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Verfassungsbeschwerde gegen Masern- und Corona-Impfpflicht

Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz angefangen und sind nun mit Corona aktuell vor dem EGMR. Dazwischen: Epidemische Lage nationaler Tragweite, drittes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir bleiben dran!!!

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Wieder mal ein Brief an unsere Abonnenten... Liebe Impfmündige, heute mal wieder eine positive Botschaft: Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat vor dem VG München einen Erfolg gegen die Landeshauptstadt München errungen. Mehr dazu erfahrt ihr in seiner Pressemitteilung unter https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Erfolg_von_Rechtsanwalt_Dr._Lipinski_gegen_die_Landeshauptstadt_Muenchen_-_aufschiebende_Wirkung_gegen_Zwangsgeldandrohung_angeordnet oder auch direkt im Beschluss des VG München https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-9111 Es geht wieder einmal um das Thema Zwangsgeld(androhung) gegen "impfunwillige" Eltern schulpflichtiger Kinder. Es ist erfreulich, dass zumindest für den Freistaat Bayern das Thema Zwangsgeldandrohung immer mehr seinen Schrecken verliert, wenngleich der juristische Kampf gegen das (gesamte) sog. "Masernschutzgesetz" in allen 16 Bundesländern auf der Tagesordnung bleibt. Nicht nur mit unserer Verfassungsbeschwerde, auch mit dieser Plattform sind wir ein wichtiger Teil des juristischen Kampfes gegen das "MSG". Dieser Kampf kostet Geld, Zeit, Aufwand. Daher bitten wir Euch um Spenden* auf unser altbekanntes Konto: IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG oder alternativ über PayPal: https://www.paypal.com/pools/c/94csLNtnhC Zu Wahrheit des juristischen Kampfes gegen das MSG gehört es auch, dass unsere Verfassungsbeschwerde vermutlich auch 2024 eher nicht beschieden werden wird! Denn unser Verfahren ist in der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts immer noch nicht aufgeführt. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024_node.html Das Bundesverfassungsgericht befasst sich daher weiterhin mit unseren vielfältigen Argumenten — oder auch nicht. Lasst uns weiter gemeinsam hoffen, dass das Masernschutzgesetz bald Geschichte ist 🙏 * Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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02
AG Lüdenscheid... Nicht zum ersten Mal hat das AG Lüdenscheid (Märkischer Kreis) am gestern ein Verfahren eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt. Beim neuesten Fall lag dem Gesundheitsamt Altena nicht nur der Nachweis der Einrichtung vor, dass dort eine anerkennungsfähige IUB vorgelegt wurde, sondern auch gleich zwei IUBs von zwei verschiedenen Ärzten. Leider verweist das Gesundheitsamt Altena immer wieder auf eine abschließende Liste mit Diagnosen des RKI zu Kontraindikationen, die das RKI selbst jedoch gar nicht kennt, auch nicht auf Nachfrage 🤷‍♀️ Außerdem werden ärztliche Atteste prinzipiell immer abgelehnt mit der Bemerkung, es handele sich nicht um eine "absolute Kontraindikation". Auf eine ggf. vorliegende "relative Kontraindikation" wird gar nicht erst eingegangen. (Zwischenfrage: Wo steht noch einmal im Gesetz, dass ausschließlich absolute Kontraindikationen anerkannt werden können 🤔) Die Eltern hatten dem AG Lüdenscheid dargelegt, wie ein Amt eigentlich mit einem Attest umgehen sollte, das sehr wohl Diagnosen enthält, die überprüfbar sind, dies alles basierend auf den Darlegungen des VGH Bayern und des VG Düsseldorf: 1. Die Einrichtung hat Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises. Laut Rechtsprechung darf ausschließlich bei sog. „berechtigten Zweifeln“ gemeldet werden, d.h. diese Zweifel müssen gerichtsfest dargelegt werden können. Sie sind damit in der Akte zu dokumentieren. ⬇️ 2. Die Einrichtung meldet jedoch ausschließlich „personenbezogene Angaben“ gem. § 2 Nr. 16 IfSG ans Gesundheitsamt. ⬇️ 3. Auf Basis der Meldung der Einrichtung kann (muss aber nicht!) das Gesundheitsamt sich bei den betroffenen Personen melden und