Eine Vereidigung der Schöffen auf eine etwaige Landesverfassung ist in § 45 DRiG nicht gestattet, eine Ausnahme und/oder Ergänzung ist dort nicht vorgesehen oder ansatzweise formuliert.
§ 38 DRiG für hauptbedienstet angesetzte Richter, haben die ehrenamtlichen Richter, die sogenannten „Schöffen“, gemäß dem § 45 DRiG ohne jedwede Ausnahme den Eid auf die Treue zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu schwören – Ausnahmen sind lediglich gemäß § 45 (4) DRiG in Bezug auf und aus Glaubens- oder Gewissensgründen gestattet, so darf anstatt der Wortwahl „Ich schwöre, …“ ersatzweise „Ich gelobe, …“ verwendet werden, denn das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
Im § 45 (5) DRiG kann auch hier der ehrenamtliche Richter gemäß seiner zugehörigen Verpflichtung in Bezug auf eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft an den Eid oder das Gelöbnis lediglich anfügen. Ein Ersatz auf die Eidespflicht zur Treue zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bleibt jedoch ebenfalls undefiniert und ist damit nicht gestattet.
§ 45a DRiG - Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung "Schöffe", die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung "Handelsrichter" und die anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter…“.
Das Richtergesetz [DRiG] läßt vielmehr die Frage offen, ob die Richter überhaupt jemals für das Amt geeignet sind, denn wenn das unmittelbare Völkerrecht zwingend anzuwenden ist, ist die Jurisfiktion "im Heiligen Auftrag aufs Äußerste" gegenstandslos.
Wenn die Treue der Richter zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben zu keinem Zeitpunkt gegeben ist, so daß gemäß dem Art. 25 GG kein Recht anwesend war, denn das Völkerrecht geht in der Rechtanbindung den Gesetzen zwingend voraus und erzeugt Recht und Widerstandrechtschutzflicht unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes, so ist Art. 73 UN-Charta aggressive als Kriegsverbrechen verletzt. Die Treuhand- und Eidespflicht in Art. 73 UN-Charta, zu dem sich die Bundesrepublik Deutschland doppelt verpflichtet hat, wird abnorm im Heiligen Auftrag verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies in BVerfGE 1 BvR 1766/2015. Die Bundesrepublik Deutschland (als Bundes-, Verbands- Personal-, oder Gebietskörperschaften) kann nur juristische Personen verwalten. Derivatorganisationen der Bundesrepublik Deutschland sind als Fiktionen unecht.
In BVerfGE 1 BvR 1766/2015 hat das Bundesverfassungsgericht ist richtig festgestellt, daß juristische Personen im öffentlichen Recht keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis haben, sondern Grundrecht verpflichtet sind, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung). Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag - oder prozeßfähig,
sondern nur schuldhaft und schuldfähig in der Obligation,
denn für juristische Personen des öffentlichen Rechtes gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.
Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn gemäß der
Konfusion - und Durchscheinargumentation
können sie nach acta iure imperii unter "morituri te salutant" ohne ius gentium
• nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein
• oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
Nach eigener Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes können funktionale Personen als Söldner innerhalb der Jurisfiktion nach der
Konfusion - und Durchscheinargumentation
gemäß acta iure imperii unter "morituri te salutant" ohne ius gentium
nicht Grundrecht verpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein
oder mehr Recht übertragen als se selbst besitzen.