AXION resist
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Axion gUG (haftungsbeschr.) macht mit wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen auf gesellschaftliche und institutionelle Defizite und systemische MissstĂ€nde insbes.fĂŒr Kindergesundheit, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit aufmerksam. https://axionresist.com
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Repost from Kla.TV - Klagemauer TV
Kinderhandel in GroĂbritannien â Justiz schaut weg
Andrew Bridgen kennt die Namen der Unternehmer, die mit Kindern fĂŒr PĂ€dophile gehandelt haben. Weder Polizei, MI5 noch National Crime Agency wollen etwas davon wissen.
Warum wird nichts unternommenâïž
âĄïž HintergrĂŒnde im Dokumentarfilm! đ www.kla.tv/39016 đ t.me/KlagemauerTV/5412đ @KlagemauerTV â Folge uns auf Telegram!
| 2 | USA: Keine Sicherheit fĂŒr Kinder in Pflegefamilien
Laut Nancy Schaefer sterben 6x so viele Kinder in Pflegefamilien, als in der Allgemeinbevölkerung. Das Kind ist viel wahrscheinlicher Opfer von Missbrauch.
IST DAS MĂGLICH???
Schau dir das ganzes Video an und blick der traurigen RealitÀt ins Auge.
đ www.kla.tv/39016
đ t.me/KlagemauerTV/5412
đ @KlagemauerTV â Folge uns auf Telegram! | 202 |
| 3 | https://www.youtube.com/watch?v=-2AjDlzOyy0 | 6 223 |
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| 5 | https://www.youtube.com/watch?v=3mh6852rkSk | 1 007 |
| 6 | https://www.youtube.com/watch?v=EX1tnOpIUdg | 4 991 |
| 7 | 12 MILLIONEN VERSCHICKUNGEN â UND KAUM JEMAND SPRICHT DARĂBER
Zwischen 1951 und 1990 gab es nach einer Studie der Humboldt-UniversitÀt etwa 9,8 bis 13,2 Millionen Aufenthalte von Kindern in Kinderkur- und Erholungsheimen. Mehr als 2.000 Einrichtungen gehörten zu diesem System.
Viele Eltern glaubten, sie tÀten ihren Kindern etwas Gutes. Die Kinder sollten sich erholen, zunehmen, gesund und krÀftig werden.
Doch fĂŒr viele wurde die vermeintliche Kur zum Albtraum.
Betroffene berichten von Essenszwang, Redeverboten, DemĂŒtigungen, Strafen, körperlicher und psychischer Gewalt, Isolation sowie in einzelnen Einrichtungen von sexualisierter Gewalt und Medikamentenversuchen.
Und das war kein abgeschottetes Heimwesen am Rand der Gesellschaft.
Ărzte verschrieben die Kuren.
Jugend- und GesundheitsÀmter veranlassten sie.
Krankenkassen und Rentenversicherungen finanzierten sie.
Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Kommunen und private TrÀger betrieben zahlreiche Einrichtungen.
Beschwerden gab es. Doch Aufsicht und Kontrolle griffen vielerorts nicht ausreichend. Der Forschungsbericht beschreibt Personalmangel, unklare ZustÀndigkeiten und mangelndes Eingreifen von Aufsichtsbehörden.
Eine weitere erschĂŒtternde Ebene:
1945 war das NS-Regime beendet. Aber damit verschwanden nicht automatisch alle Menschen, Karrieren und Denkweisen, die dieses System getragen hatten.
Ein besonders drastisches Beispiel ist Werner Catel. Er hatte eine zentrale Rolle bei der nationalsozialistischen âKindereuthanasieâ gespielt. Bereits 1947 wurde er Leiter der KinderheilstĂ€tte Mammolshöhe. Dort wurden unethische Medikamentenversuche an tuberkulosekranken Kindern durchgefĂŒhrt; mindestens vier Kinder starben.
