Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell
📈 تحلیل کانال تلگرام Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell
کانال Prof. Dr. Martin Schwab Offiziell (@martinschwab) در بخش زبانی آلمانی بازیگری فعال است. در حال حاضر جامعه شامل 12 086 مشترک است و جایگاه 700 را در دسته قانونی و رتبه 915 را در منطقه ألمانيا دارد.
📊 شاخصهای مخاطب و پویایی
از زمان ایجاد در невідомо، پروژه رشد سریعی داشته و 12 086 مشترک جذب کرده است.
بر اساس آخرین دادهها در تاریخ 13 سپتامبر, 2026، کانال فعالیت پایداری دارد. در ۳۰ روز گذشته تغییر اعضا برابر -38 و در ۲۴ ساعت گذشته برابر -3 بوده و همچنان دسترسی گستردهای حفظ شده است.
- وضعیت تأیید: تأیید نشده
- نرخ تعامل (ER): میانگین تعامل مخاطب 79.80% است و در ۲۴ ساعت نخست پس از انتشار، محتوا معمولاً 29.17% واکنش نسبت به کل مشترکان کسب میکند.
- دسترسی پستها: هر پست به طور میانگین 9 642 بازدید دریافت میکند. در اولین روز معمولاً 3 524 بازدید جمعآوری میشود.
- واکنشها و تعامل: مخاطبان بهطور فعال حمایت میکنند؛ میانگین واکنش به هر پست 161 است.
- علایق موضوعی: محتوا بر موضوعات کلیدی مانند teil, schwab, martin, grüße, studie تمرکز دارد.
📝 توضیح و سیاست محتوایی
نویسنده این فضا را محل بیان دیدگاههای شخصی توصیف میکند:
“Jura-Professor, Uni Bielefeld”
به لطف بهروزرسانیهای پرتکرار (آخرین داده در تاریخ 14 سپتامبر, 2026)، کانال همواره بهروز و دارای دسترسی بالاست. تحلیلها نشان میدهد مخاطبان بهطور فعال با محتوا تعامل دارند و آن را به نقطه اثرگذاری مهم در دسته قانونی تبدیل کردهاند.
در حال بارگیری داده...
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| 2 | Fall 1: R schreibt seiner Freundin eine WhatsApp-Nachricht: „Ich liebe Dich, mein Schatz!“ Infolge eines Eingriffs des Verfassungsschutzes kommt bei seiner Freundin aber die Nachricht an: „Verpiss Dich, Du alte Schlampe!“
Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b.
Fall 2: Bedienstete des Verfassungsschutzes verschaffen sich in Abwesenheit des R Zugang zu dessen Wohnung und schmuggeln dort Schusswaffen hinein, die bei einer wenig später gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei R „gefunden“ werden. Für die Durchsuchung wird ein 30-köpfiges SEK eingesetzt. Politisch „zuverlässige“ Journalisten sind bereits eine Woche zuvor von dem beabsichtigten Zugriff informiert worden und filmen, wie R im Bademantel dem SEK die Tür öffnet.
Möglich wäre ein solcher Eingriff des Verfassungsschutzes nach § 16 Abs. 6. Die auf diese Weise produzierte Falschinformation, dass R seine angeblich verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch mit Waffengewalt durchzusetzen bereit ist, dürfte der Verfassungsschutz nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c bereitstellen. Und dass regierungskonforme Journalisten vorab über den Zugriff informiert werden, mussten wir sowohl im Fall Heinrich XIII. Prinz Reuß als auch im Fall COMPACT beobachten.
Fall 3: Der Verfassungsschutz spielt mithilfe eines Trojaners kinderpornographische Dateien auf den Computer des R. Bei einer Hausdurchsuchung wird der Computer beschlagnahmt, und es werden darauf besagte Dateien „gefunden“. Und wieder wird bereits der SEK-Zugriff von erheblicher, handverlesener Medienöffentlichkeit begleitet.
Möglich wäre eine solche Maßnahme nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c.
Man wird nun einwenden, dass sämtliche vorstehenden Maßnahmen von dem neu eingerichteten Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden müssen, der im Gesetzesentwurf ebenfalls neu eingerichtet wird (im Folgenden: UKRG) und in diesem Fall durch ein gerichtsähnliches Gremium (§§ 14 ff. UKRG) entscheidet. Das Erfordernis der Vorab-Kontrolle ist in § 34 sowie in § 60 Abs. 4 Satz 2 geregelt. Dieses Gremium, so wird man argumentieren wollen, würde doch niemals die oben genannten Maßnahmen genehmigen.
Ehrlich gesagt: Ich habe da meine Zweifel. Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans kann nach § 14 Abs. 2 UKRG nur werden, wer Richter an einem obersten Bundesgericht (z.B. BGH, BVerwG) oder Bundesanwalt oder hochrangiger Ministerialbeamter ist oder wer – grob gesprochen – bereits geheimdienstlichen „Stallgeruch“ vorweisen kann. Gewählt werden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestags, und zwar mit einfacher Mehrheit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UKRG). Da dort die regierungstragenden Fraktionen im Zweifel die Mehrheit stellen, ist sichergestellt, dass nur im Sinne der Bundesregierung politisch „zuverlässige“ Personen zur gerichtsähnlichen Kontrolle des Verfassungsschutzes berufen sind. Gerade in Corona-Rechtsstreitigkeiten haben vor allem die obersten Bundesgerichte mehrfach bitterlich enttäuscht – mit Ausnahme des wirklich löblichen Urteils des BGH vom 9.3.2026 zur Auskunftspflicht der COVID-Impfstoffhersteller (BGH VI ZR 335/24). Über den 8. Strafsenat des OLG Frankfurt, vor dem der Frankfurter Prinz-Reuß-Prozess verhandelt wird, schrieb unlängst die Journalistin Gisela Friedrichsen, er folge dem federführenden Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts „ergeben“.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a578fd2664e99bc41e93f2b/vorwurf-rechtsterrorismus-im-reichsbuerger-prozess-stimmt-etwas-nicht.html
Nach solchen „ergebenen“ Personen wird man wohl auch Ausschau halten, wenn es um die Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans im Unabhängigen Kontrollrat geht. Und wenn solche Leute einmal gefunden und installiert sind, ist dem Machtmissbrauch der Nachrichtendienste Tür und Tor geöffnet, weil niemand mehr da ist, der sich noch für Grundrechtsschutz interessiert. | 4 390 |
| 3 | GEHEIMDIENSTREFORM: LIZENZ ZUR VERNICHTUNG DER OPPOSITION
Liebe Community,
Auf dem Friedensfestival in Magdeburg, das vom 3.-6.9.2026 stattfand, habe ich am Samstag, den 5.9.2026 einen Vortrag zur geplanten Reform der Nachrichtendienste gehalten:
https://www.youtube.com/watch?v=DB4aswS8PF0
Den insgesamt 732 Seiten (inkl. Gesetzesbegründung) umfassenden Gesetzesentwurf, der vom Bundeskabinett am 12.8.2026 beschlossen wurde, kann man hier abrufen:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESI2/GE-ND-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Am 7.9.2026 wurde der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht (Bundestags-Drucksache 21/7868), wobei der Entwurf hierin auf 609 Seiten geschrumpft ist. Die nachfolgenden §§-Zitate sind eben diesem Dokument entnommen. §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des neugefassten Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Das Wichtigste in Kürze:
1. Der Geheimdienst erhält, wenn auch nur subsidiär, polizeiliche Aufgaben (siehe z.B. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 3, 27 Abs. 1 Nr. 3). Aufklärung einerseits und Gefahrenabwehr andererseits werden miteinander vermengt.
