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STA,Behörde,Justiz,POLIZEI

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Das ist ein Menschenplanet und das Recht geht vom Menschen aus. Als Mensch mit inhärenten Rechten, stellen wir die Verbindung der zwingenden RECHTvorschriften mit Völkerrecht/EMRK, AeMR, Zivilschutz, STA, Behörde, Justiz und des Erfüllungsgehilfen, her

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Ein Sinn, 3 verschiedene juristische Definitionen (Schädigung des Menschen vs. Person) ❗️Aber Achtung !!! Direkter Vergleich„Wird ein Mensch mit einer Waffe verletzt, ist er körperlich geschädigt; wird er über seine rechtliche Person benachteiligt, wird er in gleicher Weise in seinen Rechten geschädigt.“ Juristisch präzise„Eine körperliche Verletzung schädigt den Menschen unmittelbar, eine Benachteiligung seiner Person schädigt ihn rechtlich – in beiden Fällen wird sein Schutzbereich verletzt.“ Einfach und verständlich„Ob ein Mensch körperlich verletzt oder über seine Person benachteiligt wird – geschädigt ist er in beiden Fällen.“ ❗️In allen 3 Fällen kommt juristisch gesehen, keine seelische und geistige Schädigung, also der immaterielle Schaden der angerichtet wird, zur Sprache.

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„Auch alle Verträge, die angeblich im Namen des Staates oder des Bundes von diesen Institutionen unterzeichnet wurden, wären damit ebenfalls illegitim und unmittelbar null und nichtig. Siehe Text
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Vermutliche Nichtigkeit sämtlicher Verordnungen seit 1990 Ausgehend von der Feststellung des OGH (7 Ob 155/03z), wonach der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften öffentlichen Rechts mit öffentlichen Charakter, gesetzlich immer als Unternehmen gelten und rechtlich unter das Unternehmertum fallen und unter der Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben über die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, ergibt sich folgende Rechtsauffassung: Hoheitsgewalt kann ausschließlich durch den Staat selbst und seine obersten Staatsorgane (ist lt Verfassung das Staatsvolk, weil vermutlich durch die Privatisierung von Staatsbehörden keine legitime Staatsmacht außer dem Staatsvolk mehr vorhanden ist), ausgeübt werden. Zwar können hoheitliche Befugnisse gesetzlich eingeräumt oder organisatorisch übertragen werden, die originäre Hoheitsgewalt selbst ist jedoch weder übertragbar noch beleihbar. Der VfGH, abgeleitet von Art 20 B-VG, bestätigt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (die gesetzlich immer als Unternehmen gelten) und privat Personen nicht mit Hoheitsgewalt beliehen werden können. Da Unternehmen, juristische Personen und sonstige organisatorische Einrichtungen außerhalb der eigentlichen Staatsorganisation keine Träger originärer Staatsgewalt sein können, fehlt ihnen die staats-, und verfassungsrechtliche Legitimation zur Ausübung von Hoheitsgewalt. Werden Verordnungen von Institutionen erlassen, die zwar über hoheitliche Befugnisse verfügen, jedoch nicht Träger originärer Hoheitsgewalt sind, fehlt nach dieser Rechtsauffassung die verfassungsrechtlich erforderliche Grundlage für den Erlass solcher gesetzlichen Vorgaben und Rechtsnormen. Daraus wird abgeleitet, dass sämtliche von diesen Einrichtungen erlassenen Verordnungen keine wirksame Hoheitsakte darstellen und daher als illegitim und nichtig anzusehen sind. Nach dieser Argumentation betrifft dies vermutlich sämtliche Verordnungen, die seit der organisatorischen Ausgliederung staatlicher Aufgabenbereiche und der Führung staatlicher Einrichtungen in Unternehmensstrukturen erlassen wurden. Diese Verordnungen würden mangels wirksamer Hoheitsgewalt keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen: - hoheitlichen Befugnissen (gesetzlich eingeräumte Zuständigkeiten) und - Hoheitsgewalt (originäre Staatsgewalt). Die bloße Existenz hoheitlicher Befugnisse begründet nach dieser Rechtsauffassung noch keine Hoheitsgewalt. Fehlt die Hoheitsgewalt als originäre Staatsgewalt, fehlt zugleich die Voraussetzung für den wirksamen Erlass von originären staatlichen Gesetzen, Verordnungen oder Ausrufung eines Notstandes.