Auch Hans Kleinschmidt war NSDAP-Mitglied und durch seine TĂ€tigkeit wĂ€hrend der NS-Zeit schwer belastet. SpĂ€ter leitete er das DRK-Kindersolbad Bad DĂŒrrheim. Dort sind Medikamententests an Kurkindern dokumentiert. Von ihm stammen zudem VorschlĂ€ge fĂŒr Strafen und DisziplinierungsmaĂnahmen.
Das bedeutet nicht, dass das gesamte Kinderkurwesen einfach eine Fortsetzung des Nationalsozialismus gewesen wÀre.
Aber es zeigt:
Ein politisches System kann enden. Menschenbilder, autoritÀre Erziehungsvorstellungen, institutionelle Netzwerke und Karrieren verschwinden deshalb nicht automatisch.
Und was machte all das mit den Kindern?
Was lernt ein drei-, vier- oder fĂŒnfjĂ€hriges Kind, das wochenlang von seinen Eltern getrennt wird und erlebt, dass Weinen nichts verĂ€ndert, BedĂŒrfnisse nicht zĂ€hlen und NĂ€he nicht verlĂ€sslich verfĂŒgbar ist?
Vielleicht:
Brauch niemanden.
Zeig keine SchwÀche.
Verlass dich lieber auf dich selbst.
Halte Abstand.
Heute wissen wir aus der Bindungs- und Traumaforschung, dass VernachlĂ€ssigung, Misshandlung und frĂŒhe belastende Erfahrungen spĂ€tere Bindungsmuster, Selbstwert und Beziehungen beeinflussen können. Auch ZusammenhĂ€nge mit vulnerablen narzisstischen Mustern werden beschrieben.
Nicht jedes Verschickungskind wurde misshandelt.
Nicht jeder Betroffene ist traumatisiert.
Und aus einer schwierigen Kindheit folgt nicht automatisch ein bestimmter Bindungsstil oder eine Persönlichkeitsstörung.
Aber bei Millionen solcher Aufenthalte darf eine Frage gestellt werden:
Was hinterlassen solche Erfahrungen in einer Generation?
Was tragen Menschen davon spÀter in ihre Partnerschaften, Familien, die Erziehung ihrer eigenen Kinder und vielleicht sogar in die nÀchste Generation weiter?
Die Geschichte der Verschickungskinder ist deshalb nicht nur Vergangenheit.
Sie ist auch eine Warnung davor, was geschehen kann, wenn Institutionen sich gegenseitig bestÀtigen, Kontrolle versagt und diejenigen, die ihnen anvertraut sind, keine Stimme haben.
Aufarbeitung bedeutet zu verstehen, wie so etwas möglich werden konnte.
Damit es sich nicht wiederholt.
#Verschickungskinder #Kinderverschickung #Aufarbeitung #Kinderschutz #Trauma #Bindung #Nachkriegsgeschichte #Deutschland #fragdochmalAlexa #Niedersachsen | 478 |
| 8 | ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FĂLLMICH
Quellen:
[1] https://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/aktuelles/strafverfahren-5-grosse-strafkammer-5-kls-18-23-228585.html
[2] https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/6_StS/2025/6_StR_359-25.pdf?__blob=publicationFile&v=3
[3] https://www.spiegel.de/spiegel/vorab/sachsensumpf-aufklaerung-vorwuerfe-gegen-landesregierung-a-978044.html
[4] https://taz.de/Prozess-gegen-Sachsensumpf-Zeuginnen/!5099044/
[5] https://www.berliner-zeitung.de/article/der-mafia-experte-juergen-roth-sieht-in-sachsen-eine-herrschaftsjustiz-am-werk-jetzt-ermittelt-die-chemnitzer-polizei-wegen-verunglimpfung-des-staates-gegen-den-journalisten-der-staatsfeind-13541
[6] www.welt.de/debatte/kommentare/article232908139/Richter-sammelt-Kinderpornos-Diese-Strafe-klingt-nach-Kumpel-Justiz.html
[7] https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/anklage-kinderpornografie-ermittlungen-netzwerk,richter-206.html
[8] https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/exklusive-erhebung-umfrage-desaster-nicht-einmal-39-prozent-der-deutschen-vertrauen-unserer-justiz_id_11474205.html | 950 |
| 9 | Erinnern wir uns: Im âSachsen-Sumpfâ sollen Richter und StaatsanwĂ€lte ein Kinderbordell besucht haben. Bewiesen wurde das nie. Der AufklĂ€rungswille der damaligen sĂ€chsischen Staatsregierung hielt sich in Grenzen [3]. Angeklagt wurden stattdessen jene Prostituierten, die besagte Richter und StaatsanwĂ€lte als ihre Freier erkannt haben wollten â wegen Verleumdung [4]. Gegen den Investigativjournalisten JĂŒrgen Roth, der u.a. zum Sachsen-Sumpf recherchiert hatte, wurde spĂ€ter wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ermittelt, weil er Sachsens Justiz als âHerrschaftsjustizâ kritisiert hatte [5].
