يناير '25
+542
في 180 قنوات
Get PRO
ديسمبر '24
+446
في 170 قنوات
Get PRO
نوفمبر '24
+643
في 183 قنوات
Get PRO
أكتوبر '24
+1 195
في 161 قنوات
Get PRO
سبتمبر '24
+6 959
في 153 قنوات
Get PRO
أغسطس '24
+16
في 75 قنوات
التاريخ
نمو المشتركين
الإشارات
القنوات
05 سبتمبر+1
04 سبتمبر+2
03 سبتمبر+2
02 سبتمبر0
01 سبتمبر+3
منشورات القناة
Gewalt darf in unserem Land keinen Platz haben – egal von wem sie verübt wird. Und wenn bestimmte Delikte überproportional von Menschen einer bestimmten Herkunft begangen werden sollten, muss das ausgesprochen werden dürfen, ohne dass man gleich die Nazi-Keule übergebraten bekommt. Es muss auch gefordert werden dürfen, gewalttätige Zuwanderer (soweit sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben) auszuweisen und abzuschieben, ohne dass der Rechtextremismus-Vorwurf ausgepackt wird. Und natürlich müssen wir aufpassen, dass das Asylrecht nicht zum Hebel für systematische arbeitsmarktpolitisch motivierte Zuwanderung mutiert. Aber jenen, die bereits hier leben, die bereit und in der Lage sind, zum Gelingen unseres Gemeinwesens beizutragen, und die diese Bereitschaft bereits unter Beweis gestellt haben (etwa durch einen erfolgreichen Schulabschluss oder durch die Aufnahme von Erwerbsarbeit) oder auf einem guten Weg dorthin sind, sollten wir nicht die Tür weisen. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab

2
MIGRATIONSPOLITIK: GEHT ES AUCH MIT AUGENMASS? Teil 1 Liebe Community, Ein Bericht in der taz vom 14.6.2026 https://taz.de/Abgeschobene-Frau-in-Passau/!6185924/ handelt von einer Frau, die aus Afrika nach Deutschland geflohen war, jahrelang als Beiköchin in einem Lokal in Passau arbeitete und – nachdem ihre Duldung nicht verlängert worden war – ohne Vorankündigung nach Afrika abgeschoben wurde. Dieser Bericht wirft ein Schlaglicht auf die Abschiebepraxis in Deutschland: Auf der einen Seite halten sich Straftäter, die eigentlich längst ausreisen müssten, weiterhin auf deutschem Boden auf. Siehe Tagesspiegel vom 4.3.2025, https://www.tagesspiegel.de/politik/dunkelziffer-durfte-noch-hoher-liegen-mehr-als-7000-straffallig-gewordene-asylbewerber-sind-ausreisepflichtig-13314208.html außerdem SWR vom 16.1.2026, https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/ausreisepflichtige-asylbewerber-probleme-mit-abschiebung-100.html sowie FOCUS vom 31.8.2026. https://www.focus.de/die-debatte/unglaublicher-skandal-leser-diskutieren-ueber-koelner-auslaenderamt-und-ausreisepflichtige-straftaeter_80c4564b-3c3b-4df5-87ea-6f1d47a03f3e.html Auf der anderen Seite treffen Abschiebungen oftmals jene, die hier bestens integriert sind und mit anpacken. Der taz-Bericht beleuchtet nur einen von unzähligen solchen Fällen. Ich erinnere mich noch daran, dass Ende 2024 zehn kolumbianische Pflegekräfte abgeschoben werden sollten, die in ihrer Einrichtung aber dringend gebraucht wurden. Die Abschiebung konnte nur in letzter Minute nach heftigen Protesten abgewendet werden. Siehe DW vom 22.12.2024, https://www.dw.com/de/kolumbianische-pfleger-abschiebung-trotz-fachkr%C3%A4ftemangel/a-71118515 Nicht vergessen habe ich auch den Bericht über einen vietnamesischen Arbeiter, der seit 35 Jahren in Sachsen lebt und von dort abgeschoben werden sollte, weil er sich wegen einer medizinischen Behandlung für mehrere Monate nach Vietnam begeben hatte. Siehe stern vom 16.2.2023: https://www.stern.de/politik/deutschland/sachsen--pham-phi-son-soll-nach-mehr-als-35-jahren-in-deutschland-abgeschoben-werden-33203628.html Ich habe in der Vergangenheit bereits etliche Online-Petitionen mitunterzeichnet, die darauf gerichtet waren, in vergleichbarer Weise gut integrierte Migranten vor der drohenden Abschiebung zu bewahren, und habe mich jedes Mal gefragt: Warum trifft es eigentlich ständig die Falschen? In der Debatte um die Migrationspolitik ist es schwer, differenzierende Überlegungen zu platzieren. Die öffentliche Meinungsbildung wird beherrscht von – mindestens in der Wortwahl – radikalen Positionen: - Auf der einen Seite heißt es „Hurra! Bunt! Vielfalt!“, und es wird wieder eine Demo „gegen rechts“ ausgerufen, wenn jemand Opfer von Gewalt durch einen Migranten geworden ist, also ein Gedenken an den Täter proklamiert, nicht etwa Mitgefühl für das Opfer und seine Angehörigen. - Auf der anderen Seite ist von „Remigration“ die Rede und davon, dass abgeschoben werden solle, „bis die Startbahn glüht“. Das hört sich für mich an, als wolle man Menschen, die aus anderen Ländern zu uns gekommen sind, ohne Ansehen der Person außer Landes schaffen – also auch jene, die bereit wären, hier mit anzupacken. Der hier verlinkte taz-Bericht wirft zugleich ein Schlaglicht auf die Gastronomie. Diese klagte noch im September 2025 über Personalmangel. Siehe FR vom 12.9.2025, https://www.fr.de/frankfurt/der-gastronomie-fehlen-die-arbeitskraefte-vor-allem-fachpersonal-viele-betriebe-muessen-sich-neu-aufstellen-und-anreize-schaffen-in-93904832.html sowie zuvor resmio vom 11.4.2025. https://www.resmio.com/spoon-bytes/personalmangel-in-der-gastronomie-so-kommst-du-aus-der-personalnot/ Entspannung soll erst Anfang 2026 eingetreten sein. Siehe Handelsblatt vom 22.1.2026. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/hotels-und-gaststaetten-fachkraeftemangel-im-gastgewerbe-war-einmal/100191767.html Es zeigt sich, dass die Arbeit, die von den arbeitswilligen, aber abgeschobenen Migranten erledigt wurde, nicht zwangsläufig von anderen Menschen übernommen wird.