weist erst einmal informell auf das Masernschutzgesetz hin (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG), ggf. verbindet es dies gleich mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem es zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet. ⬇️ 4. Das Gesundheitsamt fordert per Verwaltungsakt (§ 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Satz 7 IfSG) die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zur Vorlage eines Nachweises gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auf. ⬇️ 5. Die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person legt einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 IfSG vor. ⬇️ 6.a) Das Gesundheitsamt erkennt diesen Nachweis an. Verfahren beendet 🎉 ↔️ Oder: 6.b) Das Gesundheitsamt hat Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit. ⬇️ 7. Das Gesundheitsamt möchte aufgrund von Zweifeln eine Untersuchung anordnen und teilt dies der zur Vorlage des Nachweises verpflichteten Person mit. Es benennt nicht nur die Zweifel (berechtigte Zweifel = gerichtsfeste Darlegung), sondern hört gleichzeitig die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person gem. § 28 VwVfG vor Erlass der Anordnung einer Untersuchung an. ⬇️ 8. Das Gesundheitsamt ordnet eine Untersuchung an. ⬇️ 9.a) Das Gesundheitsamt erkennt diesen Nachweis an. Verfahren beendet 🎉 ↔️ Oder: 9.b) Das Gesundheitsamt schließt den Fall ohne explizite Anerkennung des Nachweises. Verfahren beendet 🎉 Es folgte der Vergleich zum vorliegenden Fall: "Die o.b. Punkte 1. und 2. können wir ohne Akteneinsicht leider nicht überprüfen. Den Punkt 3. hat es im vorliegenden Fall nur ohne Anhörung gegeben, den Punkt 4. gar nicht. Wir haben dennoch gem. Punkt 5. Einen Nachweis vorgelegt und können mutmaßen, dass das Gesundheitsamt Zweifel gem. Punkt 6.b) hatte, die uns gegenüber jedoch nicht benannt wurden (Punkt 7.). Das Gesundheitsamt hat keine Untersuchung nach Punkt 8. angeordnet." Herzlichen Glückwunsch von uns in den Märkischen Kreis ❤️
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03
Warnung!!! Wir sind zwar nicht die großen Warner und Mahner, aber aufgrund der Ereignisse der letzten Wochen und einigen Eltern, die leider keine Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohungen eingelegt haben, müssen wir uns jetzt doch mal zu Wort melden. Es gibt hier auf Telegram einen Kanal "Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist". Dieser stellt ein Musterschreiben zur Verfügung und nennt dieses einen Einspruch gegen Zwangsgeld. Es ist unter folgendem Link abrufbar: 👉 https://t.me/DahlmannChristian/353 Und wir hatten uns schon gefragt, woher auf einmal die Idee kommt, dass man Einspruch statt Klage gegen einen solchen Bescheid einlegen kann 🙈 Uns ist aktuell kein Bundesland bekannt, in dem Einspruch das Rechtsmittel gegen einen Zwangsgeldandrohungsbescheid oder gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid im Rahmen des Masernschutzgesetzes ist, auch nicht gegen Nachweisvorlage-Anordnungsbescheide. (Beim Finanzamt sieht das anders aus 😉) Zwar sind die Behörden angehalten, zugunsten von Laien solche Schreiben großzügig auszulegen, so dass der Einspruch dann eben als Widerspruch anerkannt wird, aber im Fall der Notwendigkeit einer Klage hat man dann schlichtweg die Klagefrist versäumt und das angedrohte Zwangsgeld wird fällig, u.U. sogar nur das erste von mehrfachen Zwangsgeldern. Wenn man einmal in der Spirale drin hängt... Daher eine Bitte an alle: Lest euch bitte die Rechtsbehelfsbelehrung durch und wählt genau das Rechtsmittel, das dort angegeben ist! ... es sei denn natürlich, ihr seid Anwalt und wisst, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist.
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Presseschau... Und noch ein Artikel aus der Presse zum Thema Masernschutzgesetz, diesmal aus der LVZ Muldental vom 04.05.2024 (Seite 33).
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05
Presseschau... Heute war ein Artikel über das Masernschutzgesetz in der LVZ Delitzsch-Eilenburg (Seite-30). Dieser wurde mir gerade zugesandt.