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2021 kam ein Richter, bei dem 4.000 Dateien mit kinderpornografischem Material gefunden wurden und der sich zu eigenen Zwecken Fotoaufnahmen von Kindesmissbrauch teilweise aus Ermittlungsakten beschafft hatte, auf die er Zugriff hatte, mit einer auffallend nachsichtigen Strafe davon [6].
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Und erst Ende Juli 2026 wurde (was der BGH am 17. MĂ€rz aber natĂŒrlich noch nicht ahnen konnte) ein ThĂŒringer Richter angeklagt, bei dem kinderpornografische Dateien im Volumen von 40 Festplatten gefunden wurden [7].
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Gerade in einer Situation, in der FĂ€lle wie die soeben erwĂ€hnten das Vertrauen der Menschen in die Justiz bereits beschĂ€digt haben, rĂŒgt der BGH nun die ĂuĂerungen von Reiner FĂŒllmich zum rituellen Kindesmissbrauch. Das kann gerade bei jenen, die der Justiz ohnehin schon nicht mehr vertrauen [8], der Sorge Nahrung geben, das PhĂ€nomen der sexuellen Ausbeutung von Kindern sei in der Justiz weiter verbreitet als bisher angenommen und die bisher bekannt gewordenen FĂ€lle bildeten lediglich die Spitze des Eisbergs. Das wĂ€re ein Schlag ins Gesicht all jener unter den aktuell 22.000 Berufsrichtern in Deutschland, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ich warne daher vor Verallgemeinerungen: Es wĂ€re in keiner Weise gerechtfertigt, die Richterschaft in Deutschland mit dem pauschalen Verdacht zu ĂŒberziehen, sie sei gĂ€nzlich oder in weiten Teilen in den sexuellen Missbrauch von Kindern verstrickt. Ich gehe vielmehr davon aus, dass die ĂŒberwĂ€ltigende Mehrheit der deutschen Richter mit diesen scheuĂlichen Verbrechen nichts am Hut hat. Etwas anderes kann und will ich mir nicht vorstellen.
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Aber gerade deshalb wĂ€re es wirklich besser gewesen, wenn der BGH den Vorwurf an Reiner FĂŒllmich, er habe die Hauptverhandlung als BĂŒhne fĂŒr verfahrensfremde Botschaften missbraucht und deshalb kĂŒnstlich in die LĂ€nge gezogen, anhand anderer Themen exemplifiziert hĂ€tte â die Liste dieser Themen im Göttinger Urteil hĂ€tte genĂŒgend Auswahl geboten. Ob der BGH sich etwas dabei gedacht hat, die ĂuĂerungen von Reiner FĂŒllmich zum rituellen Kindesmissbrauch in der Revisionsentscheidung zu erwĂ€hnen, und wenn ja, was ihn dazu bewogen haben könnte, mag nun Gegenstand journalistischer Recherchen werden.