2. Die Intensität zulässiger Grundrechtseingriffe wird danach gestaffelt, ob eine Bedrohung (§ 3 Abs. 4) – bzw. ein Beteiligter an einer solchen Bedrohung (§ 3 Abs. 5) – beobachtungsbedürftig, erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 7) oder besonders erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 8) ist. Mehrfach ist auch vom Erfordernis einer konkretisierten Gefahr (§ 3 Abs. 10) für besonders gewichtige Rechtsgüter (§ 3 Abs. 9) die Rede. Die Terminologie des Gesetzesentwurfs greift in Teilen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf (BVerfG, Beschluss vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15; BVerfG, Urteil vom 16.2.2023 – 1 BvR 1547/19).
Was auf dem Papier gut klingt, wird freilich durch die Realität ad absurdum geführt: Der Rollator-Putsch, der seit zweieinhalb Jahren an den Oberlandesgerichten Frankfurt, München und Stuttgart verhandelt wird und der – wenn er den jemals ernsthaft geplant gewesen sein sollte – nach der Vorstellung der angeblich Beteiligten nur hätte funktionieren können, wenn eine internationale, wenn nicht gar intergalaktische „Allianz“ aus edlen weißen Rittern interveniert hätte, würde vermutlich als „konkretisierte Gefahr“ für besonders gewichtige Rechtsgüter eingestuft.
3. Die Grundrechtseingriffe gehen so weit, dass der Verfassungsschutz (nur mit diesem habe ich mich in meinem Vortrag beschäftigt) heimlich Wohnungen betreten (§ 16 Abs. 6), Minderjähre Ü16 als Spitzel einsetzen (§ 18 Abs. 1 Satz 3), Hacker-Angriffe auf private IT-Systeme ausrollen (§§ 25, 26), private Geräte wie z.B. den Computer einer Zielperson unbrauchbar machen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) private Kommunikation vereiteln oder verfälschen (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und belastende Falschinformationen für und über seine Zielpersonen produzieren und bereitstellen darf (§ 59 Abs. 2 Buchstaben c und d).
Was auf uns zukommen kann, sei anhand von drei hypothetischen Fallbeispielen illustriert. In das Zentrum dieser Fallbeispiele rücken wir den fiktiven Regierungskritiker R, der mehrfach bei Protestaktionen gegen Regierungsvorhaben gesichtet wurde, auf seinem Social-Media-Kanal mit scharfen Worten über eine Regierungspartei hergezogen hat, dafür wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erstinstanzlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde und vom Verfassungsschutz unter dem Phänomenbereich “Delegitimierung des Staates“ beobachtet wird.
Der Verfassungsschutz lastet R daher funktionsgefährdende Tätigkeiten (was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetzestext nicht definiert!) an und stuft ihn, da Volksverhetzung im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, gemäß § 3 Abs. 8 Nr. 3 Buchstabe c als Beteiligten an einer besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung ein. | 4 444 |
| 4 | Diese Erkenntnis provoziert freilich eine Folgefrage: Wenn es in einem Schadensersatzprozess möglich ist, die hypothetische Abiturnote zu schätzen – warum funktioniert das nicht in einem Verwaltungsprozess? Warum kann dann nicht auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auf die Idee kommen, anstelle der tatsächlich erzielten Abiturnote eine solche festzusetzen, die wahrscheinlich herausgekommen wäre, wenn der Unterricht (vielleicht von einzelnen Ausfällen abgesehen) planmäßig stattgefunden hätte?
Der Grund liegt, zumindest auf den ersten Blick, in den unterschiedlichen rechtlichen Entscheidungsmaßstäben: Vor den Verwaltungsgerichten geht es um die Bewertung der Prüfungsleistung selbst, also nur um das, was der Kläger abgeliefert hat, nicht, warum er die Prüfungsarbeiten so geschrieben hat wie geschehen. In einem Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten geht es demgegenüber um die Frage, ob das Land eine angemessene Unterrichtsversorgung sichergestellt hat und wenn nein, inwieweit es für die Folgen einzustehen hat. Ein Verwaltungsgericht wird zudem erhebliche Scheu tragen, als Folge des Unterrichtsausfalls selbst eine ganz bestimmte neue Abiturnote festzusetzen. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, sondern obliegt den Prüfern und den Prüfungsbehörden. Verwaltungsgerichte können den Schulbehörden aufgeben, Fehler zu korrigieren, diese Korrektur aber nicht anstelle der Schulbehörden vornehmen.
Und trotzdem bleibt ein Störgefühl: Wenn es richtig ist, dass das Land Rheinland-Pfalz den Kläger so zu stellen hat, wie er stünde, wenn der Unterricht planmäßig stattgefunden hätte, und wenn die Zivilgerichte in einem Schadensersatzprozess schätzen können, um wieviel besser das Abitur des Klägers in diesem Fall ausgefallen wäre – warum soll das Land dann vor den Verwaltungsgerichten mit dem Vorbringen durchkommen, der Kläger habe nun einmal keine besseren Prüfungsleistungen erbracht? Warum soll das Land vor den Verwaltungsgerichten ausblenden dürfen, dass es durch pflichtwidriges Verhalten seiner Behörden zu den tatsächlichen Prüfungsleistungen des Klägers beigetragen hat? Ich werde über diese Fragen weiter nachdenken.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab | 3 423 |
| 5 | Sollte sich vor den Verwaltungsgerichten also ergeben, dass der Unterrichtsausfall sich nicht durch eine Verbesserung der Abiturnote kompensieren lässt, mag der Kläger in einem neuen Prozess, und zwar diesmal vor den Zivilgerichten, auf Feststellung klagen, dass das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm infolge des Unterrichtsausfalls entstanden sind.
Kommt es zu einem solchen Folgeprozess, so muss sich das Land gegen den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung verteidigen (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) und substantiiert darlegen, wie es zu diesen hohen Ausfallzeiten kommen konnte. Mit frisierten Unterrichtsstatistiken wird das Land vor Gericht kein Gehör finden. Das Land muss ferner darlegen, ob es genügend Lehrkräfte rekrutiert und wenn nein, woran die diesbezüglichen Bemühungen scheitern (werden z.B. in den Lehramtsstudiengängen genügend Studienplätze bereitgestellt?). Schließlich könnte man die Frage stellen, ob Lehrkräfte mit COVID-Injektion im Schnitt öfter ausfallen als solche mit COVID-Injektion, und wenn ja, die weitere Frage stellen, ob zwischen Impfstatus und Fehlzeiten ein Kausalzusammenhang besteht und welcher Druck auf die Lehrkräfte ausgeübt wurde, die Injektion zu empfangen.
5. DIE FESTSTELLUNG EINES ERSATZFÄHIGEN SCHADENS
Wenn das Gericht antragsgemäß feststellt, dass das Land Rheinland-Pfalz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, und dieses Urteil in Rechtskraft erwächst, ist erst einmal endgültig geklärt, dass dem Kläger Unrecht geschehen ist. Das wäre für die Landesregierung in Rheinland-Pfalz bereits ein schwerer Schuss vor den Bug.
Wenn nun dem Kläger später ein nachweisbarer Schaden entsteht (z.B. längere Wartezeit auf einen Studienplatz im gewünschten Studienfach), mag er diesen Schaden wiederum in einem neuen Prozess geltend machen. Das Land Rheinland-Pfalz kann dann nicht mehr seine Ersatzpflicht dem Grunde nach in Abrede stellen, sondern allenfalls behaupten, der Schaden des Klägers habe mit dem Unterrichtsausfall nichts zu tun, denn sein Abitur wäre auch mit angemessener Unterrichtsversorgung nicht besser ausgefallen.
Es erscheint indes zweifelhaft, ob das Land mit einem solchen Einwand durchdringen wird. Denn der Kläger muss nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass sein Abitur besser ausgefallen wäre, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Hypothese belegen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht schwerfallen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass eine angemessene Unterrichtversorgung zu besseren Prüfungsergebnissen geführt hätte, und zwar sowohl in der Abiturprüfung selbst als auch in den kursbegleitenden Prüfungen während des Schuljahres: Alles andere wäre eine Bankrotterklärung für ein Schulsystem, das die Teilnahme am Unterricht für verpflichtend erklärt (auch wenn das Gymnasium keine Pflichtschule ist).