2 360
3
EINE STIMME DER MÄSSIGUNG INMITTEN DES KRIEGSGEHEULS Der finnische Präsident hat eine Einschätzung ausgesprochen, die ich jed
EINE STIMME DER MÄSSIGUNG INMITTEN DES KRIEGSGEHEULS Der finnische Präsident hat eine Einschätzung ausgesprochen, die ich jedenfalls im Ergebnis teile: Es gibt keinen überzeugenden Beleg für die Annahme, dass Russland in den kommenden Jahren ein NATO-Land angreifen könnte. Diese Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil Finnland eine gemeinsame Staatsgrenze mit Russland hat. Ich selbst frage mich schon die ganze Zeit, welches geopolitische Interesse Russland mit einem solchen Angriff verfolgen könnte. Jene Akteure in Politik und Medien, die den Choral anstimmen, Deutschland müsse bis 2029 „kriegstüchtig“ sein, liefern auf diese Frage keine Antwort. Interessant an dem hier gezeigten Bericht im Tagesspiegel vom 30.8.2026 ist die Einschätzung des finnischen Präsidenten, Russland verliere im Ukraine-Konflikt deutlichmehr Soldaten, als es neu rekrutiere. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch die Menschen in Russland auf dieses sinnlose Gemetzel keine Lust mehr haben.
7 609
4
Zum Kontrafunk verweist Campact lediglich auf einen Bericht der taz vom 6.2.2024 [5], der sich in erster Linie auf den Sender Auf1-TV bezieht und in dem der Kontrafunk lediglich in einem einzigen kurzen Textabsatz erwähnt wird. Burkhard Müller-Ullrich, der Gründer des Kontrafunks, wird darin mit einer kritischen Äußerung zu den Anti-AfD-Demonstrationen zitiert, die sich Anfang 2024 ausbreiteten, nachdem die CORRECTIV-Geschichte von angeblichen Deportationsplänen gegen Migranten vom 10.1.2024 [6] die Republik in helle Aufregung versetzt hatte. Dieses Zitat allein soll für die AfD-Nähe des ganzen Senders stehen. Auf die Idee, dass die Kritik an den Anti-AfD-Demonstrationen vielleicht keine Sympathie von Burkhard Müller-Ullrich für die AfD, sondern seine Sorge darüber zum Ausdruck bringen könnte, wie sich die Massen durch ein durchsichtiges Propaganda-Manöver mobilisieren lassen, kommt die taz nicht. Kurzum: Campact geht es nicht darum, Hetze und Desinformation zu verhindern, sondern einzig und allein darum, Medienkanäle finanziell auszutrocknen, die dem herrschenden politischen Establishment gefährlich werden könnten. Die Aktion von Campact stellt damit einen Angriff auf die Pressefreiheit dar. Ich warne jedoch davor, die Aktion mit den Worten „Unternehmen! Wehrt Euch! Werbt nicht auf rechtslastigen YouTube Kanälen!” zu umschreiben. Es steht nämlich zu befürchten, dass die Justiz auf derartige Umschreibungen mit strafrechtlichen Ermittlungen unter dem Gesichtspunkt der Verharmlosung des NS-Unrechts (§ 130 Abs. 3 StGB) reagieren wird. Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab Quellen: [1] https://www.campact.de/presse/mitteilung/20260824-pm-nach-campact-recherche-knapp-30-unternehmen-planen-ende-von-werbung-auf-youtube-hetzkanaelen/ [2] https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a8c25276d71b45dbda0f839/von-apollo-news-bis-siegmund-campact-ruft-firmen-zum-boykott-von-62-angeblich-menschenverachtenden-youtube-kanaelen-auf.html?cachebuster=true [3] https://reitschuster.de/post/campacts-sperrliste-62-youtube-kanaele-sollen-verhungern/ [4] https://www.youtube.com/watch?v=5V24UERXbSc [5] https://taz.de/Radikal-rechter-Sender-Auf1/!5987759/ [6] https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/
6 335
5
BEMERKUNGEN ZUR CAMPACT-SPERRLISTE Teil 1 Liebe Community, Der Kampf um Reichweite und Deutungshoheit, der spätestens seit der Corona-Zeit offen ausgebrochen ist, wird von Campact auf eine neue Spitze getrieben. Die Waffe, die Campact gegen missliebige Informationskanäle einsetzt, heißt De-Monetarisierung durch Abschreckung von Werbepartnern. Campact selbst teilt diese Aktion auf seiner eigenen Homepage mit [1]. Campact hatte nämlich ermittelt, dass die Werbung etlicher bekannter Unternehmen auch im Umfeld von YouTube-Kanälen gezeigt wird, die Campact als „AfD“, „AfD-nah“, „rechtsextrem“, „rechtspopulistisch“ oder „verschwörungsideologisch“ brandmarkt. Diese Kanäle will Campact nun finanziell massiv schädigen – dadurch nämlich, dass die Betreiber diese Kanäle prominente Werbepartner verlieren sollen. Besagte Unternehmen wurden von Campact angeschrieben mit dem Ziel, sie mögen doch bitte prüfen, ob sie jene Kanäle – 62 an der Zahl, die von Campact im Einzelnen aufgelistet wurden – nicht besser als Werbepartner ausschließen sollten. Andernfalls riskierten jene Unternehmen ihren guten Ruf und unterstützten Hetze und Desinformation gegen Minderheiten. Campact macht auf diese Weise den angeschriebenen Unternehmen ein Angebot, das sie nicht ablehnen können – es bedarf wenig Vorstellungskraft, um sich vorzustellen, welche Kampagnen Campact gegen jene Unternehmen lostreten wird, die dem Appell, nicht mehr auf den inkriminierten YouTube-Kanälen zu werben, nicht gehorsam Folge leisten. Etliche der angeschriebenen Unternehmen sind bereits eingeknickt. In mehreren Medien wurde über diese Aktion berichtet, nämlich unter anderem (mit Bezahlschranke) in der WELT vom 25.8.2026 [2] sowie (ohne Bezahlschranke) bei reitschuster.de vom 25.8.2026 [3]. In beiden Berichten ist die Sperrliste verlinkt. Und beide Berichte sehen die Aktion – mit Recht – kritisch. Es handelt sich um einen perfiden Versuch, unter dem Deckmantel des zivilgesellschaftlichen Engagements die Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Nachvollziehbare Kriterien für die Nennung eines YouTube-Kanals auf der Sperrliste fehlen. Auffällig ist, dass sich unter den von Campact inkriminierten Kanälen die YouTube-Kanale von Epoch Times Deutschland und der Kontrafunk befinden. Beide seien angeblich „AfD-nah“. Ich kenne und schätze in hohem Maße sowohl Epoch Times Deutschland (deren Online-Angebot ich abonniert habe und in deren Online- und