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e) Wenn Reiner FĂŒllmich â was ich, wie gesagt, nicht beurteilen kann â unerlaubt in die falsche Kasse gegriffen haben sollte, ist das nicht (wie aber in der Debatte um sein Strafverfahren bisweilen behauptet wurde) ânur Zivilrechtâ, sondern eine Straftat. Aber 3 Jahre und 9 Monate Knast sind eine verdammt lange Zeit. Musste es unbedingt sein, dass das LG Göttingen und der BGH Reiner FĂŒllmich noch weitere 5 Monate einsperren? Die BegrĂŒndung, mit der dies geschehen ist, wird die gewiss verkĂŒrzte, gleichwohl aber verstĂ€ndliche Deutung provozieren, Reiner FĂŒllmich werde dafĂŒr bestraft, dass er im Gerichtssaal den Mund aufgemacht und Klartext geredet habe. Sollte es das Anliegen des LG Göttingen gewesen sein, den Eindruck, Reiner FĂŒllmich werde politisch verfolgt, zu zerstreuen, ist dies jedenfalls mit der von beiden Gerichten gegebenen BegrĂŒndung nicht gelungen.
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Nachdenkliche GrĂŒĂe
Ihr und Euer
Martin Schwab | 786 |
| 10 | Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlich in diesem Sinne ist nur ein Richter, auf dessen Unvoreingenommenheit sich die Verfahrensbeteiligten verlassen können. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB gewĂ€hrleistet diese Unvoreingenommenheit nicht und ist daher auch aus diesem Grunde verfassungswidrig. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht korrekt, dass das LG Göttingen ĂuĂerungen von Reiner FĂŒllmich, die es als Beleidigung und BloĂstellung von Verfahrensbeteiligten brandmarkte, strafschĂ€rfend gewertet hat: Die Göttinger Richter waren selbst Zeugen, vielleicht sogar Opfer jener ĂuĂerungen. Auch insoweit war ihre ObjektivitĂ€t institutionell in Frage gestellt.
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c) Der BGH hat die Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft deshalb gebilligt, weil er Reiner FĂŒllmichs Verteidigungsverhalten als missbrĂ€uchlich beanstandet.
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Der BGH stört sich ebenso wie schon zuvor das LG Göttingen daran, dass
(1) die Verteidigung seit Mitte 2024 fortgesetzt und immer wieder aufs Neue sinnlose AntrĂ€ge gestellt und ErklĂ€rungen abgegeben habe, die weder geeignet gewesen seien noch ĂŒberhaupt zum Ziel gehabt hĂ€tten, das Gericht von Reiner FĂŒllmichs Unschuld oder wenigstens von der Notwendigkeit eines nachsichtigen StrafmaĂes zu ĂŒberzeugen,
(2) einige Verteidiger sich zunÀchst geweigert hÀtten, ihren Schlussvortrag zu halten,
(3) dieses Verteidigungsverhalten von Reiner FĂŒllmich entscheidend gesteuert worden sei,
(4) Reiner FĂŒllmich das Verfahren deshalb so verschleppt habe, weil es ihm darum gegangen sei, sich selbst als politisch Verfolgter zu inszenieren, seine AnhĂ€nger zu emotionalisieren, das gegen ihn gerichtete Verfahren zu skandalisieren und die Hauptverhandlung als BĂŒhne zu benutzen, um verfahrensfremde Themen zu platzieren. Im Urteil des LG Göttingen sind auf Seite 125 und Seite 126 etliche Themen aufgelistet, die mit der Frage, ob Reiner FĂŒllmich nun Geld veruntreut hat oder nicht, zugegebenermaĂen nichts zu tun haben. Aus dieser langen Liste greift der BGB exemplarisch heraus: âritueller Kindesmissbrauchâ, âKlimawandelpolitikâ, âDeutsche Bank, Kartelle und Kinderorganhandelâ und âsatanische Rituale und Olympiaâ.
