Nachdem zunächst bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg ...
... dem Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht eines Grundschülers ...
... stattgegeben hatte ...
... wurde nunmehr durch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen ...
... die Beschwerde des Landesamts zurückgewiesen ...
... und damit bestätigt,
dass ...
... auch bei Grundschülern in Niedersachsen eine Befreiung von der Schulpflicht ...
... entgegen der bisher üblichen Praxis ...
... sehr wohl möglich ist.
Die Entscheidung ...
... ist unter dem Az. 2 ME 20/24 ergangen ...
... und auch bereits veröffentlicht.
Die Amtlichen Leitsätze lauten wie folgt:
1.
Die Schulbesuchspflicht (Schulpräsenzpflicht) wird durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Kindeswohl und die sich daraus zugleich ergebende Schutzpflicht des Staates begrenzt.
2.
Die Schulbesuchspflicht setzt die Schul(besuchs)fähigkeit, d.h. die Fähigkeit der Schülerin bzw. des Schülers voraus, die Schule aufzusuchen und am dortigen Schulunterricht teilnehmen zu können. Neben der geistigen und körperlichen Fähigkeit bedarf es dafür auch der Fähigkeit zum Umgang mit eigenen Emotionen ebenso wie zum sozialen und emotionalen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule.
3.
Schüler des Primarbereichs mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die infolge ihrer Beeinträchtigung - hier Beeinträchtigung aus dem Autismus-Spektrum/Asperger Syndrom mit Phobie - die erforderliche Schulfähigkeit vorübergehend nicht besitzen bzw. mangels Kapazität der Schule nicht adäquat beschult werden können, können bis zur Herstellung ihrer Schulfähigkeit bzw. bis zur Erstellung eines auf ihre Beeinträchtigung abgestimmten individuellen Beschulungskonzepts - zum Zwecke des Besuchs einer Web-Schule von der Schul(präsenz)pflicht befreit werden; Anspruchsgrundlage dürfte die weit auszulegende Regelung des § 69 NSchG sein.
Es freut mich sehr, dass das OVG unserer Argumentation und Rechtsauffassung so weitgehend gefolgt ist und auch über den konkreten Fall hinausgehende Ausführungen getätigt hat!
Damit dürfte die Entscheidung für viele weitere Familien ...
(nicht nur in Niedersachsen)
... von ...
... besonderer Bedeutung sein (?) !!!!