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Nichtigkeit sämtlicher Verordnungen seit 1990 Ausgehend von der Feststellung des OGH (7 Ob 155/03z), wonach Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie Körperschaften öffentlichen Rechts rechtlich als Unternehmen auftreten, und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben über die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt, ergibt sich folgende Rechtsauffassung: Hoheitsgewalt kann ausschließlich durch den Staat selbst und seine obersten Staatsorgane ( lt Verfassung das Staatsvolk, weil vermutlich durch die Privatisierung von Staatsbehörden keine legitime Staatsmacht außer dem Staatsvolk mehr vorhanden ist), ausgeübt werden. Zwar können hoheitliche Befugnisse gesetzlich eingeräumt oder organisatorisch übertragen werden, die originäre Hoheitsgewalt selbst ist jedoch weder übertragbar noch beleihbar. Der VfGH, abgeleitet von Art 20 B-VG, bestätigt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (die gesetzlich immer als Unternehmen gelten) und privat Personen nicht mit Hoheitsgewalt beliehen werden können. Da Unternehmen, juristische Personen und sonstige organisatorische Einrichtungen außerhalb der eigentlichen Staatsorganisation keine Träger originärer Staatsgewalt sein können, fehlt ihnen die verfassungsrechtliche Legitimation zur Ausübung von Hoheitsgewalt. Werden Verordnungen von Institutionen erlassen, die zwar über hoheitliche Befugnisse verfügen, jedoch nicht Träger originärer Hoheitsgewalt sind, fehlt nach dieser Rechtsauffassung die verfassungsrechtlich erforderliche Grundlage für den Erlass solcher Rechtsnormen. Daraus wird abgeleitet, dass sämtliche von diesen Einrichtungen erlassenen Verordnungen keine wirksamen Hoheitsakte darstellen und daher als nichtig anzusehen sind. Nach dieser Argumentation betrifft dies sämtliche Verordnungen, die seit der organisatorischen Ausgliederung staatlicher Aufgabenbereiche und der Führung staatlicher Einrichtungen in Unternehmensstrukturen erlassen wurden. Diese Verordnungen würden mangels wirksamer Hoheitsgewalt keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen: hoheitlichen Befugnissen (gesetzlich eingeräumte Zuständigkeiten) und Hoheitsgewalt (originäre Staatsgewalt). Die bloße Existenz hoheitlicher Befugnisse begründet nach dieser Rechtsauffassung noch keine Hoheitsgewalt. Fehlt die Hoheitsgewalt, fehlt zugleich die Voraussetzung für den wirksamen Erlass von Verordnungen.
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Matn yo'q...
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Offiziell als weltweiter Gehorsamstest...
Offiziell als weltweiter Gehorsamstest...
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Nach der dargestellten Auffassung wird Österreich zwar in der Verfassung sowohl als Republik als auch als Bundesstaat bezeichnet, diese Begriffe haben im heutigen System jedoch keine staatsrechtliche Bedeutung mehr. Laut OGH und VwGH wurde festgestellt, dass sowohl die Republik als auch der Bundesstaat privatisiert wurden und daher nicht mehr als "im Sinne des Staats Rechts" auftreten, sondern ausschließlich als verwaltungsrechtlich organisierte Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Formulierung verwiesen, wonach „der Bund in das Verwaltungs- und Wirtschaftsgebiet eintritt“, woraus abgeleitet wird, dass der sogenannte Bundesstaat lediglich verwaltend und wirtschaftlich tätig ist und nicht mit hoheitlichgewalt ausgestattet ist. Darauf aufbauend wird die Auffassung zurückgewiesen, der Bund verfüge dennoch über Hoheitsgewalt. Begründet wird dies damit, dass eine Republik ihrem Wesen nach öffentlich ist und dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Aus dieser Prämisse wird abgeleitet, dass das Volk selbst Träger der Hoheitsgewalt ist. Die gegenteilige Behauptung, das Volk habe keine Hoheitsgewalt und könne diese lediglich an oberste Organe übertragen, ist ein wiederspruch in sich selbst Es wird argumentiert, dass eine Übertragung von Rechten nur möglich ist, wenn diese Rechte zuvor beim Übertragenden vorhanden sind. Wenn das Volk keine Hoheitsgewalt besitzen soll, könne es folglich auch keine Hoheitsgewalt übertragen. Daraus ergibt sich die weitere Schlussfolgerung, dass Rechte nicht aus unbelebten (toten) Dingen entstehen können. Weder ein Blatt Papier noch ein Gebäude oder sonstige materielle Konstruktionen können Rechte erzeugen oder übertragen. Tote Sachen haben keine eigenen Rechte und können daher auch keine Rechte über lebende Menschen begründen oder ausüben. Auf dieser Grundlage wird angenommen, dass die Grundlage staatlicher Gewalt nicht aus juristischen oder materiellen Strukturen stammen kann, sondern ausschließlich aus der ursprünglichen Macht des Volkes. Als Zusatz; Und wenn von Bediensteten gemäß Auskunfts- und Aufklärungspflicht gesagt wird, z.B. wir haben die Anordnung es so oder so zu machen, weil es von der Kanzlerbehörde (Amt) per Verordnung, angeordnet wurde, dann ist das keine Hoheitsgewalt per Gesetz, es wurde dann lediglich "als Verordnung" einfach den Bediensteten vorgegeben.