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Was den Inhalt der AntrĂ€ge der Verteidigung anbelangt, liest sich die Darstellung im Göttinger Urteil zwar tatsĂ€chlich so, als sei bei der Formulierung nicht sauber gearbeitet worden und als seien jene AntrĂ€ge auch inhaltlich nicht zielfĂŒhrend gewesen. Von auĂen nachprĂŒfen kann das aber niemand, weil diese AntrĂ€ge nie öffentlich zur Verlesung gelangten, sondern schriftlich eingereicht werden mussten. Und man kann das Verhalten von Reiner FĂŒllmichs Verteidigung nicht bewerten, ohne deren AntrĂ€ge selbst gelesen und ohne die Motivation dahinter eigenstĂ€ndig ergrĂŒndet zu haben.
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d) In einem Punkt glaube ich aber, dass der BGH der Richterschaft in Deutschland keinen Gefallen erwiesen hat: Aus der langen Liste verfahrensfremder ĂuĂerungen, die das LG Göttingen in seinem Urteil nennt, greift er ausgerechnet die Themen âritueller Kindesmissbrauchâ (dies sogar an erster Stelle) und âKinderorganhandelâ heraus, um sie Reiner FĂŒllmich zum Vorwurf zu machen. Das kann â auch wenn der BGH das vielleicht nicht so gewollt und den rituellen Kindesmissbrauch womöglich nur unbedacht herausgegriffen hat â auf den Leser so wirken, als störten Reiner FĂŒllmichs ĂuĂerungen zu diesen Themen den BGH in ganz besonderem MaĂe. Und genau dieser Eindruck ist geeignet, in der Bevölkerung die Sorge zu befeuern, dass das finstere PhĂ€nomen des organisierten Kindesmissbrauchs auch vor den Toren der Justiz nicht Halt macht. | 682 |
| 11 | § 51 Absatz 1 Satz 2 StGB soll vor allem rechtsmissbrĂ€uchliches Verteidigungsverhalten sanktionieren: Wer den Prozess mutwillig verschleppt, soll dann eben im Endergebnis lĂ€nger sitzen mĂŒssen. Aber das rĂ€umt die Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 2 GG nicht aus, sondern verstĂ€rkt sie eher noch: Ab wann ist Verteidigungsverhalten missbrĂ€uchlich? Der BGH stellt zwar im hier besprochenen Beschluss klar, dass es dafĂŒr nicht ausreicht, wenn die Verteidigung unbegrĂŒndete BeweisantrĂ€ge stellt. Aber tröstet uns das wirklich? Was ist, wenn ein Gericht sich aus welchen GrĂŒnden auch immer weigert, U-Haft anzurechnen, der Angeklagte dagegen in Revision geht, die Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt, die Revision als offensichtlich unbegrĂŒndet zu verwerfen, und das Revisionsgericht (je nach Ausgangsinstanz der BGH oder das OLG) sich auf die AusfĂŒhrungen der Staatsanwaltschaft verlĂ€sst und die RevisionsbegrĂŒndung erst gar nicht mehr liest? Genau dieser Eindruck entsteht nĂ€mlich, wenn die Revision â wie leider so oft â mit einem Dreizeiler abgeschmettert wird. Es besteht die Gefahr, dass sich eine nachlĂ€ssige (oder vielleicht sogar gĂ€nzlich unterbleibende) PrĂŒfung der Nicht-Anrechnungsentscheidung durch die Revisionsgerichte bei den Instanzgerichten herumspricht und diese dann zwar nicht rechtlich, aber faktisch machen können, was sie wollen: Wenn die Verteidigung zu aufmĂŒpfig wird, bekommt der Angeklagte einfach â salopp gesprochen â noch zusĂ€tzlich was auf die MĂŒtze.
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Egal ob man im Fall von Reiner FĂŒllmich das Verteidigungsverhalten als missbrĂ€uchlich ansehen will oder nicht (dazu unten c), lautet meine Forderung an den Gesetzgeber, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ersatzlos abzuschaffen. Die U-Haft muss immer und ausnahmslos vollstĂ€ndig auf die Strafhaft angerechnet werden. Ich verkenne nicht, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift bisher nicht fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt, sondern lediglich eine restriktive Auslegung angemahnt hat: Die Nicht-Anrechnung der U-Haft muss die Ausnahme bleiben (siehe etwa BVerfG vom 18.1.2000 â 2 BvR 1447/99). Aber diese Bewertung bedarf wegen Art. 103 Abs.2 GG der ĂberprĂŒfung. In seiner jetzigen Formulierung ist § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG in keiner Weise vereinbar. Denn es wird nicht einmal in AnsĂ€tzen umrissen, wie das missbilligte Verhalten beschaffen sein muss, um eine Nicht-Anrechnung der U-Haft zu rechtfertigen.
