Zahlungsansprüche des nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften, infizierten Arbeitnehmers für behördlich angeordneten Quarantänezeitraum
LAG Hamm, 24.08.2023, 15 Sa 1033/22
Ein in behördlich angeordneter Quarantäne befindlicher Arbeitnehmer hat, wie vorliegend, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer COVID-19 Infektion nach § 3 Abs. 1 EFZG, sofern er durch Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar auch dann, wenn er nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. In diesem Fall ist ein Verschulden des Arbeitnehmers i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG zu verneinen. Eine objektive Verhinderung der Arbeitsleistung eines an COVID-19 erkrankten Arbeitnehmers aufgrund seiner Krankheit ist zu bejahen, wenn dieser sich in Quarantäne zu begeben hat, sofern nicht der Arbeitgeber von ihm fordern kann, im Homeoffice zu arbeiten. Die erforderliche Monokausalität i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG liegt vor, wenn es sich bei der behördlich angeordneten Quarantäne um die Folge einer Arbeitsunfähigkeit handelt. Im Rahmen des Verschuldensmaßstabs des § 3 EFZG findet § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, der den Nichterhalt einer Entschädigung regelt, keine Anwendung. Es besteht kein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Nachweis der Fortdauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anders als durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erbringt.
Urteil des LAG Hamm vom 24.08.2023, Az.: 15 Sa 1033/22
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LAG Hamm, 24.08.2023, 15 Sa 1033/22