Printausgaben ich auch schon mehrere Interviews gegeben und Gastbeiträge geschrieben habe) als auch den Kontrafunk (dem ich ebenfalls bereits mehrere Interviews gegeben habe). Dort wird nicht etwa AfD-naher, sondern ganz im Gegenteil überparteilicher Journalismus betrieben – wozu selbstverständlich auch gehört, kritische Fragen an das Handeln von Parlamenten, Regierungen, Behörden und Gerichten zu stellen, und zwar auch an jenes, das von Tagesschau & Co. nicht hinterfragt wird. Beide Medienkanäle verzichten gänzlich auf reißerische Effekte (also von wegen „Hetze“?). Beim Kontrafunk bedauere ich allerdings außerordentlich, dass dort das Sendeformat „Der Rechtsstaat“ eingestellt wurde. Aber wie dem auch sei: AfD-Nähe habe ich in beiden Kanälen nicht feststellen können. Das „Beispielsvideo“, das Campact für die angebliche AfD-Nähe verlinkt [4], zeigt die Aufzeichnung einer Parlamentsdebatte über eine Aktuelle Stunde zum Thema Leistungen an Asylbewerber. Diese war zwar von der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag beantragt worden, doch werden Reden aller Abgeordneten von sämtlichen im Bundestag vertretenen Personen wiedergegeben, auch wenn das Video nicht die vollständige Debatte zeigt, sondern nach 51 Minuten abbricht. Mit AfD-Nähe hat das nichts zu tun.
5 688
6
- Er hat nur sehr begrenzten Kontakt zur Außenwelt (wenige Stunden Besuch im Monat, keine eigene telefonische Erreichbarkeit, kein eigenes Telefon, kein Internet)   - Er ist jeden Tag rund um die Uhr von der Lust und Laune des Gefängnispersonals abhängig (ich kann davon ein Lied singen, weil ich mit der Verteidigung inhaftierter Mandanten Erfahrung habe)   - Er muss jederzeit anlasslos damit rechnen, dass seine Zelle anlasslos vom Gefängnispersonal durchsucht wird, und zwar ohne richterliche Anordnung und ohne dass er überhaupt dabei sein darf   All dies zeigt: Eine Sanktion von der Eingriffstiefe einer (verlängerten) Freiheitsentziehung lässt sich überhaupt nicht mit einem anderen Gedanken rechtfertigen als mit dem Gedanken des Schuldausgleichs. Jeglicher Versuch, den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch zu entrinnen, dass man die Stoßrichtung des § 51 Abs. 1 Satz 2 anders charakterisiert denn als Strafe, muss zumindest aus Sicht eines betroffenen Angeklagten wie ein Versuch anmuten, sich die Wirkungen einer verweigerten Anrechnung der U-Haft schönzureden. Wenn Rechtsprechung und Literatur den Normzweck des § 51 Abs. 1 StGB stattdessen aus dem Aufopferungsgedanken herleiten und die Anrechnung der U-Haft unter einen allgemeinen Billigkeitsvorbehalt stellen, wirkt das zwar auf den ersten Blick logisch nachvollziehbar. Es wird aber den tatsächlichen Wirkungen einer verweigerten Anrechnung nicht gerecht.   7. Damit ist die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG als „Strafe“ zu qualifizieren und muss sich am dort verankerten Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen. Diesem Grundsatz wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Denn der Angeklagte kann nicht im Entferntesten vorhersehen, wie das Unrecht beschaffen ist, für das er womöglich in Gestalt eines verlängerten Freiheitsentzugs büßen muss.   Und deshalb beruht die Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate der U-Haft von Reiner Füllmich nicht auf dessen Strafhaft anzurechnen, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Das ist, wie ich betonen möchte, keine Besonderheit im Fall von Reiner Füllmich. Vielmehr ist jeder Angeklagte, dem die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft verweigert wird, von dem hier beschriebenen Unrecht betroffen. Reiner Füllmichs Verfahren eignet sich aber sehr gut, die Wirkungsweise des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken zu illustrieren.   Herzliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab
15 119
7
4. „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient“ (BVerfGE 109, 133, 167). Dabei liegt eine Strafe nicht etwa nur dann vor, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Auch das Bußgeld wegen Falschparkens oder wegen Rotlicht- oder Tempoverstößen ist „Strafe“, obwohl das Gesetz die Sanktion anders nennt.   Schon diese Einsicht lehrt uns, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, dem Gebot des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch auszuweichen, dass er sein wirkliches Anliegen – Missbilligung eines Verhaltens und Verhängung eines Übels zum Schuldausgleich – hinter einer abweichenden Begriffsbildung verschleiert. Auch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ist „Strafe“, wenn durch sie (a) hoheitlich auf ein missbilligtes Verhalten reagiert wird und (b) ein Übel verhängt wird, das dem Schuldausgleich dient.   5. Dass mit der Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Straftat ein missbilligtes Verhalten des Angeklagten sanktioniert wird, stellt selbst der BGH nicht in Frage. Die Nicht-Anrechnung ist, so führt er in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 aus (ebenda Rn. 11), nur bei einem vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten möglich. Vorwerfbar und schuldhaft kann ein Verhalten aber nur sein, wenn es vorher als Unrecht gebrandmarkt wird: Ein Verhalten, das mir erlaubt ist, kann ich nicht verschulden. Der Angeklagte erfährt die Sanktion der Nicht-Anrechnung also deshalb, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat, und zwar so, dass man es ihm vorwerfen kann.   6. Damit haben wir einen wichtigen Punkt geklärt: In § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ist das rechtlich missbilligte Verhalten des Angeklagten NACH der Tat selbständiger Sanktionsgrund. Die Frage lautet nun, wofür und mit welchem Zweck die Sanktion der Nicht-Anrechnung der U-Haft – und damit die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung – gegen ihn verhängt wird.   a) Eine mögliche Erklärung scheidet bereits im Ansatz aus: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft dient NICHT dazu, die Schuld auszugleichen, die der Angeklagte dadurch auf sich geladen hat, dass er die Straftat begangen hat, derentwegen er verurteilt wurde. Um es am Fall von Reiner Füllmich zu illustrieren: Das LG Göttingen war der Ansicht, dass die Untreue (§ 266 StGB) im Umfang vom € 700.000, die Reiner Füllmich begangen haben soll, ausgeglichen ist, wenn Reiner Füllmich drei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbringt.   