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§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB wohnt, soweit es um die Sanktionierung missbrĂ€uchlichen Verteidigungsverhaltens geht, noch ein weiterer Webfehler inne: Das Gericht bestraft in diesem Fall ein Verhalten, dessen Zeuge die beteiligten Richter selbst geworden sind. Nun bestimmt aber § 22 Nr. 5 StPO, dass ein Richter, der als Zeuge vernommen wurde, an der Entscheidung nicht mitwirken darf. Das Gesetz legt Wert darauf, dass Wahrnehmung und Bewertung des verfahrensgegenstĂ€ndlichen Sachverhalts voneinander getrennt werden. Diese Trennung fördert die ObjektivitĂ€t der spĂ€teren Urteilsfindung. Zwar reicht es fĂŒr einen Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO noch nicht aus, wenn ein Richter noch nicht als Zeuge vernommen wurde, sondern nur als Zeuge in Betracht kommt (siehe etwa OLG Oldenburg v. 14.05.2020 â 1 Ws 140/20). Aber es bleibt unter dem Gesichtspunkt der ObjektivitĂ€t ein StörgefĂŒhl, weil die am Verfahren beteiligten Richter geneigt sein könnten, sich selbst als eine Art Opfer jenes missbrĂ€uchlichen Verteidigungsverhaltens zu sehen. Aus der BegrĂŒndung, mit der das LG Göttingen bei Reiner FĂŒllmich 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft angerechnet hat, tritt die VerĂ€rgerung des Gerichts ĂŒber das Verteidigungsverhalten klar hervor. Diese VerĂ€rgerung mag menschlich verstĂ€ndlich sein. Aber ObjektivitĂ€t klingt anders. | 571 |
| 12 | ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FĂLLMICH
Teil 2 (Fortsetzung von đ Teil 1)
a) Fangen wir einmal mit dem praktischen Ergebnis an: Das LG Göttingen hatte wegen Untreue eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten fĂŒr tat- und schuldangemessen gehalten. Dadurch, dass 5 Monate U-Haft nicht angerechnet werden, wird Reiner FĂŒllmich, wenn man U-Haft und Strafhaft zusammenrechnet, in der Summe 4 Jahre und 2 Monate im GefĂ€ngnis verbringen mĂŒssen. Also 5 Monate lĂ€nger, als es eigentlich nach Ansicht der Göttinger Richter tat- und schuldangemessen wĂ€re.
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b) Blicken wir daher auf die Rechtsgrundlage fĂŒr eine solche Handhabung. § 51 Abs. 1 StGB lautet:
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âHat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.â
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Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist also eine Sanktion nicht fĂŒr die Tat selbst, sondern fĂŒr das Verhalten des Angeklagten NACH der Tat. Eben dies betont der BGH auch noch einmal ausdrĂŒcklich im hier besprochenen Beschluss.
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Hier setzen aber bereits die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB an. Die Nicht-Anrechnung der U-Haft ist eine zusĂ€tzliche Strafe fĂŒr den Angeklagten, die er nicht etwa deshalb bekommt, weil er den Tatbestand einer Strafvorschrift erfĂŒllt hat, sondern weil er sich â salopp gesprochen â auch hinterher noch benommen hat wie die Axt im Walde. Die hier gesetzte PrĂ€misse, dass es sich bei der Nicht-Anrechnung der U-Haft um eine zusĂ€tzliche Strafe handelt, ist, soweit ich das auf die Schnelle recherchieren konnte, in Rechtsprechung und Literatur noch nicht einmal thematisiert, geschweige denn akzeptiert worden, und auch der BGH vermeidet im hier besprochenen Beschluss eine solche Einordnung. Aber ich sehe nicht, wie man fĂŒnf Monate mehr Knast als Reaktion auf das Nachtatverhalten des Angeklagten anders charakterisieren soll.