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Wer zahlt die 1% für die Verwohnung, plus die Ust (vom Genossenschaftsfinanzierungsbeitrag) Der Kern der Diskussion in unserer Runde war heute, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, dass bei normalen Genossenschaftsmietern vom Finanzierungsbeitrag eine jährliche Verwohnung von 1 % sowie die Umsatzsteuer abgezogen werden, während bei Personen, deren Finanzierungsbeitrag vom Innenministerium im Rahmen einer Förderung (über einen Verein abgewickelt) übernommen wurde, diese Abzüge offenbar nicht anfallen. Ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt dann vor, wenn Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend ist daher nicht, ob eine Regelung für alle gilt, sondern ob für die unterschiedliche Behandlung ein objektiver und sachlicher Grund besteht. Rechtlich stützt sich der Gleichheitsgrundsatz insbesondere auf: Art. 7 Abs. 1 B-VG: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Art. 2 StGG: Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. (In Verbindung haben diese 2 Verfassungsrang) weiters... Art. 14 EMRK: Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung der in der EMRK garantierten Rechte. Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR): Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Dabei wird argumentiert, dass die AEMR den allgemeinen Gedanken der Gleichbehandlung aller Menschen unterstreicht und die Betrachtung nicht ausschließlich auf österreichische Staatsbürger beschränkt. Der Gleichheitsgrundsatz schützt nicht nur bestimmte Personengruppen, sondern auch jedes einzelne Individuum. Eine unterschiedliche Behandlung kann daher bereits dann problematisch sein, wenn eine einzelne Person gegenüber anderen vergleichbaren Personen ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt wird. Fehlt eine objektive Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung, kann dies als gleichheitswidrig und diskriminierend angesehen werden. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt, hängt letztlich davon ab, ob die unterschiedliche Behandlung von geförderten und nicht geförderten Mietern sachlich gerechtfertigt ist oder ob sie eine unsachliche Benachteiligung einer bestimmten Personengruppe oder einzelner betroffener Personen darstellt.
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Kleine Korrektur in beiden Texten... wenn sie es geteilt haben, bitte löschen und nochmals teilen.
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Kurzform (in der Kürze liegt die Würze): Ich habe mir ihr fehlerbehaftetes Schreiben/Mitteilung angesehen. Aufgrund fehlender Rechtssicherheit und durch die Verwendung von unversicherten sowie undefinierten Personendaten ihrerseits, bitte ich um Korrektur. Bis dahin sehe ich mich nicht in der gesetzlichen und/oder rechtlichen Lage, ihr Schreiben anzunehmen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
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Da das an mich gerichtete Schriftstück fehlerhafte Personendaten enthält, durfte ich aus guten Glauben davon ausgehen, dass es sich entweder um einen Irrtum in einer Bezeichnung handelt, die nicht meiner tatsächlichen amtlich versicherten Person entspricht. Sollte die fehlerhafte Schreibweise irrtümlich verwendet worden sein, ersuche ich um Mitteilung der rechtlichen Grundlage für dieses Vorgehen sowie um Darlegung, wie unter diesen Umständen die eindeutige Identifikation des Adressaten und die Rechtssicherheit und mein Rechtsschutz der Zustellung gewährleistet werden sollen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch die gelben Zustellscheine scheinbar entwertet sind. Diese Formulare weisen regelmäßig Merkmale auf, die auf eine Entwertung hindeuten, wie etwa abgeschnittene Bereiche oder Lochungen. Aus meiner Sicht stellt sich daher die Frage, wie die ordnungsgemäße Zustellung, die eindeutige Identifikation des Empfängers sowie die erforderliche Nachweisführung rechtssicher gewährleistet werden. Sollte eine Zustellung auf eine von der Behörde selbst geschaffene Bezeichnung oder Funktionsperson erfolgen, die nicht eindeutig meiner tatsächlichen versicherten Person entspricht, bitte ich um Aufklärung darüber, wer für die rechtlichen Folgen, die daraus resultierenden Zuordnungsprobleme sowie eine mögliche Irreführung die Verantwortung und Haftung trägt. Ich ersuche daher um eine nachvollziehbare Feststellung zu den genannten Punkten sowie um Benennung der Person oder Stelle, welche die Verantwortung für die Richtigkeit der Adressierung, die ordnungsgemäße Zustellung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen übernimmt.
