UPDATE zur Petition "Schluss mit fremden Richtern – Europarat-Austritt jetzt!" (
https://www.patriotpetition.org/2024/05/04/schluss-mit-fremden-richtern-europarat-austritt-jetzt/ ):
Der Direktor des Bundesamts für Justiz, Michael Schöll, hat auf die Petition geantwortet. Das Antwortschreiben ist hier in voller Länge einsehbar:
https://www.patriotpetition.org/wp-content/uploads/2024/06/Sig.-BJ-PatriotPetition.org-05.06.2024-Pet.-_Schluss-mit-fremden-Richtern-Europarat-Austritt-jetzt_.pdf
Darin heißt es:
„Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren wiederholt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat bekannt. Er hat eine Kündigung der EMRK und damit einhergehend einen Austritt der Schweiz aus dem Europarat stets abgelehnt.
Die Konvention erhält ihre besondere Bedeutung dadurch, dass ihre Bestimmungen durch einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus konkretisiert werden. Nicht zuletzt aus einer historischen Perspektive ist es als wichtiger Fortschritt zu werten, dass die Europäischen Staaten den Schutz des Rechtsstaates und der Menschenrechte als eine gemeinsame Aufgabe wahrnehmen und dass europaweit einheitliche Standards zum Schutz der Individualrechte festgelegt und durchgesetzt werden können. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat in den Mitgliedstaaten zu einer vertieften Beschäftigung mit den Menschenrechten geführt, die auch das Verständnis der landesrechtlichen Grundrechte beeinflusst hat. Die nachgeführte Bundesverfassung, die auf den 1. Januar 2000 in Kraft trat, bietet dafür ein eindrückliches Beispiel: Deren Grundrechtskatalog baut weitgehend auf der EMRK und der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu auf.
Auf internationaler Ebene ist die Kooperation der 46 Mitgliedsstaaten des Europarates rund um die drei Pfeiler Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaat für die Schweiz von grosser Bedeutung. Aus rechtlicher Sicht ist sodann hervorzuheben, dass auch bei einer Kündigung der EMRK der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung sowie andere völkerrechtliche Verpflichtungen (z. B. UNO-Pakt II) in Kraft bleiben würden, deren Inhalt mit den Garantien der EMRK weitgehend deckungsgleich ist.“
Die Logik dieser Erklärung mag nicht recht überzeugen: Wenn auch bei einer Kündigung der EMRK deckungsgleiche Grundrechtsgarantien in Kraft bleiben würden (über die dann nationale Gerichte entscheiden würden), wozu braucht es dann den Europarat und fremde Richter zur Durchsetzung dieser Rechte, die ohnehin auch in der Bundesverfassung verankert sind?