Das Gericht muss dann nur noch schätzen, welche Note anstelle der tatsächlich erzielten dann wahrscheinlich herausgekommen wäre. Das ist freilich leichter gesagt als getan; denn „schätzen“ heißt nicht „würfeln“. Das Gericht benötigt vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte, die die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine ganz bestimmte bessere Note erzielt hätte. Hier kann z.B. ein Blick auf die Noten helfen, die der Kläger in früheren Schuljahren erzielt hat, in denen noch nicht so viel Unterricht ausgefallen war. Angenommen, das Gericht sieht tatsächlich die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei planmäßiger Unterrichtsversorgung um eine bestimmte Punktzahl besser abgeschnitten hätte, als gegeben an, lässt sich daraus ggf. ableiten, ob dem Kläger die erlittenen Nachteile erspart geblieben wären, wenn er jene Note erzielt hätte, die das Gericht für wahrscheinlich hält. Ist dies zu bejahen, hat das Land Rheinland-Pfalz dem Kläger den erlittenen Schaden zu ersetzen.
6. ZUM RECHTLICHEN STELLENWERT EINER HYPOTHETISCH BESSEREN ABITURNOTE | 2 915 |
| 6 | Belastbare Aussagen zwischen Impfquote und Unterrichtsausfall sind daher nicht möglich, zumal der Ausfall auch andere Ursachen haben kann als die Erkrankung von Lehrkräften. Und die Gleichung „mehr geimpft = mehr krank“ ist dort, wo sie sich belegen lässt, zunächst einmal nur eine Korrelation, die aber dann mit Nachdruck die Frage nach der Kausalität aufwirft. Im nun anstehenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren sollte dieser Faktor jedenfalls nicht von vornherein ausgeblendet werden.
3. BESSERE NOTE ALS FOLGE MANGELHAFTER UNTERRICHTSVERSORGUNG?
Eine andere Frage ist, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Auf den ersten Blick leuchtet die Idee ein, dass der Staat, der seine Pflicht zur angemessenen Unterrichtsversorgung an seinen Schulen verletzt, die Folgen dieser Pflichtverletzung beseitigen muss. Theoretisch müsste er dafür sorgen, dass der Schüler die Note erhält, die er erzielt hätte, wenn seine Vorbereitung nicht durch den Unterrichtsausfall behindert worden wäre.
Nur steckt hier der Teufel im Detail: welche Note erzielt worden wäre, lässt sich kaum ermitteln. Allenfalls kann man versuchen, die Hindernisse, die den Abiturkandidaten bei der Prüfungsvorbereitung durch den Unterrichtsausfall gestellt wurden, durch eine großzügigere Bewertung der Prüfungsarbeiten ausgleichen. Aber auch diesem Versuch sind Grenzen gesetzt. Ein Prüfer kann immer nur bewerten, was auf dem Klausurpapier steht – egal mit welchen Widrigkeiten die Prüfungsvorbereitung gesäumt war. Was falsch ist, wird nicht dadurch richtig, dass der Prüfling vorher keine Chance hatte, es richtig zu lernen. Ein Prüfer kann aber sehr wohl die Anforderungen an das Erreichen einer bestimmten Notenstufe absenken, muss das aber wiederum für alle Prüflinge tun, also nicht nur für die sozial besonders benachteiligten. Die Chancenungleichheit wird dadurch also nicht beseitigt.
Schließlich kann für Störungen vor der Prüfung nichts anderes gelten als für Störungen während der Prüfung: Sie müssen ohne schuldhaftes Zögern und jedenfalls vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gerügt werden. Nehmen wir an, während der Zeit der Klausurbearbeitung wird die Konzentration der Kandidaten durch Lärm oder Gestank beeinträchtigt. Dann müssen die Prüfungskandidaten sich sofort darüber beschweren. Sie können nicht erst abwarten, ob sie mit den Ergebnissen zufrieden sind, und sich, falls nicht, hinterher über die Prüfungsbedingungen beklagen. Das gleiche gilt, wenn die erzielten Noten deshalb vor Gericht in Frage gestellt werden, weil vorher übermäßig viel Unterricht ausgefallen sei: Dieser Ausfall muss spätestens unmittelbar vor Beginn der Abiturprüfungen gerügt werden. Möglicherweise muss sogar der Bescheid über die Zulassung zur Abiturprüfung angefochten werden (was die Sache freilich für den Kläger nicht besser macht, weil sich der Schulabschluss dann weiter hinzieht). Laut dem hier verlinkten Bericht im SPIEGEL vom 31.8.2026 haben die Eltern sich bei der Schulaufsichtsbehörde beschwert, doch geht aus dem Bericht nicht genau hervor, wann dies geschehen ist.
4. MANGELHAFTE UNTERRICHTSVERSORGUNG ALS AMTSPFLICHTVERLETZUNG
Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass dem Schüler, der hier klagt, tatsächlich Unrecht geschehen ist. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Klage auf Neubewertung der Abiturklausuren der geeignete Weg ist, um dieses Unrecht auszugleichen. Gleichwohl ist es richtig, dass der Kläger zunächst versucht, eine Korrektur der Abiturnote vor den Verwaltungsgerichten zu erreichen. Denn wenn er später vorhaben sollte, das Land Rheinland-Pfalz auf Schadensersatz zu verklagen, kommt als Anspruchsgrundlage die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Betracht. Um mit einer Amtshaftungsklage Erfolg zu haben, muss der Kläger zunächst versuchen, eine Korrektur der behördlichen Fehler vor den Verwaltungsgerichten zu erwirken (§ 839 Abs. 3 BGB; sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes). | 2 866 |
| 7 | UNTERRICHTSAUSFALL VOR DEM ABITUR = MILDERE BEWERTUNG IM ABITUR?
Liebe Community,
Heute schreibe ich über einen Prozess, in dem sehr interessante schulrechtliche Fragen im Streit stehen.
1. Worum geht es?
Ein Absolvent des Abiturs in Rheinland-Pfalz klagt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße auf Neubewertung seiner Abiturklausuren. Bei t-online vom 30.8.2026
https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_101412146/unterrichtsausfall-in-landau-ex-abiturient-verklagt-rheinland-pfalz.html?utm_source=firefox-newtab-de-de
wird hierüber wie folgt berichtet:
„Ein ehemaliger Schüler des Eduard-Spranger-Gymnasiums in Landau hat wegen massiven Unterrichtsausfalls gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Der heute 20-jährige Elija Walk will erreichen, dass seine Prüfungsleistungen neu bewertet werden, wie der ‚Spiegel‘ berichtet.
Walk und seine Eltern hatten seit seinem Eintritt in die Oberstufe im Sommer 2022 Screenshots der Vertretungspläne gesammelt. Ihre Bilanz nach dem Abitur im Frühjahr 2025: Von 2.478 vorgesehenen Unterrichtsstunden waren 405 ersatzlos ausgefallen, also rund jede Sechste.“
Der Kläger trägt vor, dass diese hohe Ausfallquote all jene in ihrer Abiturvorbereitung besonders getroffen habe, die die fehlende Unterrichtsversorgung nicht durch Unterstützung aus dem häuslichen Umfeld hätten auffangen können. Dadurch sei die Chancengleichheit der Abiturkandidaten verletzt.
Das Land Rheinland-Pfalz, so heißt es in dem Bericht weiter, bezweifelt die von dem klagenden Schüler vorgetragenen Ausfallzahlen nicht. Es beantragt gleichwohl Klagabweisung, unter anderem mit der Begründung, der klagende Schüler hätte ja die ausgefallenen Unterrichtsstunden nutzen können, um sich selbständig mit dem Abiturstoff zu beschäftigen. Wer so argumentiert, bereitet der Abschaffung der Präsenzlehre den Boden. Wofür brauchen wir denn noch Lehrer, wenn sich die Schüler am Ende doch alles selbst beibringen sollen?