b) Also bleibt nur die Erklärung: Die Zeit der U-Haft, die nicht auf die Strafhaft angerechnet wird und die der Angeklagte daher zusätzlich im Gefängnis verbringen soll, wird dem Angeklagten auferlegt, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat und zusätzliche Schuld auf sich geladen hat – wie gesagt rechtfertigt schuldloses Verhalten niemals die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten.   c) Dann aber dient die Verlängerung der Haftdauer, die sich durch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ergibt, dem Ausgleich dieser zusätzlichen Schuld. Der Versuch von Rechtsprechung und Literatur, diese Einsicht hinter den Vokabeln „Aufopferungsgedanke“ und „Billigkeit“ zu verschleiern, erinnert mich an einen Spruch, den ich im Studium in einer meiner Vorlesungen aufgeschnappt habe: „§ 1 Der Zugang zur Damenumkleide ist nur Damen gestattet. § 2 Der Bademeister ist Dame im Sinne des § 1“. Juristen beherrschen bisweilen die Kunst, die Wirklichkeit durch eine irreführende Begriffsbildung zu verzerren.   d) Jene Wirklichkeit aber lautet im hier interessierenden Kontext, dass ein Angeklagter, der in U-Haft gesessen war und dessen U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet wird, für einen entsprechend längeren Zeitraum die folgenden Lebensbedingungen zu gewärtigen hat:   - Er kann sich nicht frei bewegen
12 760
8
IST DIE NICHT-ANRECHNUNG VON U-HAFT AUF STRAFHAFT EINE „STRAFE“?   Liebe Community,   Im Anschluss an meinen Text zur Verwerfung der Revision von Reiner Füllmich hatte ich die These aufgestellt, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche es dem Gericht erlaubt, die Zeit der U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, wenn dies angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist, gegen das Grundgesetz verstößt, unter anderem gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das hat zu kritischen Reaktionen geführt, die mich veranlassen, meine Überlegungen in diesem Punkt nochmals zu vertiefen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ich sehe keinen Anlass, meine Rechtsauffassung zu ändern.   1. Mein Gedankengang war der folgende:   a) Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG eine „Strafe“. Als Sanktion für ein Verhalten, das der Angeklagte nach der Tat an den Tag legt und das das Gericht für (aus welchen Gründen auch immer) unangemessen hält, wird die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die dem Angeklagten als Folge seiner Verurteilung widerfährt, im Ergebnis verlängert.   b) Da es sich bei der Rechtsfolge „Nicht-Anrechnung“ der U-Haft um eine Strafe handelt, muss der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen: er muss das sanktionierte Verhalten so genau beschreiben, dass der Täter die Strafandrohung vorhersehen und sein Verhalten darauf einrichten kann.   c) Diesen Vorgaben wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Der Tatbestand dieser Vorschrift erschöpft sich in der sehr allgemein gehaltenen Formulierung „wenn sie (d.h. die Anrechnung) im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist“. Das missbilligte Verhalten wird vom Gesetzgeber nicht auch nur ansatzweise präzisiert.   2. Mir wurde nun entgegengehalten, § 51 Abs. 1 Satz 2 GG stelle im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG keine „Strafe“ dar, sondern eine Regelung zur Strafvollstreckung, die sich nicht am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen müsse, sondern vom Gedanken der Billigkeit im Einzelfall beherrscht werde: Die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft sei zwar grundsätzlich geboten, aber es könne eben Fälle geben, in denen dies nicht angemessen erscheine – wenn nämlich z.B. der Angeklagte durch sein Verhalten die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung vorwerfbar provoziere.   3. Tatsächlich deutet der BGH in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 den Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wie folgt (ebenda Rn. 13):   „Der Anrechnungsvorschrift liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung einerseits (…) und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung (§ 112 Abs. 2 StPO) und Prävention (§ 112 Abs. 3, § 112a Abs. 1 StPO) andererseits ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Gesichtspunkt des spezifischen ‚Mitverschuldens‘ des Angeklagten eingeschränkt (…). Denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrschenden Billigkeitsvorbehalt (…).   In den mit (…) gekennzeichneten Lücken befinden sich Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur. Man legt sich § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mithin so zurecht: Während der U-Haft sei der Angeklagte noch nicht bestraft gewesen; er habe lediglich um der Sicherung des Verfahrens willen seine Freiheit aufopfern müssen. Für diese Aufopferung müsse er grundsätzlich entschädigt werden, nämlich indem die U-Haft auf die Strafhaft angerechnet werde. Aber er müsse eben nicht entschädigt werden, wenn er selbst mit daran schuld sei, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren so lange dauere.   Der BGH weiß sich mit seiner rechtlichen Beurteilung also im Einklang mit dem vorgefundenen Konsens in Rechtsprechung und Wissenschaft. Aber dieser Konsens bedarf, wie zu zeigen sein wird, der Überprüfung.