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Nun verlangt aber Art. 103 Abs. 2 GG, dass niemand bestraft werden darf, wenn die Strafe nicht vor dem inkriminierten Verhalten im Gesetz bestimmt war. âBestimmtâ bedeutet, dass wir nicht nur irgendein Gesetz benötigen, sondern ein solches, das das missbilligte Verhalten so genau beschreibt, dass der TĂ€ter vorhersehen kann, wofĂŒr er bestraft wird, und sein Verhalten danach richten kann. Ein Strafgesetz des Inhalts âWer sich nicht wenigstens nach der Tat anstĂ€ndig benimmt, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusĂ€tzlich aufgebrummtâ oder âWer nach der Tat auch noch glaubt, den dicken Max markieren zu mĂŒssen, bekommt die Zeit der U-Haft noch zusĂ€tzlich aufgebrummtâ wĂ€re mangels Bestimmtheit verfassungswidrig.
(weiter đ Teil 3) | 498 |
| 13 | ZUR GESCHEITERTEN REVISION VON REINER FĂLLMICH
Teil 1
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Liebe Community,
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Seit einigen Tagen ist bekannt: Reiner FĂŒllmich ist rechtskrĂ€ftig verurteilt. Seine Revision wurde verworfen. Was bleibt, sind kritische Fragen. Aber der Reihe nach:
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1. Bekanntlich war Reiner FĂŒllmich vom LG Göttingen mit Urteil vom 24.4.2025 - 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23) wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das LG Göttingen hatte auĂerdem die Zeit, die Reiner FĂŒllmich in Untersuchungshaft verbracht hatte, in Höhe von 5 Monaten nicht auf die Haftstrafe angerechnet. Das Urteil ist im Internet abrufbar [1].
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2. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 17. MĂ€rz 2026 â 6 StR 359/25 die Revision von Reiner FĂŒllmich verworfen. Der Beschluss ist seit dem 25.8.2026 auf der Homepage des BGH abrufbar [2] und wurde der Verteidigung nach meinen Informationen in der vergangenen Woche zugestellt.
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Die Kritik der Verteidigung an dem vom LG Göttingen angewendeten Verfahren und alles, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um zu belegen, dass Reiner FĂŒllmichs Verhalten nicht den Tatbestand der Untreue (§ 266 I StGB) erfĂŒlle, war dem BGH nicht einen einzigen Satz wert. Insoweit erschöpfen sich die EntscheidungsgrĂŒnde des BGH in der knappen Feststellung, der VerfahrensrĂŒge mĂŒsse der Erfolg versagt bleiben und die ĂberprĂŒfung des Schuldspruchs habe keinen Rechtsfehler ergeben. LĂ€ngere AusfĂŒhrungen finden sich beim BGH allerdings zu der Entscheidung des LG Göttingen, 5 Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen.
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3. Bevor ich auf letzteren Aspekt nÀher eingehe, halte ich Folgendes fest:
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a) Da ich die Ermittlungsakten nicht kenne und das Geschehen in der Hauptverhandlung nicht verfolgt habe, kann ich bis heute nicht sagen, ob sich Reiner FĂŒllmich wegen Untreue strafbar gemacht hat oder nicht. Wenn ich es richtig sehe, scheint unstreitig gewesen zu sein, dass von den Corona-Ausschuss-Spendengeldern ⏠700.000 in Reiner FĂŒllmichs Privatvermögen geflossen sind, und die Frage lautet nur noch, ob sie dorthin flieĂen durften.