2. C-IMPFQUOTE ALS MIT-URSACHE FÜR DEN UNTERRICHTSAUSFALL?
Vor dem Hintergrund der (belegbaren) Tatsache, dass seit 2021, also seit dem COVID-Impfstart, die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der allgemeinen Arbeitswelt stark angestiegen sind,
https://www.iwd.de/artikel/krankenstand-in-deutschland-498654/
habe ich mir die Frage nach der Impfquote der Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz gestellt – mit dem Ziel, einschätzen zu können, ob dieser Faktor für den Unterrichtsausfall mitverantwortlich sein könnte. In der Allgemeinen Zeitung vom 26.1.2022,
https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/politik-rheinland-pfalz/schule-in-rheinland-pfalz-mehr-tests-und-weniger-quarantaene-1937917
lese ich, bezogen auf Rheinland-Pfalz:
„Rund 95 Prozent der Lehrkräfte sind nach Angaben des Bildungsministeriums vollständig geimpft, mehr als 80 Prozent geboostert.“
Ein Indiz für die Beantwortung der Frage, ob der Unterrichtsausfall in Rheinland-Pfalz mit der hohen Impfquote der Lehrkräfte zusammenhängt, ließe sich am besten anhand eines statistischen Vergleichs des Unterrichtsausfalls vor Corona und nach flächendeckender Wiederöffnung der Schulen gewinnen. Dazu bräuchte es aber vergleichbare und belastbare Statistiken. In Rheinland-Pfalz kämpfen wir mit der Schwierigkeit, dass die Ausfallstatistiken merklich geschönt sind. Der SPIEGEL berichtete am 31.8.2026 (und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit der Klage des besagten Abiturienten),
https://www.spiegel.de/panorama/bildung/schule-ex-abiturient-in-rheinland-pfalz-klagt-wegen-schlechter-unterrichtsversorgung-a-2cac37be-7e89-4d77-ad4a-5f7bded68d02
dass das Kultusministerium in Rheinland-Pfalz dem Unterrichtsausfall mit „Gegenmaßnahmen“ begegne.
„Zu diesen »Gegenmaßnahmen« zählt das Ministerium neben Vertretungsstunden, fachfremder Aufsicht für den betroffenen Kurs oder einer Zusammenlegung von Klassen auch »eigenverantwortliches Lernen«. Heißt übersetzt: Wenn die Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, sich den Stoff selbst beizubringen, zählt die ausgefallene Stunde in der Statistik nicht als effektiver Unterrichtsausfall.“ | 3 194 |
| 8 | HALLO KRIEGSTREIBER, FINDET IHR DEN FEHLER SELBST...
... oder müssen wir ihn Euch erklären?
Bild oben:
https://www.zdfheute.de/politik/ausland/putin-selenskyj-brief-frieden-nico-lange-100.html
Bild unten:
https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/operation-ostflanke-2029-oder-frueher
Also für den Fall, dass Ihr ihn NICHT findet: Wie kann Russland zum einen die Ukraine nicht besiegen, auf der anderen Seite Pläne schmieden, die NATO anzugreifen? | 7 808 |
| 9 | Gewalt darf in unserem Land keinen Platz haben – egal von wem sie verübt wird. Und wenn bestimmte Delikte überproportional von Menschen einer bestimmten Herkunft begangen werden sollten, muss das ausgesprochen werden dürfen, ohne dass man gleich die Nazi-Keule übergebraten bekommt. Es muss auch gefordert werden dürfen, gewalttätige Zuwanderer (soweit sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben) auszuweisen und abzuschieben, ohne dass der Rechtextremismus-Vorwurf ausgepackt wird. Und natürlich müssen wir aufpassen, dass das Asylrecht nicht zum Hebel für systematische arbeitsmarktpolitisch motivierte Zuwanderung mutiert.
Aber jenen, die bereits hier leben, die bereit und in der Lage sind, zum Gelingen unseres Gemeinwesens beizutragen, und die diese Bereitschaft bereits unter Beweis gestellt haben (etwa durch einen erfolgreichen Schulabschluss oder durch die Aufnahme von Erwerbsarbeit) oder auf einem guten Weg dorthin sind, sollten wir nicht die Tür weisen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab | 6 611 |
| 10 | MIGRATIONSPOLITIK: GEHT ES AUCH MIT AUGENMASS?
Teil 1
Liebe Community,
Ein Bericht in der taz vom 14.6.2026
https://taz.de/Abgeschobene-Frau-in-Passau/!6185924/
handelt von einer Frau, die aus Afrika nach Deutschland geflohen war, jahrelang als Beiköchin in einem Lokal in Passau arbeitete und – nachdem ihre Duldung nicht verlängert worden war – ohne Vorankündigung nach Afrika abgeschoben wurde.
Dieser Bericht wirft ein Schlaglicht auf die Abschiebepraxis in Deutschland:
Auf der einen Seite halten sich Straftäter, die eigentlich längst ausreisen müssten, weiterhin auf deutschem Boden auf. Siehe Tagesspiegel vom 4.3.2025,
https://www.tagesspiegel.de/politik/dunkelziffer-durfte-noch-hoher-liegen-mehr-als-7000-straffallig-gewordene-asylbewerber-sind-ausreisepflichtig-13314208.html
außerdem SWR vom 16.1.2026,
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/ausreisepflichtige-asylbewerber-probleme-mit-abschiebung-100.html
sowie FOCUS vom 31.8.2026.
https://www.focus.de/die-debatte/unglaublicher-skandal-leser-diskutieren-ueber-koelner-auslaenderamt-und-ausreisepflichtige-straftaeter_80c4564b-3c3b-4df5-87ea-6f1d47a03f3e.html
Auf der anderen Seite treffen Abschiebungen oftmals jene, die hier bestens integriert sind und mit anpacken. Der taz-Bericht beleuchtet nur einen von unzähligen solchen Fällen. Ich erinnere mich noch daran, dass Ende 2024 zehn kolumbianische Pflegekräfte abgeschoben werden sollten, die in ihrer Einrichtung aber dringend gebraucht wurden. Die Abschiebung konnte nur in letzter Minute nach heftigen Protesten abgewendet werden. Siehe DW vom 22.12.2024,
https://www.dw.com/de/kolumbianische-pfleger-abschiebung-trotz-fachkr%C3%A4ftemangel/a-71118515
Nicht vergessen habe ich auch den Bericht über einen vietnamesischen Arbeiter, der seit 35 Jahren in Sachsen lebt und von dort abgeschoben werden sollte, weil er sich wegen einer medizinischen Behandlung für mehrere Monate nach Vietnam begeben hatte. Siehe stern vom 16.2.2023:
https://www.stern.de/politik/deutschland/sachsen--pham-phi-son-soll-nach-mehr-als-35-jahren-in-deutschland-abgeschoben-werden-33203628.html
Ich habe in der Vergangenheit bereits etliche Online-Petitionen mitunterzeichnet, die darauf gerichtet waren, in vergleichbarer Weise gut integrierte Migranten vor der drohenden Abschiebung zu bewahren, und habe mich jedes Mal gefragt: Warum trifft es eigentlich ständig die Falschen?
In der Debatte um die Migrationspolitik ist es schwer, differenzierende Überlegungen zu platzieren. Die öffentliche Meinungsbildung wird beherrscht von – mindestens in der Wortwahl – radikalen Positionen:
- Auf der einen Seite heißt es „Hurra! Bunt! Vielfalt!“, und es wird wieder eine Demo „gegen rechts“ ausgerufen, wenn jemand Opfer von Gewalt durch einen Migranten geworden ist, also ein Gedenken an den Täter proklamiert, nicht etwa Mitgefühl für das Opfer und seine Angehörigen.
- Auf der anderen Seite ist von „Remigration“ die Rede und davon, dass abgeschoben werden solle, „bis die Startbahn glüht“. Das hört sich für mich an, als wolle man Menschen, die aus anderen Ländern zu uns gekommen sind, ohne Ansehen der Person außer Landes schaffen – also auch jene, die bereit wären, hier mit anzupacken.