12 768
9
[3] https://www.spiegel.de/spiegel/vorab/sachsensumpf-aufklaerung-vorwuerfe-gegen-landesregierung-a-978044.html [4] https://taz.de/Prozess-gegen-Sachsensumpf-Zeuginnen/!5099044/ [5] https://www.berliner-zeitung.de/article/der-mafia-experte-juergen-roth-sieht-in-sachsen-eine-herrschaftsjustiz-am-werk-jetzt-ermittelt-die-chemnitzer-polizei-wegen-verunglimpfung-des-staates-gegen-den-journalisten-der-staatsfeind-13541 [6] www.welt.de/debatte/kommentare/article232908139/Richter-sammelt-Kinderpornos-Diese-Strafe-klingt-nach-Kumpel-Justiz.html [7] https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/anklage-kinderpornografie-ermittlungen-netzwerk,richter-206.html [8] https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/exklusive-erhebung-umfrage-desaster-nicht-einmal-39-prozent-der-deutschen-vertrauen-unserer-justiz_id_11474205.html
7 855
10
Erinnern wir uns: Im „Sachsen-Sumpf“ sollen Richter und Staatsanwälte ein Kinderbordell besucht haben. Bewiesen wurde das nie. Der Aufklärungswille der damaligen sächsischen Staatsregierung hielt sich in Grenzen [3]. Angeklagt wurden stattdessen jene Prostituierten, die besagte Richter und Staatsanwälte als ihre Freier erkannt haben wollten – wegen Verleumdung [4]. Gegen den Investigativjournalisten Jürgen Roth, der u.a. zum Sachsen-Sumpf recherchiert hatte, wurde später wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ermittelt, weil er Sachsens Justiz als „Herrschaftsjustiz“ kritisiert hatte [5].   2021 kam ein Richter, bei dem 4.000 Dateien mit kinderpornografischem Material gefunden wurden und der sich zu eigenen Zwecken Fotoaufnahmen von Kindesmissbrauch teilweise aus Ermittlungsakten beschafft hatte, auf die er Zugriff hatte, mit einer auffallend nachsichtigen Strafe davon [6].   Und erst Ende Juli 2026 wurde (was der BGH am 17. März aber natürlich noch nicht ahnen konnte) ein Thüringer Richter angeklagt, bei dem kinderpornografische Dateien im Volumen von 40 Festplatten gefunden wurden [7].   Gerade in einer Situation, in der Fälle wie die soeben erwähnten das Vertrauen der Menschen in die Justiz bereits beschädigt haben, rügt der BGH nun die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch. Das kann gerade bei jenen, die der Justiz ohnehin schon nicht mehr vertrauen [8], der Sorge Nahrung geben, das Phänomen der sexuellen Ausbeutung von Kindern sei in der Justiz weiter verbreitet als bisher angenommen und die bisher bekannt gewordenen Fälle bildeten lediglich die Spitze des Eisbergs. Das wäre ein Schlag ins Gesicht all jener unter den aktuell 22.000 Berufsrichtern in Deutschland, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ich warne daher vor Verallgemeinerungen: Es wäre in keiner Weise gerechtfertigt, die Richterschaft in Deutschland mit dem pauschalen Verdacht zu überziehen, sie sei gänzlich oder in weiten Teilen in den sexuellen Missbrauch von Kindern verstrickt. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die überwältigende Mehrheit der deutschen Richter mit diesen scheußlichen Verbrechen nichts am Hut hat. Etwas anderes kann und will ich mir nicht vorstellen.   Aber gerade deshalb wäre es wirklich besser gewesen, wenn der BGH den Vorwurf an Reiner Füllmich, er habe die Hauptverhandlung als Bühne für verfahrensfremde Botschaften missbraucht und deshalb künstlich in die Länge gezogen, anhand anderer Themen exemplifiziert hätte – die Liste dieser Themen im Göttinger Urteil hätte genügend Auswahl geboten. Ob der BGH sich etwas dabei gedacht hat, die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch in der Revisionsentscheidung zu erwähnen, und wenn ja, was ihn dazu bewogen haben könnte, mag nun Gegenstand journalistischer Recherchen werden.   e) Wenn Reiner Füllmich – was ich, wie gesagt, nicht beurteilen kann – unerlaubt in die falsche Kasse gegriffen haben sollte, ist das nicht (wie aber in der Debatte um sein Strafverfahren bisweilen behauptet wurde) „nur Zivilrecht“, sondern eine Straftat. Aber 3 Jahre und 9 Monate Knast sind eine verdammt lange Zeit. Musste es unbedingt sein, dass das LG Göttingen und der BGH Reiner Füllmich noch weitere 5 Monate einsperren? Die Begründung, mit der dies geschehen ist, wird die gewiss verkürzte, gleichwohl aber verständliche Deutung provozieren, Reiner Füllmich werde dafür bestraft, dass er im Gerichtssaal den Mund aufgemacht und Klartext geredet habe. Sollte es das Anliegen des LG Göttingen gewesen sein, den Eindruck, Reiner Füllmich werde politisch verfolgt, zu zerstreuen, ist dies jedenfalls mit der von beiden Gerichten gegebenen Begründung nicht gelungen.   Nachdenkliche Grüße Ihr und Euer Martin Schwab   Quellen: [1] https://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/aktuelles/strafverfahren-5-grosse-strafkammer-5-kls-18-23-228585.html [2] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/6_StS/2025/6_StR_359-25.pdf?__blob=publicationFile&v=3
7 097
11
Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlich in diesem Sinne ist nur ein Richter, auf dessen Unvoreingenommenheit sich die Verfahrensbeteiligten verlassen können. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gewährleistet diese Unvoreingenommenheit nicht und ist daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht korrekt, dass das LG Göttingen Äußerungen von Reiner Füllmich, die es als Beleidigung und Bloßstellung von Verfahrensbeteiligten brandmarkte, strafschärfend gewertet hat: Die Göttinger Richter waren selbst Zeugen, vielleicht sogar Opfer jener Äußerungen. Auch insoweit war ihre Objektivität institutionell in Frage gestellt.   c) Der BGH hat die Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft deshalb gebilligt, weil er Reiner Füllmichs Verteidigungsverhalten als missbräuchlich beanstandet.   Der BGH stört sich ebenso wie schon zuvor das LG Göttingen daran, dass (1)  die Verteidigung seit Mitte 2024 fortgesetzt und immer wieder aufs Neue sinnlose Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben habe, die weder geeignet gewesen seien noch überhaupt zum Ziel gehabt hätten, das Gericht von Reiner Füllmichs Unschuld oder wenigstens von der Notwendigkeit eines nachsichtigen Strafmaßes zu überzeugen, (2) einige Verteidiger sich zunächst geweigert hätten, ihren Schlussvortrag zu halten, (3) dieses Verteidigungsverhalten von Reiner Füllmich entscheidend gesteuert worden sei, (4) Reiner Füllmich das Verfahren deshalb so verschleppt habe, weil es ihm darum gegangen sei, sich selbst als politisch Verfolgter zu inszenieren, seine Anhänger zu emotionalisieren, das gegen ihn gerichtete Verfahren zu skandalisieren und die Hauptverhandlung als Bühne zu benutzen, um verfahrensfremde Themen zu platzieren. Im Urteil des LG Göttingen sind auf Seite 125 und Seite 126 etliche Themen aufgelistet, die mit der Frage, ob Reiner Füllmich nun Geld veruntreut hat oder nicht, zugegebenermaßen nichts zu tun haben. Aus dieser langen Liste greift der BGB exemplarisch heraus: „ritueller Kindesmissbrauch“, „Klimawandelpolitik“, „Deutsche Bank, Kartelle und Kinderorganhandel“ und „satanische Rituale und Olympia“.   