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b) Gerade weil die letztere Frage in der Hauptverhandlung hoch streitig war, wĂ€re zu wĂŒnschen gewesen, dass der BGH sich inhaltlich mit Reiner FĂŒllmichs SachrĂŒge auseinandersetzt. Der lapidare Hinweis des BGH, die ĂberprĂŒfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu stĂ€rken.
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Mich Ă€rgert zunehmend die unter Revisionsgerichten â vor allem in Strafsachen â verbreitete Praxis, Revisionsangriffe, mit welcher MĂŒhe und welcher Substanz sie auch vorgetragen sein mögen, ohne jede BegrĂŒndung abzuschmettern. Die damit an das rechtsuchende Publikum ausgesendete Botschaft âWir haben es nicht nötig, uns inhaltlich mit dem Vorbringen des RechtsmittelfĂŒhrers auseinanderzusetzen. Ihr habt das gefĂ€lligst jetzt zu schlucken!â atmet den Ungeist eines autoritĂ€ren Obrigkeitsstaats.
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Die Strafprozessordnung muss dringend geĂ€ndert werden, um dieser Unsitte ein Ende zu bereiten. Rechtsanwendung ohne BegrĂŒndung ist keine Rechtsanwendung. Jurastudenten bekommen das ab dem ersten Semester eingeschĂ€rft. Was sollen mir denn meine Studenten im Hörsaal glauben, wenn dann ausgerechnet der BGH jede BegrĂŒndung schuldig bleibt?
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c) Gleiches gilt fĂŒr die Art und Weise, wie der BGH mit Reiner FĂŒllmichs VerfahrensrĂŒge umspringt. Der BGH verweist hier nur auf die Gegenargumente der Staatsanwaltschaft. Weder wird mitgeteilt, was die Verteidigung gerĂŒgt hat, noch, was die Staatsanwaltschaft darauf geantwortet hat. Der BGH dispensiert sich selbst von der Notwendigkeit, offenzulegen, warum er die Auffassung der Staatsanwaltschaft fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt.
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4. Die Entscheidung des BGH, es sei unbedenklich, fĂŒnf Monate U-Haft nicht auf die Strafhaft anzurechnen, bereitet mir groĂe Sorgen.
(weiter đ Teil 2) | 594 |
| 14 | https://www.youtube.com/watch?v=Rwli4j4YbEw&t=234s | 9 926 |
| 15 | https://youtube.com/watch?v=bRR7zeg4rJ4 | 17 876 |
| 16 | BEWEISAUFNAHME AM LANDGERICHT GIESSEN
Am kommenden Montag wird mein Verfahren gegen die Stadt GieĂen fortgesetzt. Im Mittelpunkt der Beweisaufnahme stehen Angaben und Aussagen von Mitarbeitern der Stadt GieĂen ĂŒber meine Person.
Nach Jahren des Verfahrens sollen nun Zeugen gehört und entscheidende VorgÀnge gerichtlich aufgeklÀrt werden.
đ
Montag, 24.08.2026, 13:30 Uhr
đ Landgericht GieĂen, Saal 29
đ Az. 3 O 503/17
Es geht um AufklĂ€rung, Verantwortung und die Frage, welche Folgen behördliche Angaben fĂŒr das Leben eines Menschen haben können.
#AndreaChristidis #GAG #LandgerichtGiessen #Beweisaufnahme #AufklÀrung #Rechtsstaat | 29 222 |
| 17 | No text... | 22 073 |
| 18 | AXION_Resist_Interview_23-08-2026_Bild_und_Text.pdf | 1 |
| 19 | Geburtstag "unschuldig" hinter Gitternđ€š | 1 606 |
| 20 | Zahlreiche, gefĂŒhlt politisch unschuldig Inhaftierte ohne Hoffnung auf eine faire Rechtsprechung. Akten werden Privatgutachtern zumindest in der Sache von Dr. Malsack-Winkemann selbst von ihren AnwĂ€lten unterdrĂŒckt bzw. vorenthalten, was eine konkrete Hilfe fast unmöglich macht. Im Fall Dr. Reiner FĂŒllmich dagegen gibt es Bewegung. | 1 577 |