Der hier verlinkte taz-Bericht wirft zugleich ein Schlaglicht auf die Gastronomie. Diese klagte noch im September 2025 über Personalmangel. Siehe FR vom 12.9.2025,
https://www.fr.de/frankfurt/der-gastronomie-fehlen-die-arbeitskraefte-vor-allem-fachpersonal-viele-betriebe-muessen-sich-neu-aufstellen-und-anreize-schaffen-in-93904832.html
sowie zuvor resmio vom 11.4.2025.
https://www.resmio.com/spoon-bytes/personalmangel-in-der-gastronomie-so-kommst-du-aus-der-personalnot/
Entspannung soll erst Anfang 2026 eingetreten sein. Siehe Handelsblatt vom 22.1.2026.
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/hotels-und-gaststaetten-fachkraeftemangel-im-gastgewerbe-war-einmal/100191767.html
Es zeigt sich, dass die Arbeit, die von den arbeitswilligen, aber abgeschobenen Migranten erledigt wurde, nicht zwangsläufig von anderen Menschen übernommen wird. | 5 774 |
| 11 | EINE STIMME DER MÄSSIGUNG INMITTEN DES KRIEGSGEHEULS
Der finnische Präsident hat eine Einschätzung ausgesprochen, die ich jedenfalls im Ergebnis teile: Es gibt keinen überzeugenden Beleg für die Annahme, dass Russland in den kommenden Jahren ein NATO-Land angreifen könnte. Diese Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil Finnland eine gemeinsame Staatsgrenze mit Russland hat.
Ich selbst frage mich schon die ganze Zeit, welches geopolitische Interesse Russland mit einem solchen Angriff verfolgen könnte. Jene Akteure in Politik und Medien, die den Choral anstimmen, Deutschland müsse bis 2029 „kriegstüchtig“ sein, liefern auf diese Frage keine Antwort.
Interessant an dem hier gezeigten Bericht im Tagesspiegel vom 30.8.2026 ist die Einschätzung des finnischen Präsidenten, Russland verliere im Ukraine-Konflikt deutlichmehr Soldaten, als es neu rekrutiere. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch die Menschen in Russland auf dieses sinnlose Gemetzel keine Lust mehr haben. | 9 410 |
| 12 | Zum Kontrafunk verweist Campact lediglich auf einen Bericht der taz vom 6.2.2024 [5], der sich in erster Linie auf den Sender Auf1-TV bezieht und in dem der Kontrafunk lediglich in einem einzigen kurzen Textabsatz erwähnt wird. Burkhard Müller-Ullrich, der Gründer des Kontrafunks, wird darin mit einer kritischen Äußerung zu den Anti-AfD-Demonstrationen zitiert, die sich Anfang 2024 ausbreiteten, nachdem die CORRECTIV-Geschichte von angeblichen Deportationsplänen gegen Migranten vom 10.1.2024 [6] die Republik in helle Aufregung versetzt hatte. Dieses Zitat allein soll für die AfD-Nähe des ganzen Senders stehen. Auf die Idee, dass die Kritik an den Anti-AfD-Demonstrationen vielleicht keine Sympathie von Burkhard Müller-Ullrich für die AfD, sondern seine Sorge darüber zum Ausdruck bringen könnte, wie sich die Massen durch ein durchsichtiges Propaganda-Manöver mobilisieren lassen, kommt die taz nicht.
Kurzum: Campact geht es nicht darum, Hetze und Desinformation zu verhindern, sondern einzig und allein darum, Medienkanäle finanziell auszutrocknen, die dem herrschenden politischen Establishment gefährlich werden könnten.
Die Aktion von Campact stellt damit einen Angriff auf die Pressefreiheit dar. Ich warne jedoch davor, die Aktion mit den Worten „Unternehmen! Wehrt Euch! Werbt nicht auf rechtslastigen YouTube Kanälen!” zu umschreiben. Es steht nämlich zu befürchten, dass die Justiz auf derartige Umschreibungen mit strafrechtlichen Ermittlungen unter dem Gesichtspunkt der Verharmlosung des NS-Unrechts (§ 130 Abs. 3 StGB) reagieren wird.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Quellen:
[1] https://www.campact.de/presse/mitteilung/20260824-pm-nach-campact-recherche-knapp-30-unternehmen-planen-ende-von-werbung-auf-youtube-hetzkanaelen/
[2] https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a8c25276d71b45dbda0f839/von-apollo-news-bis-siegmund-campact-ruft-firmen-zum-boykott-von-62-angeblich-menschenverachtenden-youtube-kanaelen-auf.html?cachebuster=true
[3] https://reitschuster.de/post/campacts-sperrliste-62-youtube-kanaele-sollen-verhungern/
[4] https://www.youtube.com/watch?v=5V24UERXbSc
[5] https://taz.de/Radikal-rechter-Sender-Auf1/!5987759/
[6] https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/ | 7 519 |
| 13 | BEMERKUNGEN ZUR CAMPACT-SPERRLISTE
Teil 1
Liebe Community,
Der Kampf um Reichweite und Deutungshoheit, der spätestens seit der Corona-Zeit offen ausgebrochen ist, wird von Campact auf eine neue Spitze getrieben. Die Waffe, die Campact gegen missliebige Informationskanäle einsetzt, heißt De-Monetarisierung durch Abschreckung von Werbepartnern. Campact selbst teilt diese Aktion auf seiner eigenen Homepage mit [1].
Campact hatte nämlich ermittelt, dass die Werbung etlicher bekannter Unternehmen auch im Umfeld von YouTube-Kanälen gezeigt wird, die Campact als „AfD“, „AfD-nah“, „rechtsextrem“, „rechtspopulistisch“ oder „verschwörungsideologisch“ brandmarkt. Diese Kanäle will Campact nun finanziell massiv schädigen – dadurch nämlich, dass die Betreiber diese Kanäle prominente Werbepartner verlieren sollen.
Besagte Unternehmen wurden von Campact angeschrieben mit dem Ziel, sie mögen doch bitte prüfen, ob sie jene Kanäle – 62 an der Zahl, die von Campact im Einzelnen aufgelistet wurden – nicht besser als Werbepartner ausschließen sollten. Andernfalls riskierten jene Unternehmen ihren guten Ruf und unterstützten Hetze und Desinformation gegen Minderheiten.
Campact macht auf diese Weise den angeschriebenen Unternehmen ein Angebot, das sie nicht ablehnen können – es bedarf wenig Vorstellungskraft, um sich vorzustellen, welche Kampagnen Campact gegen jene Unternehmen lostreten wird, die dem Appell, nicht mehr auf den inkriminierten YouTube-Kanälen zu werben, nicht gehorsam Folge leisten. Etliche der angeschriebenen Unternehmen sind bereits eingeknickt.
In mehreren Medien wurde über diese Aktion berichtet, nämlich unter anderem (mit Bezahlschranke) in der WELT vom 25.8.2026 [2] sowie (ohne Bezahlschranke) bei reitschuster.de vom 25.8.2026 [3]. In beiden Berichten ist die Sperrliste verlinkt. Und beide Berichte sehen die Aktion – mit Recht – kritisch. Es handelt sich um einen perfiden Versuch, unter dem Deckmantel des zivilgesellschaftlichen Engagements die Meinungsfreiheit zu unterdrücken.
Nachvollziehbare Kriterien für die Nennung eines YouTube-Kanals auf der Sperrliste fehlen. Auffällig ist, dass sich unter den von Campact inkriminierten Kanälen die YouTube-Kanale von Epoch Times Deutschland und der Kontrafunk befinden. Beide seien angeblich „AfD-nah“.