Was den Inhalt der Anträge der Verteidigung anbelangt, liest sich die Darstellung im Göttinger Urteil zwar tatsächlich so, als sei bei der Formulierung nicht sauber gearbeitet worden und als seien jene Anträge auch inhaltlich nicht zielführend gewesen. Von außen nachprüfen kann das aber niemand, weil diese Anträge nie öffentlich zur Verlesung gelangten, sondern schriftlich eingereicht werden mussten. Und man kann das Verhalten von Reiner Füllmichs Verteidigung nicht bewerten, ohne deren Anträge selbst gelesen und ohne die Motivation dahinter eigenständig ergründet zu haben.   d) In einem Punkt glaube ich aber, dass der BGH der Richterschaft in Deutschland keinen Gefallen erwiesen hat: Aus der langen Liste verfahrensfremder Äußerungen, die das LG Göttingen in seinem Urteil nennt, greift er ausgerechnet die Themen „ritueller Kindesmissbrauch“ (dies sogar an erster Stelle) und „Kinderorganhandel“ heraus, um sie Reiner Füllmich zum Vorwurf zu machen. Das kann – auch wenn der BGH das vielleicht nicht so gewollt und den rituellen Kindesmissbrauch womöglich nur unbedacht herausgegriffen hat – auf den Leser so wirken, als störten Reiner Füllmichs Äußerungen zu diesen Themen den BGH in ganz besonderem Maße. Und genau dieser Eindruck ist geeignet, in der Bevölkerung die Sorge zu befeuern, dass das finstere Phänomen des organisierten Kindesmissbrauchs auch vor den Toren der Justiz nicht Halt macht.
6 307
12
§ 51 Absatz 1 Satz 2 StGB soll vor allem rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten sanktionieren: Wer den Prozess mutwillig verschleppt, soll dann eben im Endergebnis länger sitzen müssen. Aber das räumt die Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, sondern verstärkt sie eher noch: Ab wann ist Verteidigungsverhalten missbräuchlich? Der BGH stellt zwar im hier besprochenen Beschluss klar, dass es dafür nicht ausreicht, wenn die Verteidigung unbegründete Beweisanträge stellt. Aber tröstet uns das wirklich? Was ist, wenn ein Gericht sich aus welchen Gründen auch immer weigert, U-Haft anzurechnen, der Angeklagte dagegen in Revision geht, die Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und das Revisionsgericht (je nach Ausgangsinstanz der BGH oder das OLG) sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verlässt und die Revisionsbegründung erst gar nicht mehr liest? Genau dieser Eindruck entsteht nämlich, wenn die Revision – wie leider so oft – mit einem Dreizeiler abgeschmettert wird. Es besteht die Gefahr, dass sich eine nachlässige (oder vielleicht sogar gänzlich unterbleibende) Prüfung der Nicht-Anrechnungsentscheidung durch die Revisionsgerichte bei den Instanzgerichten herumspricht und diese dann zwar nicht rechtlich, aber faktisch machen können, was sie wollen: Wenn die Verteidigung zu aufmüpfig wird, bekommt der Angeklagte einfach – salopp gesprochen – noch zusätzlich was auf die Mütze.   Egal ob man im Fall von Reiner Füllmich das Verteidigungsverhalten als missbräuchlich ansehen will oder nicht (dazu unten c), lautet meine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollständig auf die Strafhaft angerechnet werden. Ich verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich eine restriktive Auslegung angemahnt hat: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft muss die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 – 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedarf wegen Art. 103 Abs.2 GG der Überprüfung. In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in Ansätzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.   § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wohnt, soweit es um die Sanktionierung missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens geht, noch ein weiterer Webfehler inne: Das Gericht bestraft in diesem Fall ein Verhalten, dessen Zeuge die beteiligten Richter selbst geworden sind. Nun bestimmt aber § 22 Nr. 5 StPO, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken darf. Das Gesetz legt Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts voneinander getrennt werden. Diese Trennung fördert die Objektivität der späteren Urteilsfindung. Zwar reicht es für einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 – 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der Objektivität ein Störgefühl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der Begründung, mit der das LG Göttingen bei Reiner Füllmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die Verärgerung des Gerichts über das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese Verärgerung mag menschlich verständlich sein. Aber Objektivität klingt anders.
6 596
13
a) Fangen wir einmal mit dem praktischen Ergebnis an: Das LG Göttingen hatte wegen Untreue eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Dadurch, dass 5 Monate U-Haft nicht angerechnet werden, wird Reiner Füllmich, wenn man U-Haft und Strafhaft zusammenrechnet, in der Summe 4 Jahre und 2 Monate im Gefängnis verbringen müssen. Also 5 Monate länger, als es eigentlich nach Ansicht der Göttinger Richter tat- und schuldangemessen wäre.   b) Blicken wir daher auf die Rechtsgrundlage für eine solche Handhabung. § 51 Abs. 1 StGB lautet:   „Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“   Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist also eine Sanktion nicht für die Tat selbst, sondern für das Verhalten des Angeklagten NACH der Tat. Eben dies betont der BGH auch noch einmal ausdrücklich im hier besprochenen Beschluss.   Hier setzen aber bereits die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB an. Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist eine zusätzliche Strafe für den Angeklagten, die er nicht etwa deshalb bekommt, weil er den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hat, sondern weil er sich – salopp gesprochen – auch hinterher noch benommen hat wie die Axt im Walde. Die hier gesetzte Prämisse, dass es sich bei der Nicht-Anrechnung der U-Haft um eine zusätzliche Strafe handelt, ist, soweit ich das auf die Schnelle recherchieren konnte, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal thematisiert, geschweige denn akzeptiert worden, und auch der BGH vermeidet im hier besprochenen Beschluss eine solche Einordnung. Aber ich sehe nicht, wie man fünf Monate mehr Knast als Reaktion auf das Nachtatverhalten des Angeklagten anders charakterisieren soll.   Nun verlangt aber Art. 103 Abs. 2 GG, dass niemand bestraft werden darf, wenn die Strafe nicht vor dem inkriminierten Verhalten im Gesetz bestimmt war. „Bestimmt“ bedeutet, dass wir nicht nur irgendein Gesetz benötigen, sondern ein solches, das das missbilligte Verhalten so genau beschreibt, dass der Täter vorhersehen kann, wofür er bestraft wird, und sein Verhalten danach richten kann. Ein Strafgesetz des Inhalts „Wer sich nicht wenigstens nach der Tat anständig benimmt, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ oder „Wer nach der Tat auch noch glaubt, den dicken Max markieren zu müssen, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusätzlich aufgebrummt“ wäre mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.