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Matn yo'q...
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Das betrifft auch die gelben Postzettel, die bereits von Behörden und Gerichten feetig ausgefüllt werden und mit einer von ihnen erfundenen Funktionsperson angeschrieben wird. Zudem sind diese links oben abgeschnitten und links unten mit Loch entwertet.
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Woher kommt dann der Schatten für den Menschen, den sie „Person“ nennen? Die Person ist etwas Abstraktes und eine Fantasie, n
Woher kommt dann der Schatten für den Menschen, den sie „Person“ nennen? Die Person ist etwas Abstraktes und eine Fantasie, nichts real Greifbares. Das hat auch der Oberste Gerichtshof der USA festgestellt. Jede Regierung (weltweit gültig), kann sich nur mit künstlichen Personen und deren Verträgen beschäftigen, sonst mit nichts.
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dies wird in keiner Schule 🏫 beigebracht nicht ohne Grund 🕹 hör mal hin ⁉ vielleicht kann es dir hilfreich sein ❓ oder werd
dies wird in keiner Schule 🏫 beigebracht nicht ohne Grund 🕹 hör mal hin ⁉ vielleicht kann es dir hilfreich sein ❓ oder werden was ist darunter zu verstehen oder sollte man zumindestens gehört zu haben unter Zwang VC vor deinem Rufnamen Vi Coactus = VC ‼ wäre besser ‼ ...  ⏰🐇 noch zu finden: https://t.me/parageaf513dschungel paragafen/dschugel 🌿🌹🌿🌹🌿💫🌿🌹🌿🌹🌿
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Dieser und der nachfolgende Beitrag wurde korrigiert
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Lieber Betreiber dieses Kanals.... bitte den letzten korrigierten Beitrag nochmals in deinen Kanal stellen wenn dir das mögli
Lieber Betreiber dieses Kanals.... bitte den letzten korrigierten Beitrag nochmals in deinen Kanal stellen wenn dir das möglich ist.
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Und wenn sie nun..... Der Satz war etwas unverständlich geschrieben und wurde jetzt korrigiert
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Gesetze dürfen NIEMALS willkürlich sein. Sie dürfen die Rechte der Menschen niemals unrechtmäßig einschränken. Das Wichtigste ist, dass sie für alle Personen gleich gelten. Ist nur eine Person davon ausgenommen, gibt es keinen rechtlichen allgemeinen Geltungsbereich. Zum Beispiel: Fährt eine Frau „MR“ mit einem Koffer voller Millionen von Bargeld ungestraft über die Staatsgrenzen, dann darf das rechtlich gesehen jedermann. Denn wenn für eine Frau „MR“ das Gesetz nicht gilt, dann fehlt der allgemeine Geltungsbereich. Fazit: Wird eine Frau „MR“ nicht strafrechtlich verfolgt, darf wegen derselben Tat NIEMAND verfolgt werden. Gleichheitsgrundsatz.
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Raubzug gegen Staatsbürger ist auch verboten und zwar strengstens. Wo liegt den der Geltungsbereich des "EU Rechts" ? Das ist
Raubzug gegen Staatsbürger ist auch verboten und zwar strengstens. Wo liegt den der Geltungsbereich des "EU Rechts" ? Das ist eine berechtigte und eine Kernfrage, denn die EU wurde nicht von den Staatsbürgern der Europäischen Staaten gewählt, also kann es mutmaßlich rechtlich auch keinen Geltungsbereich geben ( das nennt man handeln ohne Auftrag ) Die EU ist auch kein Staat und kein Land und kann daher auch kein Volk haben und dadurch niemals Recht von sich aus erzeugen. Sonst könnte jedermann einen Verein gründen und Politfunktionäre überzeugen, Verträge abzuschließen und sich am Steuergeld der Staatsbürger der Europäischen Staaten bereichern. "EU Recht" hat nämlich überhaupt nichts mit der EMRK zu tun.
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