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06
Hilfe-Gesuch 🙏 Viele von euch kennen ja schon unseren Drive-Ordner, in dem wir allerlei Dinge zum Thema Masern sammeln. 👉 https://drive.google.com/drive/folders/1IpSWxcYnHcDn_AfWwmKoIkLEuqhdvrCZ?usp=sharing Aktuell gibt es immer mehr Gesundheitsämter, die grenzwertige Titer ablehnen, obwohl die Ärzte eine Immunität bescheinigt haben. Auf Sension sind sie besonders scharf. Es gibt auf unserem Drive einen Unterordner Immunität — ELISA 150. Den würde ich gerne, sofern möglich, noch weiter füllen. Solltet ihr irgendwelche weiteren Belege, Publikationen etc. finden, dass ein ELISA von 150 schon einen Schutz bietet, teilt doch bitte den Link dazu im Chat, damit ich den Ordner entsprechend ergänzen kann.
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07
👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 08.05.24 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland. Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!! * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG PayPal-Pool: 👉 https://www.paypal.com/pools/c/94csLNtnhC Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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Wieder mal ein Brief an unsere Abonnenten... Liebe Impfmündige, heute mal wieder eine positive Botschaft: Rechtsanwalt Dr. Lipinski hat vor dem VG München einen Erfolg gegen die Landeshauptstadt München errungen. Mehr dazu erfahrt ihr in seiner Pressemitteilung unter https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/Pressemitteilungen/Erfolg_von_Rechtsanwalt_Dr._Lipinski_gegen_die_Landeshauptstadt_Muenchen_-_aufschiebende_Wirkung_gegen_Zwangsgeldandrohung_angeordnet oder auch direkt im Beschluss des VG München https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-9111 Es geht wieder einmal um das Thema Zwangsgeld(androhung) gegen "impfunwillige" Eltern schulpflichtiger Kinder. Es ist erfreulich, dass zumindest für den Freistaat Bayern das Thema Zwangsgeldandrohung immer mehr seinen Schrecken verliert, wenngleich der juristische Kampf gegen das (gesamte) sog. "Masernschutzgesetz" in allen 16 Bundesländern auf der Tagesordnung bleibt. Nicht nur mit unserer Verfassungsbeschwerde, auch mit dieser Plattform sind wir ein wichtiger Teil des juristischen Kampfes gegen das "MSG". Dieser Kampf kostet Geld, Zeit, Aufwand. Daher bitten wir Euch um Spenden* auf unser altbekanntes Konto: IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG oder alternativ über PayPal: https://www.paypal.com/pools/c/94csLNtnhC Zu Wahrheit des juristischen Kampfes gegen das MSG gehört es auch, dass unsere Verfassungsbeschwerde vermutlich auch 2024 eher nicht beschieden werden wird! Denn unser Verfahren ist in der Jahresvorausschau des Bundesverfassungsgerichts immer noch nicht aufgeführt. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024_node.html Das Bundesverfassungsgericht befasst sich daher weiterhin mit unseren vielfältigen Argumenten — oder auch nicht. Lasst uns weiter gemeinsam hoffen, dass das Masernschutzgesetz bald Geschichte ist 🙏 * Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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Erfolg von Rechtsanwalt Dr. Lipinski gegen die Landes-hauptstadt München - aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung angeordnet - Pressemitteilungen

Rechtsanwalt Dr. Lipinski konnte einen weiteren Erfolg, betreffend die Thematik einer Zwangsgeldandrohung gegen ein impfrealistisches Ehepaar eines schul-pflichtigen Kindes, erzielen. Mit Beschluss vom 11.04.2024, Az. M 26a S 23.4202, ordne-te das...