6 282
14
ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FÜLLMICH   Liebe Community,   Seit einigen Tagen ist bekannt: Reiner Füllmich ist rechtskräftig verurteilt. Seine Revision wurde verworfen. Was bleibt, sind kritische Fragen. Aber der Reihe nach:   1. Bekanntlich war Reiner Füllmich vom LG Göttingen mit Urteil vom 24.4.2025 - 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23) wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das LG Göttingen hatte außerdem die Zeit, die Reiner Füllmich in Untersuchungshaft verbracht hatte, in Höhe von 5 Monaten nicht auf die Haftstrafe angerechnet. Das Urteil ist im Internet abrufbar [1].   2. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 17. März 2026 – 6 StR 359/25 die Revision von Reiner Füllmich verworfen. Der Beschluss ist seit dem 25.8.2026 auf der Homepage des BGH abrufbar [2] und wurde der Verteidigung nach meinen Informationen in der vergangenen Woche zugestellt.   Die Kritik der Verteidigung an dem vom LG Göttingen angewendeten Verfahren und alles, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um zu belegen, dass Reiner Füllmichs Verhalten nicht den Tatbestand der Untreue (§ 266 I StGB) erfülle, war dem BGH nicht einen einzigen Satz wert. Insoweit erschöpfen sich die Entscheidungsgründe des BGH in der knappen Feststellung, der Verfahrensrüge müsse der Erfolg versagt bleiben und die Überprüfung des Schuldspruchs habe keinen Rechtsfehler ergeben. Längere Ausführungen finden sich beim BGH allerdings zu der Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen.   3. Bevor ich auf letzteren Aspekt näher eingehe, halte ich Folgendes fest:   a) Da ich die Ermittlungsakten nicht kenne und das Geschehen in der Hauptverhandlung nicht verfolgt habe, kann ich bis heute nicht sagen, ob sich Reiner Füllmich wegen Untreue strafbar gemacht hat oder nicht. Wenn ich es richtig sehe, scheint unstreitig gewesen zu sein, dass von den Corona-Ausschuss-Spendengeldern € 700.000 in Reiner Füllmichs Privatvermögen geflossen sind, und die Frage lautet nur noch, ob sie dorthin fließen durften.   b) Gerade weil die letztere Frage in der Hauptverhandlung hoch streitig war, wäre zu wünschen gewesen, dass der BGH sich inhaltlich mit Reiner Füllmichs Sachrüge auseinandersetzt. Der lapidare Hinweis des BGH, die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu stärken.   Mich ärgert zunehmend die unter Revisionsgerichten – vor allem in Strafsachen – verbreitete Praxis, Revisionsangriffe, mit welcher Mühe und welcher Substanz sie auch vorgetragen sein mögen, ohne jede Begründung abzuschmettern. Die damit an das rechtsuchende Publikum ausgesendete Botschaft „Wir haben es nicht nötig, uns inhaltlich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers auseinanderzusetzen. Ihr habt das gefälligst jetzt zu schlucken!“ atmet den Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaats.   Die Strafprozessordnung muss dringend geändert werden, um dieser Unsitte ein Ende zu bereiten. Rechtsanwendung ohne Begründung ist keine Rechtsanwendung. Jurastudenten bekommen das ab dem ersten Semester eingeschärft. Was sollen mir denn meine Studenten im Hörsaal glauben, wenn dann ausgerechnet der BGH jede Begründung schuldig bleibt?   c) Gleiches gilt für die Art und Weise, wie der BGH mit Reiner Füllmichs Verfahrensrüge umspringt. Der BGH verweist hier nur auf die Gegenargumente der Staatsanwaltschaft. Weder wird mitgeteilt, was die Verteidigung gerügt hat, noch, was die Staatsanwaltschaft darauf geantwortet hat. Der BGH dispensiert sich selbst von der Notwendigkeit, offenzulegen, warum er die Auffassung der Staatsanwaltschaft für überzeugend hält.   4. Die Entscheidung des BGH, es sei unbedenklich, fünf Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, bereitet mir große Sorgen.
15 113
15
VOR FÜNF JAHREN: FRAMING AUF DEM TIEFPUNKT DER NIEDERTRACHT Liebe Community, Diese Schlagzeile in der BILD vom 7.8.2021 https
VOR FÜNF JAHREN: FRAMING AUF DEM TIEFPUNKT DER NIEDERTRACHT Liebe Community, Diese Schlagzeile in der BILD vom 7.8.2021 https://www.bild.de/news/inland/news-inland/nazis-querdenker-und-brauner-schlamm-in-ahrweiler-das-elend-nach-der-flutkatastr-77314858.bild.html enthält einen ganz besonders üblen Versuch, Kritiker der Corona-Maßnahmen in die rechtsextreme Ecke zu rücken: Unter braunem Schlamm wurden die Häuser der Flutopfer begraben. Indem „Querdenker“ mit braunem Schlamm in einem Atemzug genannt werden, soll der Leser assoziieren, sie stünden ebenso wie jener Schlamm für die existenzvernichtenden Folgen der Flut. Und weil die Farbe Braun den Rechtsextremismus symbolisiert, stehen „Querdenker“ in diese Schlagzeile zugleich als rechtsextremer Abschaum da. Die Wahrheit über die Flutkatastrophe könnte ein Untersuchungsausschuss ans Licht bringen. Doch den haben die Fraktionen der Altparteien verhindert, indem sie das Quorum für einen U-Ausschuss im Landtag RLP hochgesetzt haben.