Ich kenne und schätze in hohem Maße sowohl Epoch Times Deutschland (deren Online-Angebot ich abonniert habe und in deren Online- und Printausgaben ich auch schon mehrere Interviews gegeben und Gastbeiträge geschrieben habe) als auch den Kontrafunk (dem ich ebenfalls bereits mehrere Interviews gegeben habe). Dort wird nicht etwa AfD-naher, sondern ganz im Gegenteil überparteilicher Journalismus betrieben – wozu selbstverständlich auch gehört, kritische Fragen an das Handeln von Parlamenten, Regierungen, Behörden und Gerichten zu stellen, und zwar auch an jenes, das von Tagesschau & Co. nicht hinterfragt wird. Beide Medienkanäle verzichten gänzlich auf reißerische Effekte (also von wegen „Hetze“?). Beim Kontrafunk bedauere ich allerdings außerordentlich, dass dort das Sendeformat „Der Rechtsstaat“ eingestellt wurde. Aber wie dem auch sei: AfD-Nähe habe ich in beiden Kanälen nicht feststellen können.
Das „Beispielsvideo“, das Campact für die angebliche AfD-Nähe verlinkt [4], zeigt die Aufzeichnung einer Parlamentsdebatte über eine Aktuelle Stunde zum Thema Leistungen an Asylbewerber. Diese war zwar von der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag beantragt worden, doch werden Reden aller Abgeordneten von sämtlichen im Bundestag vertretenen Personen wiedergegeben, auch wenn das Video nicht die vollständige Debatte zeigt, sondern nach 51 Minuten abbricht. Mit AfD-Nähe hat das nichts zu tun. | 7 346 |
| 14 | - Er hat nur sehr begrenzten Kontakt zur Außenwelt (wenige Stunden Besuch im Monat, keine eigene telefonische Erreichbarkeit, kein eigenes Telefon, kein Internet)
- Er ist jeden Tag rund um die Uhr von der Lust und Laune des Gefängnispersonals abhängig (ich kann davon ein Lied singen, weil ich mit der Verteidigung inhaftierter Mandanten Erfahrung habe)
- Er muss jederzeit anlasslos damit rechnen, dass seine Zelle anlasslos vom Gefängnispersonal durchsucht wird, und zwar ohne richterliche Anordnung und ohne dass er überhaupt dabei sein darf
All dies zeigt: Eine Sanktion von der Eingriffstiefe einer (verlängerten) Freiheitsentziehung lässt sich überhaupt nicht mit einem anderen Gedanken rechtfertigen als mit dem Gedanken des Schuldausgleichs. Jeglicher Versuch, den Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch zu entrinnen, dass man die Stoßrichtung des § 51 Abs. 1 Satz 2 anders charakterisiert denn als Strafe, muss zumindest aus Sicht eines betroffenen Angeklagten wie ein Versuch anmuten, sich die Wirkungen einer verweigerten Anrechnung der U-Haft schönzureden. Wenn Rechtsprechung und Literatur den Normzweck des § 51 Abs. 1 StGB stattdessen aus dem Aufopferungsgedanken herleiten und die Anrechnung der U-Haft unter einen allgemeinen Billigkeitsvorbehalt stellen, wirkt das zwar auf den ersten Blick logisch nachvollziehbar. Es wird aber den tatsächlichen Wirkungen einer verweigerten Anrechnung nicht gerecht.
7. Damit ist die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG als „Strafe“ zu qualifizieren und muss sich am dort verankerten Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen. Diesem Grundsatz wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Denn der Angeklagte kann nicht im Entferntesten vorhersehen, wie das Unrecht beschaffen ist, für das er womöglich in Gestalt eines verlängerten Freiheitsentzugs büßen muss.
Und deshalb beruht die Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate der U-Haft von Reiner Füllmich nicht auf dessen Strafhaft anzurechnen, auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Das ist, wie ich betonen möchte, keine Besonderheit im Fall von Reiner Füllmich. Vielmehr ist jeder Angeklagte, dem die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft verweigert wird, von dem hier beschriebenen Unrecht betroffen. Reiner Füllmichs Verfahren eignet sich aber sehr gut, die Wirkungsweise des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB und die daraus abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken zu illustrieren.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab | 17 247 |
| 15 | 4. „Strafe“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient“ (BVerfGE 109, 133, 167). Dabei liegt eine Strafe nicht etwa nur dann vor, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Auch das Bußgeld wegen Falschparkens oder wegen Rotlicht- oder Tempoverstößen ist „Strafe“, obwohl das Gesetz die Sanktion anders nennt.
Schon diese Einsicht lehrt uns, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, dem Gebot des Art. 103 Abs. 2 GG dadurch auszuweichen, dass er sein wirkliches Anliegen – Missbilligung eines Verhaltens und Verhängung eines Übels zum Schuldausgleich – hinter einer abweichenden Begriffsbildung verschleiert. Auch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ist „Strafe“, wenn durch sie (a) hoheitlich auf ein missbilligtes Verhalten reagiert wird und (b) ein Übel verhängt wird, das dem Schuldausgleich dient.
5. Dass mit der Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Straftat ein missbilligtes Verhalten des Angeklagten sanktioniert wird, stellt selbst der BGH nicht in Frage. Die Nicht-Anrechnung ist, so führt er in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 aus (ebenda Rn. 11), nur bei einem vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten möglich. Vorwerfbar und schuldhaft kann ein Verhalten aber nur sein, wenn es vorher als Unrecht gebrandmarkt wird: Ein Verhalten, das mir erlaubt ist, kann ich nicht verschulden. Der Angeklagte erfährt die Sanktion der Nicht-Anrechnung also deshalb, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat, und zwar so, dass man es ihm vorwerfen kann.
6. Damit haben wir einen wichtigen Punkt geklärt: In § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ist das rechtlich missbilligte Verhalten des Angeklagten NACH der Tat selbständiger Sanktionsgrund. Die Frage lautet nun, wofür und mit welchem Zweck die Sanktion der Nicht-Anrechnung der U-Haft – und damit die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung – gegen ihn verhängt wird.
a) Eine mögliche Erklärung scheidet bereits im Ansatz aus: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft dient NICHT dazu, die Schuld auszugleichen, die der Angeklagte dadurch auf sich geladen hat, dass er die Straftat begangen hat, derentwegen er verurteilt wurde. Um es am Fall von Reiner Füllmich zu illustrieren: Das LG Göttingen war der Ansicht, dass die Untreue (§ 266 StGB) im Umfang vom € 700.000, die Reiner Füllmich begangen haben soll, ausgeglichen ist, wenn Reiner Füllmich drei Jahre und neun Monate im Gefängnis verbringt.
b) Also bleibt nur die Erklärung: Die Zeit der U-Haft, die nicht auf die Strafhaft angerechnet wird und die der Angeklagte daher zusätzlich im Gefängnis verbringen soll, wird dem Angeklagten auferlegt, weil er nach der Tat zusätzliches Unrecht begangen hat und zusätzliche Schuld auf sich geladen hat – wie gesagt rechtfertigt schuldloses Verhalten niemals die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten.
c) Dann aber dient die Verlängerung der Haftdauer, die sich durch die Nicht-Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft ergibt, dem Ausgleich dieser zusätzlichen Schuld. Der Versuch von Rechtsprechung und Literatur, diese Einsicht hinter den Vokabeln „Aufopferungsgedanke“ und „Billigkeit“ zu verschleiern, erinnert mich an einen Spruch, den ich im Studium in einer meiner Vorlesungen aufgeschnappt habe: „§ 1 Der Zugang zur Damenumkleide ist nur Damen gestattet. § 2 Der Bademeister ist Dame im Sinne des § 1“. Juristen beherrschen bisweilen die Kunst, die Wirklichkeit durch eine irreführende Begriffsbildung zu verzerren.
d) Jene Wirklichkeit aber lautet im hier interessierenden Kontext, dass ein Angeklagter, der in U-Haft gesessen war und dessen U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet wird, für einen entsprechend längeren Zeitraum die folgenden Lebensbedingungen zu gewärtigen hat:
- Er kann sich nicht frei bewegen | 14 140 |
| 16 | IST DIE NICHT-ANRECHNUNG VON U-HAFT AUF STRAFHAFT EINE „STRAFE“?