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AG Lüdenscheid... Nicht zum ersten Mal hat das AG Lüdenscheid (Märkischer Kreis) am gestern ein Verfahren eingestellt und die Kosten der Staatskasse auferlegt. Beim neuesten Fall lag dem Gesundheitsamt Altena nicht nur der Nachweis der Einrichtung vor, dass dort eine anerkennungsfähige IUB vorgelegt wurde, sondern auch gleich zwei IUBs von zwei verschiedenen Ärzten. Leider verweist das Gesundheitsamt Altena immer wieder auf eine abschließende Liste mit Diagnosen des RKI zu Kontraindikationen, die das RKI selbst jedoch gar nicht kennt, auch nicht auf Nachfrage 🤷‍♀️ Außerdem werden ärztliche Atteste prinzipiell immer abgelehnt mit der Bemerkung, es handele sich nicht um eine "absolute Kontraindikation". Auf eine ggf. vorliegende "relative Kontraindikation" wird gar nicht erst eingegangen. (Zwischenfrage: Wo steht noch einmal im Gesetz, dass ausschließlich absolute Kontraindikationen anerkannt werden können 🤔) Die Eltern hatten dem AG Lüdenscheid dargelegt, wie ein Amt eigentlich mit einem Attest umgehen sollte, das sehr wohl Diagnosen enthält, die überprüfbar sind, dies alles basierend auf den Darlegungen des VGH Bayern und des VG Düsseldorf: 1. Die Einrichtung hat Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises. Laut Rechtsprechung darf ausschließlich bei sog. „berechtigten Zweifeln“ gemeldet werden, d.h. diese Zweifel müssen gerichtsfest dargelegt werden können. Sie sind damit in der Akte zu dokumentieren. ⬇️ 2. Die Einrichtung meldet jedoch ausschließlich „personenbezogene Angaben“ gem. § 2 Nr. 16 IfSG ans Gesundheitsamt. ⬇️ 3. Auf Basis der Meldung der Einrichtung kann (muss aber nicht!) das Gesundheitsamt sich bei den betroffenen Personen melden und weist erst einmal informell auf das Masernschutzgesetz hin (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG), ggf. verbindet es dies gleich mit einer Anhörung nach § 28 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem es zur Vorlage eines Nachweises verpflichtet. ⬇️ 4. Das Gesundheitsamt fordert per Verwaltungsakt (§ 20 Abs. 12 Satz 1 i.V.m. Satz 7 IfSG) die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zur Vorlage eines Nachweises gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG auf. ⬇️ 5. Die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person legt einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 IfSG vor. ⬇️ 6.a) Das Gesundheitsamt erkennt diesen Nachweis an. Verfahren beendet 🎉 ↔️ Oder: 6.b) Das Gesundheitsamt hat Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit. ⬇️ 7. Das Gesundheitsamt möchte aufgrund von Zweifeln eine Untersuchung anordnen und teilt dies der zur Vorlage des Nachweises verpflichteten Person mit. Es benennt nicht nur die Zweifel (berechtigte Zweifel = gerichtsfeste Darlegung), sondern hört gleichzeitig die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person gem. § 28 VwVfG vor Erlass der Anordnung einer Untersuchung an. ⬇️ 8. Das Gesundheitsamt ordnet eine Untersuchung an. ⬇️ 9.a) Das Gesundheitsamt erkennt diesen Nachweis an. Verfahren beendet 🎉 ↔️ Oder: 9.b) Das Gesundheitsamt schließt den Fall ohne explizite Anerkennung des Nachweises. Verfahren beendet 🎉 Es folgte der Vergleich zum vorliegenden Fall: "Die o.b. Punkte 1. und 2. können wir ohne Akteneinsicht leider nicht überprüfen. Den Punkt 3. hat es im vorliegenden Fall nur ohne Anhörung gegeben, den Punkt 4. gar nicht. Wir haben dennoch gem. Punkt 5. Einen Nachweis vorgelegt und können mutmaßen, dass das Gesundheitsamt Zweifel gem. Punkt 6.b) hatte, die uns gegenüber jedoch nicht benannt wurden (Punkt 7.). Das Gesundheitsamt hat keine Untersuchung nach Punkt 8. angeordnet." Herzlichen Glückwunsch von uns in den Märkischen Kreis ❤️
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Warnung!!! Wir sind zwar nicht die großen Warner und Mahner, aber aufgrund der Ereignisse der letzten Wochen und einigen Eltern, die leider keine Rechtsmittel gegen Zwangsgeldandrohungen eingelegt haben, müssen wir uns jetzt doch mal zu Wort melden. Es gibt hier auf Telegram einen Kanal "Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist". Dieser stellt ein Musterschreiben zur Verfügung und nennt dieses einen Einspruch gegen Zwangsgeld. Es ist unter folgendem Link abrufbar: 👉 https://t.me/DahlmannChristian/353 Und wir hatten uns schon gefragt, woher auf einmal die Idee kommt, dass man Einspruch statt Klage gegen einen solchen Bescheid einlegen kann 🙈 Uns ist aktuell kein Bundesland bekannt, in dem Einspruch das Rechtsmittel gegen einen Zwangsgeldandrohungsbescheid oder gegen einen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid im Rahmen des Masernschutzgesetzes ist, auch nicht gegen Nachweisvorlage-Anordnungsbescheide. (Beim Finanzamt sieht das anders aus 😉) Zwar sind die Behörden angehalten, zugunsten von Laien solche Schreiben großzügig auszulegen, so dass der Einspruch dann eben als Widerspruch anerkannt wird, aber im Fall der Notwendigkeit einer Klage hat man dann schlichtweg die Klagefrist versäumt und das angedrohte Zwangsgeld wird fällig, u.U. sogar nur das erste von mehrfachen Zwangsgeldern. Wenn man einmal in der Spirale drin hängt... Daher eine Bitte an alle: Lest euch bitte die Rechtsbehelfsbelehrung durch und wählt genau das Rechtsmittel, das dort angegeben ist! ... es sei denn natürlich, ihr seid Anwalt und wisst, dass die Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist.
