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Der entscheidende Punkt💥
Aktuell versucht vor allem unser Kollege RA Tobias Ulbrich Entschädigungsansprüche für modRNA-Impfgeschädigte gerichtlich durchzusetzen.
Wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.07.2024 zeigt, sind die Hürden derartiger Entschädigungen sehr hoch. Insbesondere dann wenn man sich einem Gericht gegenüber sieht, dass davon ausgeht, dass die Zulassung von Arzneimitteln unbeeinflußt und neutral stattfindet.
Interessant für die Zielsetzung des ZAAVV ist aber nicht die Frage einer Schaden-Nutzen-Relation, die das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die "freiwillige" Impfung rechtlich prüft:
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Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass schädliche Wirkungen des Impfstoffs bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung darf nicht dahin verstanden werden, dass es nicht auch Fälle geben darf und gibt, in denen sich ein Risiko verwirklicht. Der Betroffene erhält darauf die versicherte Heilfürsorge, aber eben keinen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch; insoweit wird ein "Sozialopfer" für die Gemeinschaft der Anwender des Impfstoffs erbracht. Die in diesem Sinne verstandene Nutzen-Risiko-Abwägung fällt daher positiv aus. Dies gilt sowohl für den heutigen Zeitpunkt als auch für den Zeitpunkt der Anwendung am ...08.2021 und ...09.2021."
Quelle:
https://openjur.de/u/2490302.html
Das ZAAVV verfolgt Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dabei ist zwar auch zu prüfen, ob die Menschen durch das manipulative Erzeugen fehlerhafter Vorstellungen "freiwillig" unrechtmäßige Beschränkungen inkaufgenommen, und eine gefährliche Impfung (mit einer definitionsgemäßen Biowaffe) an sich geduldet haben. Im Zentrum der Untersuchungen steht für uns zunächst die sektorale Pflicht, die Aufnahme des modRNA-Stoffes in den Körper zu dulden.
Das Oberlandesgericht stellt dankenswerterweise fest, "
dass keine verlässliche Aussage über die Wirksamkeit des Impfstoffs gegen schwere Verläufe der Erkrankung an COVID-19 getroffen werden könne (S. 216 des Berichts), was ebenso gilt für die Frage der Wirksamkeit des Schutzes vor einer asymptomatischen Infektion oder für die Frage der Wirksamkeit gegen die Übertragung von SARS-CoV-2 bei Personen, die nach der Impfung infiziert sind, und auch für den Schutz für immungeschwächte und schwangere Personen sowie die Dauer des Schutzes durch die Impfung (S. 216 des Berichts)."
Ein Medikament (bedingt) zulassen zu können, und somit den Nutzer einem einschätzbaren Risiko der Anwendung des Medikaments auszusetzen, spielt spätestens dann keine Rolle mehr, wenn die Einnahme des Medikaments verpflichtend ist. Denn kein Mensch darf von staatlichen Institutionen dazu genötigt werden, mit seiner Gesundheit oder seinem Leben ein "
Sozialopfer" zu erbringen.
Diese Grenze ist - und das hat das Oberlandesgericht sauber herausgearbeitet - mit Einführung der sektoralen Impfpflicht (medizinische Berufe, Bundeswehr) überschritten worden.
Und auch der dahinterstehende Vorsatz, die Zielgerichtetheit ist sauber herausgearbeitet:
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Risiken für den Einzelnen lassen sich also nicht gänzlich ausschließen und werden hingenommen, wenn der Nutzen bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt. Dieser Sichtweise tritt der Senat bei."
Als sie die Impfpflicht eingeführt haben, haben die zuständigen politischen Entscheidungsträger "
Risiken für den Einzelnen ... hingenommen".
Das ist ein absoluter Bruch mit der Grundnorm unserer Gesellschaft:
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Die Würde jedes einzelnen Menschen ist unantastbar".
Die Impfpflicht war somit ein Angriff auf das Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland. Es war eine systematische und ausgedehnte Delegitimierung des unveräußerlichen Grundverständnisses unserer Gesellschaft. Die Täter haben sich über den ihnen übertragenen Legitimationsrahmen gestellt. Das Bundesverfassungsgericht inklusive.