Liebe Community,
Im Anschluss an meinen Text zur Verwerfung der Revision von Reiner Füllmich hatte ich die These aufgestellt, dass die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB, welche es dem Gericht erlaubt, die Zeit der U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, wenn dies angesichts des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist, gegen das Grundgesetz verstößt, unter anderem gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das hat zu kritischen Reaktionen geführt, die mich veranlassen, meine Überlegungen in diesem Punkt nochmals zu vertiefen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Ich sehe keinen Anlass, meine Rechtsauffassung zu ändern.
1. Mein Gedankengang war der folgende:
a) Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG eine „Strafe“. Als Sanktion für ein Verhalten, das der Angeklagte nach der Tat an den Tag legt und das das Gericht für (aus welchen Gründen auch immer) unangemessen hält, wird die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die dem Angeklagten als Folge seiner Verurteilung widerfährt, im Ergebnis verlängert.
b) Da es sich bei der Rechtsfolge „Nicht-Anrechnung“ der U-Haft um eine Strafe handelt, muss der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen: er muss das sanktionierte Verhalten so genau beschreiben, dass der Täter die Strafandrohung vorhersehen und sein Verhalten darauf einrichten kann.
c) Diesen Vorgaben wird § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gerecht. Der Tatbestand dieser Vorschrift erschöpft sich in der sehr allgemein gehaltenen Formulierung „wenn sie (d.h. die Anrechnung) im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist“. Das missbilligte Verhalten wird vom Gesetzgeber nicht auch nur ansatzweise präzisiert.
2. Mir wurde nun entgegengehalten, § 51 Abs. 1 Satz 2 GG stelle im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG keine „Strafe“ dar, sondern eine Regelung zur Strafvollstreckung, die sich nicht am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen müsse, sondern vom Gedanken der Billigkeit im Einzelfall beherrscht werde: Die Anrechnung der U-Haft auf die Strafhaft sei zwar grundsätzlich geboten, aber es könne eben Fälle geben, in denen dies nicht angemessen erscheine – wenn nämlich z.B. der Angeklagte durch sein Verhalten die faktische Verlängerung seiner Freiheitsentziehung vorwerfbar provoziere.
3. Tatsächlich deutet der BGH in seinem Beschluss vom 17.3.2026 – 6 StR 359/25 den Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wie folgt (ebenda Rn. 13):
„Der Anrechnungsvorschrift liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde, der sich aus dem Spannungsfeld zwischen Unschuldsvermutung einerseits (…) und der Notwendigkeit von Verfahrenssicherung (§ 112 Abs. 2 StPO) und Prävention (§ 112 Abs. 3, § 112a Abs. 1 StPO) andererseits ergibt und im Grundsatz zur Anrechnung zwingt. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Gesichtspunkt des spezifischen ‚Mitverschuldens‘ des Angeklagten eingeschränkt (…). Denn die gesetzlichen Anrechnungsregeln stehen unter dem den öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beherrschenden Billigkeitsvorbehalt (…).
In den mit (…) gekennzeichneten Lücken befinden sich Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur. Man legt sich § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mithin so zurecht: Während der U-Haft sei der Angeklagte noch nicht bestraft gewesen; er habe lediglich um der Sicherung des Verfahrens willen seine Freiheit aufopfern müssen. Für diese Aufopferung müsse er grundsätzlich entschädigt werden, nämlich indem die U-Haft auf die Strafhaft angerechnet werde. Aber er müsse eben nicht entschädigt werden, wenn er selbst mit daran schuld sei, dass das gegen ihn gerichtete Verfahren so lange dauere.
Der BGH weiß sich mit seiner rechtlichen Beurteilung also im Einklang mit dem vorgefundenen Konsens in Rechtsprechung und Wissenschaft. Aber dieser Konsens bedarf, wie zu zeigen sein wird, der Überprüfung. | 13 799 |
| 17 | [3] https://www.spiegel.de/spiegel/vorab/sachsensumpf-aufklaerung-vorwuerfe-gegen-landesregierung-a-978044.html
[4] https://taz.de/Prozess-gegen-Sachsensumpf-Zeuginnen/!5099044/
[5] https://www.berliner-zeitung.de/article/der-mafia-experte-juergen-roth-sieht-in-sachsen-eine-herrschaftsjustiz-am-werk-jetzt-ermittelt-die-chemnitzer-polizei-wegen-verunglimpfung-des-staates-gegen-den-journalisten-der-staatsfeind-13541
[6] www.welt.de/debatte/kommentare/article232908139/Richter-sammelt-Kinderpornos-Diese-Strafe-klingt-nach-Kumpel-Justiz.html
[7] https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/anklage-kinderpornografie-ermittlungen-netzwerk,richter-206.html
[8] https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/exklusive-erhebung-umfrage-desaster-nicht-einmal-39-prozent-der-deutschen-vertrauen-unserer-justiz_id_11474205.html | 8 530 |
| 18 | Erinnern wir uns: Im „Sachsen-Sumpf“ sollen Richter und Staatsanwälte ein Kinderbordell besucht haben. Bewiesen wurde das nie. Der Aufklärungswille der damaligen sächsischen Staatsregierung hielt sich in Grenzen [3]. Angeklagt wurden stattdessen jene Prostituierten, die besagte Richter und Staatsanwälte als ihre Freier erkannt haben wollten – wegen Verleumdung [4]. Gegen den Investigativjournalisten Jürgen Roth, der u.a. zum Sachsen-Sumpf recherchiert hatte, wurde später wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ermittelt, weil er Sachsens Justiz als „Herrschaftsjustiz“ kritisiert hatte [5].
2021 kam ein Richter, bei dem 4.000 Dateien mit kinderpornografischem Material gefunden wurden und der sich zu eigenen Zwecken Fotoaufnahmen von Kindesmissbrauch teilweise aus Ermittlungsakten beschafft hatte, auf die er Zugriff hatte, mit einer auffallend nachsichtigen Strafe davon [6].
Und erst Ende Juli 2026 wurde (was der BGH am 17. März aber natürlich noch nicht ahnen konnte) ein Thüringer Richter angeklagt, bei dem kinderpornografische Dateien im Volumen von 40 Festplatten gefunden wurden [7].
Gerade in einer Situation, in der Fälle wie die soeben erwähnten das Vertrauen der Menschen in die Justiz bereits beschädigt haben, rügt der BGH nun die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch. Das kann gerade bei jenen, die der Justiz ohnehin schon nicht mehr vertrauen [8], der Sorge Nahrung geben, das Phänomen der sexuellen Ausbeutung von Kindern sei in der Justiz weiter verbreitet als bisher angenommen und die bisher bekannt gewordenen Fälle bildeten lediglich die Spitze des Eisbergs. Das wäre ein Schlag ins Gesicht all jener unter den aktuell 22.000 Berufsrichtern in Deutschland, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ich warne daher vor Verallgemeinerungen: Es wäre in keiner Weise gerechtfertigt, die Richterschaft in Deutschland mit dem pauschalen Verdacht zu überziehen, sie sei gänzlich oder in weiten Teilen in den sexuellen Missbrauch von Kindern verstrickt. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die überwältigende Mehrheit der deutschen Richter mit diesen scheußlichen Verbrechen nichts am Hut hat. Etwas anderes kann und will ich mir nicht vorstellen.