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Christian Dahlmann - Jurist und Bürgerrechtsaktivist

‼️Muster-Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung durch das Gesundheitsamt in Sachen Masernimpfung‼️ Eltern gegen die ein Zwangsgeld festgesetzt wurde können den Muster-Einspruch nutzen um sich gegen das Zwangsgeld zu verteidigen. Um den Muster-Einspruch nutzen zu können müssen die fehlenden Angaben eintragen werden. Anschließend können Sie ihn versenden. Das Gesundheitsamt wird Ihnen dann die Akte übersenden. Danach muss der Einspruch entsprechend begründet und die Aufhebung des Zwangsgeldes beantragt werden. Gerne helfe ich Ihnen dann bei der Formulierung und wenn Sie Fragen haben, können Sie mich natürlich gerne über die E-Mail-Adresse: [email protected] kontaktieren. Meine juristische Hilfe ist grundsätzlich kostenlos. Lieben Gruß Christian Dahlmann t.me/DahlmannChristian

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Presseschau... Heute war ein Artikel über das Masernschutzgesetz in der LVZ Delitzsch-Eilenburg (Seite-30). Dieser wurde mir gerade zugesandt.
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Hilfe-Gesuch 🙏 Viele von euch kennen ja schon unseren Drive-Ordner, in dem wir allerlei Dinge zum Thema Masern sammeln. 👉 https://drive.google.com/drive/folders/1IpSWxcYnHcDn_AfWwmKoIkLEuqhdvrCZ?usp=sharing Aktuell gibt es immer mehr Gesundheitsämter, die grenzwertige Titer ablehnen, obwohl die Ärzte eine Immunität bescheinigt haben. Auf Sension sind sie besonders scharf. Es gibt auf unserem Drive einen Unterordner Immunität — ELISA 150. Den würde ich gerne, sofern möglich, noch weiter füllen. Solltet ihr irgendwelche weiteren Belege, Publikationen etc. finden, dass ein ELISA von 150 schon einen Schutz bietet, teilt doch bitte den Link dazu im Chat, damit ich den Ordner entsprechend ergänzen kann.
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👆 Hier kommt wieder eine Übersicht über den Spendenstand unserer Aktionen vom 08.05.24 in Sachen Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden gegen die "Impfpflichten" in Deutschland. Ein ganz großes DANKE für alle eure Zuschüsse, fürs Teilen, Mitdenken im Namen des ganzen Teams hinter @Masernschutzgesetz!!! * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * IBAN: DE77 7906 9165 0006 0134 06 Inhaber: AG MSG (... steht für Arbeitsgruppe Masernschutzgesetz) BIC: GENODEF1MLV bei der VR Bank Main-Rhön eG PayPal-Pool: 👉 https://www.paypal.com/pools/c/94csLNtnhC Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht notwendig, da es sich bei unseren Aktionen ja um eine Art "Rundumpaket" handelt und alles mit allem zusammenhängt. Leider können wir keine Spendenquittung für eure Unterstützung ausstellen, da wir zwar politisch, aber nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig sind.
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