9 788
16
GUTE DISKRIMINIERUNG – SCHLECHTE DISKRIMINIERUNG Powered by Margot Käßmann, Ex-Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche Deuts+1
GUTE DISKRIMINIERUNG – SCHLECHTE DISKRIMINIERUNG Powered by Margot Käßmann, Ex-Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche Deutschland. Bild links: https://www.welt.de/politik/deutschland/article6a801486526365a64e664528/fuenf-jahre-nach-fall-von-kabul-das-ist-beschaemend-fuer-deutschland-kaessmann-kritisiert-umgang-mit-afghanen.html Bild rechts (das Foto dazu wurde mir nicht angezeigt): https://www.bild.de/politik/kolumnen/kolumne/margot-kaessmann-querdenkern-jetzt-entschieden-entgegentreten-77316994.bild.html Wie auch immer man zum Umgang mit Asylsuchenden aus Afghanistan steht: Margot Käßmann hat jedenfalls überhaupt kein Recht, sich als moralische Instanz zu inszenieren. Sie ist in der Corona-Zeit mehr als einmal mit menschenverachtender Hetze in Erscheinung getreten. Siehe z.B. auch noch hier: https://www.suedkurier.de/ueberregional/panorama/wer-sich-nicht-impfen-laesst-verweigert-die-solidaritaet-margot-kaessmann-im-interview-ueber-corona-und-ihr-persoenliches-weihnachten;art409965,10993998
14 334
17
ERNEUTES VERSAGEN DER JUSTIZ IN EINEM CORONA-FALL Liebe Community, Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Nürnberger Arzt Wolfgang Urmetzer wegen angeblich falscher Maskenatteste in 26 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Wolfgang Urmetzer war gegen dieses Urteil in Revision gegangen. Über diese Revision hat der BGH heute (19.8.2026) verhandelt. Soeben erfahre ich von einem Arzt, der der Revisionshauptverhandlung beigewohnt hat, dass der BGH die Revision abgeschmettert hat. Genau genommen: Von den 26 Fällen blieben 14 übrig. Aber für diese 14 Fälle ist Wolfgang Urmetzer jetzt rechtskräftig verurteilt. Lediglich das Strafmaß muss jetzt vom Landgericht Nürnberg-Fürth neu verhandelt werden. Der Einsatz von Masken zum Schutz gegen Virus-Übertragungen war ein gesetzlich erzwungener Off-label-Use, weil OP-Masken nur zum Schutz gegen bakterielle Ansteckung und FFP2-Masken nur zum Schutz gegen Feinstaub dienen. Und das permanente Maskentragen geht mit gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen einher, die in der Fachliteratur auch hinlänglich dokumentiert sind. Die Maskenpflicht war daher ihrerseits ein – in Gesetzes- und Verordnungsform gegossener – rechtswidriger Angriff auf die Gesundheit der Menschen. Und das unter dem Vorwand, eben diese Gesundheit zu schützen. Umso fassungsloser stimmt mich, dass die Justiz der Politik immer noch den Rücken stärkt - obwohl von Tag zu Tag deutlicher wird, dass die Pandemie-Erzählung und die darauf gegründeten Maßnahmen nur auf Lügen gebaut waren. Enttäuschte Grüße Ihr und Euer Martin Schwab
32 787
18
GUTE UND BÖSE FEUERWEHR IN SACHSEN-ANHALT Linkes Bild: https://www.mz.de/lokal/dessau-rosslau/ministerprasident-sven-schulze-+1
GUTE UND BÖSE FEUERWEHR IN SACHSEN-ANHALT Linkes Bild: https://www.mz.de/lokal/dessau-rosslau/ministerprasident-sven-schulze-besucht-dessauer-feuerwehr-welche-veranderungen-er-voranbringen-will-4292576 Rechtes Bild: https://apollo-news.net/feuerwehrmnner-bekommen-rger-wegen-afd-foto-gemeindeverwaltung-will-reporter-verbieten-mit-ihnen-zu-sprechen/
8 921
19
IN BEIDEN ARTIKELN IST VOM SELBEN WIES´N-WIRT DIE REDE… … nämlich von Andreas Egger. 2025 schaffte er in seiner „Münchner Stu+1
IN BEIDEN ARTIKELN IST VOM SELBEN WIES´N-WIRT DIE REDE… … nämlich von Andreas Egger. 2025 schaffte er in seiner „Münchner Stubn“ das Bargeld ab https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-oktoberfest-wiesnzelt-bargeldlos-li.3285891 und jetzt, 2026, klagt er wegen widersprüchlicher Kriterien für die Vergabe der Festzeltplätze auf dem Münchner Oktoberfest: https://www.sueddeutsche.de/bayern/oktoberfestzelte-gastronom-berichtet-von-anfeindungen-nach-wiesn-klage-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260802-930-473001 Ich rate der Münchner Stadtverwaltung, die Vergabe von Festzeltplätzen an die Bedingung zu knüpfen, dass Bargeld akzeptiert wird! Vielleicht erledigt sich die Klage von Andreas Egger dann von selbst. Und die Gäste auf der Wies´n behalten die Möglichkeit, ihre Rechnung so zu bezahlen, dass niemand erfährt, wie viele Maß Bier sie bestellt haben. Denn genau diese Freiheit verlieren wir, wenn das Bargeld mal nicht mehr da ist. Wirte wie Andreas Egger leisten einer gefährlichen Entwicklung Vorschub.
11 384
20
DIE BIBLIOTHEK ALS INFEKTIONSTREIBER Henning Rosenbusch hat an diesen Artikel in der BILD vom 11.8.2021 erinnert. https://www
DIE BIBLIOTHEK ALS INFEKTIONSTREIBER Henning Rosenbusch hat an diesen Artikel in der BILD vom 11.8.2021 erinnert. https://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen-aktuell/corona-irrsinn-in-muenchen-bibliothek-verbietet-sitzen-auf-stuehlen-77357106.bild.html Dies erinnerte mich meinerseits an ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin meines Lehrstuhls im Juni 2020. Sie fragte mich, warum die Universitätsbibliothek in Bielefeld immer noch geschlossen, die Bordelle in Rheinland-Pfalz aber schon wieder geöffnet seien. War vielleicht das Virus In Rheinland-Pfalz weniger gefährlich als bei uns in Nordrhein-Westfalen? Das glaubte die Landesregierung in Rheinland-Pfalz am Ende offenbar selbst nicht. Denn sie kassierte die Lockerungen für das horizontale Gewerbe im Juni 2020 rasch wieder ein. Siehe Rhein-Zeitung vom 8.6.2020: https://www.rhein-zeitung.de/rheinland-pfalz/land-rudert-zurueck-doch-keine-oeffnung-der-bordelle_arid-2129327.html
8 695