Aber gerade deshalb wäre es wirklich besser gewesen, wenn der BGH den Vorwurf an Reiner Füllmich, er habe die Hauptverhandlung als Bühne für verfahrensfremde Botschaften missbraucht und deshalb künstlich in die Länge gezogen, anhand anderer Themen exemplifiziert hätte – die Liste dieser Themen im Göttinger Urteil hätte genügend Auswahl geboten. Ob der BGH sich etwas dabei gedacht hat, die Äußerungen von Reiner Füllmich zum rituellen Kindesmissbrauch in der Revisionsentscheidung zu erwähnen, und wenn ja, was ihn dazu bewogen haben könnte, mag nun Gegenstand journalistischer Recherchen werden.
e) Wenn Reiner Füllmich – was ich, wie gesagt, nicht beurteilen kann – unerlaubt in die falsche Kasse gegriffen haben sollte, ist das nicht (wie aber in der Debatte um sein Strafverfahren bisweilen behauptet wurde) „nur Zivilrecht“, sondern eine Straftat. Aber 3 Jahre und 9 Monate Knast sind eine verdammt lange Zeit. Musste es unbedingt sein, dass das LG Göttingen und der BGH Reiner Füllmich noch weitere 5 Monate einsperren? Die Begründung, mit der dies geschehen ist, wird die gewiss verkürzte, gleichwohl aber verständliche Deutung provozieren, Reiner Füllmich werde dafür bestraft, dass er im Gerichtssaal den Mund aufgemacht und Klartext geredet habe. Sollte es das Anliegen des LG Göttingen gewesen sein, den Eindruck, Reiner Füllmich werde politisch verfolgt, zu zerstreuen, ist dies jedenfalls mit der von beiden Gerichten gegebenen Begründung nicht gelungen.
Nachdenkliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Quellen:
[1] https://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/aktuelles/strafverfahren-5-grosse-strafkammer-5-kls-18-23-228585.html
[2] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/6_StS/2025/6_StR_359-25.pdf?__blob=publicationFile&v=3 | 8 521 |
| 19 | Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlich in diesem Sinne ist nur ein Richter, auf dessen Unvoreingenommenheit sich die Verfahrensbeteiligten verlassen können. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gewährleistet diese Unvoreingenommenheit nicht und ist daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht korrekt, dass das LG Göttingen Äußerungen von Reiner Füllmich, die es als Beleidigung und Bloßstellung von Verfahrensbeteiligten brandmarkte, strafschärfend gewertet hat: Die Göttinger Richter waren selbst Zeugen, vielleicht sogar Opfer jener Äußerungen. Auch insoweit war ihre Objektivität institutionell in Frage gestellt.
c) Der BGH hat die Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft deshalb gebilligt, weil er Reiner Füllmichs Verteidigungsverhalten als missbräuchlich beanstandet.
Der BGH stört sich ebenso wie schon zuvor das LG Göttingen daran, dass
(1) die Verteidigung seit Mitte 2024 fortgesetzt und immer wieder aufs Neue sinnlose Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben habe, die weder geeignet gewesen seien noch überhaupt zum Ziel gehabt hätten, das Gericht von Reiner Füllmichs Unschuld oder wenigstens von der Notwendigkeit eines nachsichtigen Strafmaßes zu überzeugen,
(2) einige Verteidiger sich zunächst geweigert hätten, ihren Schlussvortrag zu halten,
(3) dieses Verteidigungsverhalten von Reiner Füllmich entscheidend gesteuert worden sei,
(4) Reiner Füllmich das Verfahren deshalb so verschleppt habe, weil es ihm darum gegangen sei, sich selbst als politisch Verfolgter zu inszenieren, seine Anhänger zu emotionalisieren, das gegen ihn gerichtete Verfahren zu skandalisieren und die Hauptverhandlung als Bühne zu benutzen, um verfahrensfremde Themen zu platzieren. Im Urteil des LG Göttingen sind auf Seite 125 und Seite 126 etliche Themen aufgelistet, die mit der Frage, ob Reiner Füllmich nun Geld veruntreut hat oder nicht, zugegebenermaßen nichts zu tun haben. Aus dieser langen Liste greift der BGB exemplarisch heraus: „ritueller Kindesmissbrauch“, „Klimawandelpolitik“, „Deutsche Bank, Kartelle und Kinderorganhandel“ und „satanische Rituale und Olympia“.
Was den Inhalt der Anträge der Verteidigung anbelangt, liest sich die Darstellung im Göttinger Urteil zwar tatsächlich so, als sei bei der Formulierung nicht sauber gearbeitet worden und als seien jene Anträge auch inhaltlich nicht zielführend gewesen. Von außen nachprüfen kann das aber niemand, weil diese Anträge nie öffentlich zur Verlesung gelangten, sondern schriftlich eingereicht werden mussten. Und man kann das Verhalten von Reiner Füllmichs Verteidigung nicht bewerten, ohne deren Anträge selbst gelesen und ohne die Motivation dahinter eigenständig ergründet zu haben.
d) In einem Punkt glaube ich aber, dass der BGH der Richterschaft in Deutschland keinen Gefallen erwiesen hat: Aus der langen Liste verfahrensfremder Äußerungen, die das LG Göttingen in seinem Urteil nennt, greift er ausgerechnet die Themen „ritueller Kindesmissbrauch“ (dies sogar an erster Stelle) und „Kinderorganhandel“ heraus, um sie Reiner Füllmich zum Vorwurf zu machen. Das kann – auch wenn der BGH das vielleicht nicht so gewollt und den rituellen Kindesmissbrauch womöglich nur unbedacht herausgegriffen hat – auf den Leser so wirken, als störten Reiner Füllmichs Äußerungen zu diesen Themen den BGH in ganz besonderem Maße. Und genau dieser Eindruck ist geeignet, in der Bevölkerung die Sorge zu befeuern, dass das finstere Phänomen des organisierten Kindesmissbrauchs auch vor den Toren der Justiz nicht Halt macht. | 6 693 |
| 20 | § 51 Absatz 1 Satz 2 StGB soll vor allem rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten sanktionieren: Wer den Prozess mutwillig verschleppt, soll dann eben im Endergebnis länger sitzen müssen. Aber das räumt die Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, sondern verstärkt sie eher noch: Ab wann ist Verteidigungsverhalten missbräuchlich? Der BGH stellt zwar im hier besprochenen Beschluss klar, dass es dafür nicht ausreicht, wenn die Verteidigung unbegründete Beweisanträge stellt. Aber tröstet uns das wirklich? Was ist, wenn ein Gericht sich aus welchen Gründen auch immer weigert, U-Haft anzurechnen, der Angeklagte dagegen in Revision geht, die Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und das Revisionsgericht (je nach Ausgangsinstanz der BGH oder das OLG) sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verlässt und die Revisionsbegründung erst gar nicht mehr liest? Genau dieser Eindruck entsteht nämlich, wenn die Revision – wie leider so oft – mit einem Dreizeiler abgeschmettert wird. Es besteht die Gefahr, dass sich eine nachlässige (oder vielleicht sogar gänzlich unterbleibende) Prüfung der Nicht-Anrechnungsentscheidung durch die Revisionsgerichte bei den Instanzgerichten herumspricht und diese dann zwar nicht rechtlich, aber faktisch machen können, was sie wollen: Wenn die Verteidigung zu aufmüpfig wird, bekommt der Angeklagte einfach – salopp gesprochen – noch zusätzlich was auf die Mütze.
Egal ob man im Fall von Reiner Füllmich das Verteidigungsverhalten als missbräuchlich ansehen will oder nicht (dazu unten c), lautet meine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollständig auf die Strafhaft angerechnet werden. Ich verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich eine restriktive Auslegung angemahnt hat: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft muss die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 – 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedarf wegen Art. 103 Abs.2 GG der Überprüfung. In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in Ansätzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.
§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wohnt, soweit es um die Sanktionierung missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens geht, noch ein weiterer Webfehler inne: Das Gericht bestraft in diesem Fall ein Verhalten, dessen Zeuge die beteiligten Richter selbst geworden sind. Nun bestimmt aber § 22 Nr. 5 StPO, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken darf. Das Gesetz legt Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts voneinander getrennt werden. Diese Trennung fördert die Objektivität der späteren Urteilsfindung. Zwar reicht es für einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 – 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der Objektivität ein Störgefühl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der Begründung, mit der das LG Göttingen bei Reiner Füllmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die Verärgerung des Gerichts über das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese Verärgerung mag menschlich verständlich sein. Aber Objektivität klingt anders. | 7 781 |
